BGB §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 543; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr im auf Wohnungsräumung gerichteten Mandat

BGH, Versäumnisurt. v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06 (LG Bonn)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3500 f.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³  3 Leitsatz des Gerichts    Anmerkung: In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück. Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

RVG VV Nr. 3200, 3201 Nr. 1, ZPO § 91

Notwendigkeit des Zurückweisungsantrags vor Zustellung der Berufungsbegründung

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 427 f.

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

 

Anmerkung:

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück.

Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

VV RVG Nrn. 3201 Nr.1, 3200

Anwaltsgebühren bei Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06 (OLG Schleswig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3723

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beteiligten eine Vereinbarung i. S. von Nr. 1000 I 1 VV RVG geschlossen haben. Einer Protokollierung der Vereinbarung bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2187; entgegen OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2007, 3459).³  3 Leitsatz des Gerichts    

BGB § 1671; RVG §§ 55, 48 III 2 I, II 1; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Festsetzung einer Einigungsgebühr in Sorgerechtsverfahren

OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.07.2007 – 8 WF 92/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 3218  f.

Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beteiligten eine Vereinbarung i. S. von Nr. 1000 I 1 VV RVG geschlossen haben. Einer Protokollierung der Vereinbarung bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2187; entgegen OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2007, 3459).³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAO § 14 II Nr. 7

Kein Widerruf der Zulassung trotz Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

BGH, Beschl. v. 25.06.2007 – AnwZ (B) 101/05 (AnwGH Mecklenburg-Vorpommern) Fundstelle: NJW 2007, S. 2924 f.

 

1.  Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts kann im Ausnahmefall vereint werden, wenn der Rechtsanwalt nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, die Abrechnung der Mandate durch den Arbeitgeber erfolgt und es ausgeschlossen ist, dass der Rechtsanwalt mit Mandantengeldern in Berührung kommt.²

 

2.  Eine Gefährdung der Rechtsuchenden entfällt grundsätzlich nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Rechtsanwalts und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung.²

 

3.  Erst wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts gerechnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht.²

 

 2 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 a

Dokumentenpauschale für Telefax-Empfang

KG, Beschl. v. 23.06.006 – 4 Ws 71/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 391

Für (empfangene) Telefaxkopien kann die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 a. VV RVG nicht verlangt werden.³

 

3 Leitsatz des Gerichts

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