VWGO §§ 56 II, 13211 Nr. 1; ZPO §§ 173 II u. III, 175 III, 286 II, 416, 418; ZPO aF § 174 III, IV 1 u. 3
Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnis
BVerwG Beschluss vom 19.9.2022 - 9 B
Fundstelle: NJW 2023, S. 703 ff.

 

  1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem  Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen  Beweisregelung in § 173 Ill 1 ZPO (§ 174 IV 3 ZPO aF) in Verbindung mit § 56 II VwGO.

  2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen  Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss.

  3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW