RVG § 15; RVG VV Nr. 4202, 4203

Terminsgebühr im Strafvollstreckungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 13.08.2007 – 2 (s) Sbd. IX – 111/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 426 f.

Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.³

3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 4202, 4203

Einmaligkeit der Terminsgebühr in der Strafvollstreckung

OLG Hamm, Beschl. v. 13.08.2007–2 (s) Sbd. IX-100/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 176 f.

 

Die Terminsgebühr nach Nr. 4202, 4203 VV entsteht innerhalb einer strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wie viele Termine stattfinden.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln OLGR 1993, 284). Leitsatz des Gerichts 

GKG § 48 Abs. 4

Addition der Werte von Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch

OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2007 – 9 W 33/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 463 f.

 

Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln OLGR 1993, 284).

Leitsatz des Gerichts

 

 1.  Die Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert oder unstreitig vom Prozessgegner erstattet worden ist.6   2.  Haben sich die Parteien in der Kostenregelung eines Vergleichs über „alle Kosten des Rechtsstreits“ geeinigt, so fällt hierunter auch die Einigungsgebühr.6  6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1000, 1004, 2300, 3100 VV RVG; §§ 91, 98, 103 ff. ZPO

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits

OLG München, Beschl. v. 07.08.2007 - 11 W 1999/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 431 f.

 

1.  Die Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert oder unstreitig vom Prozessgegner erstattet worden ist.6

 

2.  Haben sich die Parteien in der Kostenregelung eines Vergleichs über „alle Kosten des Rechtsstreits“ geeinigt, so fällt hierunter auch die Einigungsgebühr.6

 

6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d. § 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.Leitsatz des Gerichts   

ZPO § 91; RVG VV Nr. 2400 a. F.

Kosten für ein außergerichtliches Abwehrschreiben gegen eine patent- oder wettbewerbsrechtliche  Abmahnung sind keine Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO

OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.08.2007 – 3 W 1300/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 149  f.

 

Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d.
§ 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.

Leitsatz des Gerichts

 

 

BGB § 611; BORA § 27; BRAO §§ 59 b II Nr. 1 b, Nr. 8

Umsatzbeteiligung eines freien anwaltlichen Mitarbeiters

 

BGH, Beschl. v. 01.08.2007 – III ZR 56/07 (OLG Hamm) Fundstelle: NJW 2007, S. 2856 ff.

§ 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von Anwaltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert.3

 

3 Leitsatz des Gerichts

 

1.      Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.4 2.      Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.4  3.      Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenz aufzuklären. 4.      Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.4 4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS  

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