RVG VV Vorbem. 4 Abs. 1; StPO § 68 b
Vergütung für Zeugenbeistand
OLG Hamm, Beschl. v. 07.11.2007 – 2 Ws 289/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 124 ff.
Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeugenbeistand.
Leitsatz des Gerichts
BORA § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b); BRAO § 43; BGB § 138 Abs. 1
Angemessenheit eines anwaltlichen Grundgehalts
AGH NW, Beschl. v. 02.11.2007 – 2 ZU 7/07
noch nicht rechtskräftig
noch nicht veröffentlicht
Ein anwaltliches Grundgehalt von nicht über € 1.000,00 brutto monatlich ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b) BORA i. V. m. § 43 BRAO.3
3 Leitsatz des Verfassers des KammerReports
Anmerkung:
RA X bot anwaltlichen Berufseinsteigern ein zweijähriges Traineeprogramm in seiner Kanzlei per Stellenanzeige an. Im Rahmen der Tätigkeit sollte der Trainee die Assistenz in einem anwaltlichen Dezernat übernehmen. Hierzu sollte er zunächst anstelle einer Rechtsanwaltsfachangestellten in die Dezernatsführung einbezogen werden und sich aus dieser Rolle heraus zunehmend selbstständig entwickeln um später die eigenständige Bearbeitung von Fällen zu übernehmen. Als Grundvergütung sollte ein Gehalt gezahlt werden, das „ein wenig über dem Referendargehalt“, also bei knapp € 1.000,00, lag.
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte dem RA X einen belehrenden Hinweis erteilt, da sie dieses Angebot für berufsrechtswidrig gemäß §§ 43 BRAO, 26 BORA hielt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH NW mit der benannten Entscheidung zurückgewiesen.
In seinen Gründen geht der AGH davon aus, dass RA X in seiner Stellenanzeige nicht nur, wie von diesem behauptet, eine Ausbildungsstelle, sondern eine Anstellung als junger Rechtsanwalt unter den üblichen Bedingungen der Einarbeitung als Berufsanfänger anbiete. Das hierfür offerierte Gehalt von rund € 1.000,00 brutto monatlich sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 b) BORA i. V. m. § 43 BRAO. Dabei geht der AGH unter näherer Erläuterung von einem Richtmaß für das Einstiegsgehalt eines Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation, ohne Prädikatsexamen und bei Vollzeitstelle von mindestens € 2.300,00 brutto monatlich aus.
Der AGH hat die sofortige Beschwerde zum BGH zugelassen, die auch erhoben wurde.
GG Art. 12 I; BRAGO § 123; RVG § 49; ZPO § 121
Wertgebühren aus der Staatskasse
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 31.10.2007 –
1 BvR 574/07
Fundstelle: NJW 2007, S. 1063 f.
1.
Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält.
2.
Bei Prüfung der Angemessenheit der Vergütung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ist davon auszugehen, dass der von § 123 BRAGO (jetzt:
§ 49 RVG) verfolgte Zweck der Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls darstellt. Dieses Ziel rechtfertigt die reduzierten Vergütungssätze des § 123 BRAGO (§ 49 RVG) in Fällen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgte, der gem. § 121 I, II ZPO seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei erklärt hatte. Es bleibt offen, ob dies auch für Fälle gilt, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt findet und daher die Auswahl gem. § 121 V ZPO durch den Vorsitzenden erfolgt.
Leitsatz der Redaktion der NJW
GKG § 41
Grundstücksmietvertrag mit Staffelmietvereinbarung: Streitwertfestsetzung für einen Räumungsanspruch
BGH, Beschl. v. 30.10.2007 – VIII ZR 163/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 461 f.
1. Wenn die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, ist der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen (Festhaltung BGH, 21.09.2005 – XII ZR 256/03, NZM 2005, 944).
2. Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten enthalten sind. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BGB §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3; RVG VV Nr. 2400 a. F. (Nr. 2300 n. F.), Vorbem. 3 Abs. 4
Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten; keine Pflicht zu sofortigem Klageauftrag
OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 161 ff.
1.
Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen; er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erteilen können. Daher ist – sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht – die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen.
2.
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, so kann später die Geschäftsgebühr nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.
Leitsatz des Gerichts
KostO § 100 Abs. 3 S. 1
Geschäftswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung
OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2007 – 27 WF 174/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 41
Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist der Jahresmietwert anzusetzen. Das gilt auch für ein während der Trennung eingeleitetes Verfahren auf vorläufige Wohnungszuweisung.4