1.  Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.  2.  Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.Leitsatz des Rezensenten des RVGReports   

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

Terminsgebühr für Wahrnehmung des Ortstermins des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Dresden, Beschl. v. 16.11.2007 – 3 W 1330/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 349 f.

1.  Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.

 2.  Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.

Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 

 

1. Leitet der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte einer Partei neben der Rechtsmitteleinlegung auch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer an seine Partei weiter, wonach die Berufung unzulässig ist, weil sie nicht durch einen bei dem LAG postulationsfähigen Vertreter eingelegt ist, so entsteht durch die Weiterleitung dieses Schreibens keine gesonderte Anwaltsgebühr. Es handelt sich vielmehr um eine Neben- und Abwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der ersten Instanz. 2. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt. 3. Danach ist der Berufungsbeklagte zwar im Normalfall berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einzuschalten, wenn die Berufung eingelegt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des LAG da- rüber unterrichtet ist, dass die eingelegte Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung im Berufungsverfahren unzulässig ist. Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

ZPO § 91; RVG §§ 15 I, 16 Nrn. 13 und 15, 19 I 1 und 2

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 9 AZB 36/07 (LAG Hamburg)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1340  f.

1.

Leitet der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte einer Partei neben der Rechtsmitteleinlegung auch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer an seine Partei weiter, wonach die Berufung unzulässig ist, weil sie nicht durch einen bei dem LAG postulationsfähigen Vertreter eingelegt ist, so entsteht durch die Weiterleitung dieses Schreibens keine gesonderte Anwaltsgebühr. Es handelt sich vielmehr um eine Neben- und Abwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der ersten Instanz.

2.
Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt.

3.
Danach ist der Berufungsbeklagte zwar im Normalfall berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einzuschalten, wenn die Berufung eingelegt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des LAG da-
rüber unterrichtet ist, dass die eingelegte Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung im Berufungsverfahren unzulässig ist.

Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

Die Ausnahmeregelung nach Anlage 1 zum RVG Vorb. 4 III 2 setzt das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin voraus, das heißt seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dass er auf dem Wege zum Gericht war, genügt nicht.1 Leitsatz der Redaktion der NJW

RVG Anlage 1 Vorb. 4 III

Keine Terminsgebühr bei abgebrochener Anreise

OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 – 1 Ws 986/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1607

Die Ausnahmeregelung nach Anlage 1 zum RVG Vorb. 4 III 2 setzt das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin voraus, das heißt seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dass er auf dem Wege zum Gericht war, genügt nicht.1

Leitsatz der Redaktion der NJW

Pflicht zum Hinweis auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der Partei

Hinweispflicht aus dem Anwaltsvertrag

BGH, Urteil vom 08.11.2007 – IX ZR 5/06 = BeckRS 2008, 02280
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 159

Wird eine Kanzlei häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Mandaten nicht besteht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04).Leitsatz des Gerichts  

BGB § 249; RVG VV Nr. 2300

Berechnung des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bei unberechtigter Zuvielforderung

BGH, Urt. v. 07.11.2007 –VII ZR 341/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 107

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH Urt. v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04).

Leitsatz des Gerichts

 

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