Nr. 3102 VV RVG; §§ 1, 3 Abs. S. 1, 14 Abs. l, 56 Abs. 2 RVG
Höhe der Verfahrensgebühr in Angelegenheiten, in welchen die Gewährung von SGB II-Leistungen nicht dem Grunde nach streitig ist

LSG NRW, Beschl. v. 1.7.2021 - L 19 AS 404/21 B
Fundstelle: AGS 2021, S. 366

  1. Auch Streitigkeiten, in welchen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht dem Grundenach streitig sind, haben grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung.
  2. Zwei Besprechungen mit der Klägerin mit einer Dauer von insgesamt einer Stunde sind nicht durchschnittlich umfangreich.
  3. Eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr ist dann gerechtfertigt, wenn trotz der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit keine zeitintensiven Tätigkeiten im Verfahren angefallen sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

58 Abs. 2 RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei quotaler Kostenerstattung

Bayerisches LSG, Beschl. v. 24.2.2021 - L 12 SF 161/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 463

Ist der Anwalt in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden und ergibt sich ein anteiliger Kostenerstattungsanspruch gegen die beklagte Behörde, der auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens umfasst, so ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach § 58 Abs. 2 RVG so zu berechnen, dass der Anwalt nicht mehr erhält als die volle Wahlanwaltsvergütung auf Geschäfts- und Verfahrensgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Nr. 1002 VV RVG
Anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigungsgebühr

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18.6.2021 - 2 E 141/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 364

Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine „normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS
 

 

§ 66 Abs. 1, 69a GKG; § 152a VwGO; Nr. 5400 GKG KV
Anhörungsrüge bei Kostenerinnerung
OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2021 - 8 OB 128/20

Fundstelle: AGS 2021, S. 415

Die Anhörungsrüge gegen den eine Kostenerinnerung zurückweisenden Beschluss ist kostenfrei; über sie entscheidet als „judex a quo" der funktionell zuständige Spruchkörper des Ausgangsgerichts.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG
Gebühren des als Terminsvertreters des Pflichtverteidigers beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 - (S) AR 62/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 394

Dem wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger steht als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter „Terminsvertreter" nicht nur die Terminsgebühr zu, sondern auch die Grundgebühr und die entsprechende Verfahrensgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

34 RVG; Vorbem. 2.3 Abs. 3, Nr. 2300 VV RVG; §§ 1835 Abs. 3, 1836 BGB; § 277 FamFG
Prüfung eines Vertrags durch einen als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalt

OLG Bremen, Beschl. v. 21.10.2020 - 5 W 14/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 357

  1. Die Vergütung eines als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalts für die Prüfung und Erteilung der Zustimmung bezüglich eines vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben geschlossenen Grundstückskaufvertrags richtet sich im Regelfall nach dem RVG.
  2. Bei der Prüfung und Erteilung der Zustimmung handelt es sich um eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.v. Vorbem. 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV, so dass eine Gebühr gem. Nr. 2300 VV und nicht nur eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG entsteht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 1 und Abs. 8 S. 1 RVG; §§ 132 Abs. 4, 139 Abs. 1 GVG
Zuständigkeit für Festsetzung des Gegenstandswerts beim BGH

BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 9.8.2021 - GSZ 1/20
Fundstelle AGS 2021, S. 471

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim BGH nach § 33 Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 829 Abs. 1, 835 Abs. l, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO
Mitvollstreckung von Zustellungsauslagen für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

BGH, Urt. v. 10.6.2021 - IX ZR 90/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 477


  1. Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.

 

  1. Die Beitreibung von Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 1 S. 1 HS 2 ZPO ermöglicht dem Gläubiger eine verfahrensrechtlich zweckmäßige, kostensparende Mitvollstreckung auch der Kosten des laufenden Pfändungsverfahrens und trägt damit den Grundgedanken des Zwangsvollstreckungsrechts Rechnung, wonach die Kostenfrage in der Zwangsvollstreckung schnell und unkompliziert abgewickelt werden soll. Die Mitvollstreckung der Vollstreckungskosten gewährleistet ferner, dass der Gläubiger mit nur einem Titel neben der Hauptsacheforderung auch die im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Kosten in einem sofortigen Zugriff beitreiben kann.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Art. 12 DS-GVO
Datenauskunftsanspruch gegen einen Anwalt

LG Bonn, Urteil vom 1.7.2021 - 15 0 372/20 = BeckRS 2021, 18275
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 542

Anwälte sind verpflichtet, ihren Mandanten eine vollständige Datenauskunft nach Art. 15 1 und III 1 i. V. m. Art. 12 DSGVO zu erteilen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

PartGG § 2 II Hs. 2; HGB § 24 II
Namensgebung bei Umwandlung einer GbR in Partnerschaftsgesellschaft
OLG Celle, Beschluss vom 12.4.2021 - 9 W 38/21
Fundstelle: NJW, S. 2.594


Der bisherige Name einer Sozietät darf in der Partnerschaft auch dann fortgeführt werden, wenn der namensgebende Gesellschafter schon vor der Umwandlung ausgeschieden ist. Hierfür bedarf es lediglich des Einverständnisses seitens des ausgeschiedenen Gesellschafters betreffend die Nutzung seines Namens durch die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft.

Leitsatz der Redaktion

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