VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
OLG Hamm, Beschl. v. 27.09.2007 – 23 W 182/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 30 f.
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungsaufwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.²
2 Leistatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300; ZPO §§ 103 ff.
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.09.2007 – 13 W 83/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 432 f.
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.³
3 Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 31000; ZPO §§ 103 ff.+
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
OLG München, Beschl. v. 30.08.2007 – 11 W 1779/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 430 f.
Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist im Kostenfestetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.³
3 Leitsatz des Gerichts
GG Art. 12 I; BRAGO; §§ 97;99; RVG § 51; StPO § 140 II
Vergütung für Pflichtverteidiger
BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 01.02.2005 – 2 BvR 2456/03 (Fundstelle: NJW 2005, 1264 f.)
Ob eine besonders umfangreiche Sache vorliegt, die die Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 99 BRAGO (seit dem 01.07.2004: § 51 RVG) wegen des besonderen Umfangs der Sache rechtfertigt, bemisst sich auf Grund objektiver Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzal der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolgen und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der vom Verteidiger wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung. ¹
BORA § 10 S. 1 – 3
Transparenz einer Kurzbezeichnung im Briefkopf einer Anwaltskanzlei – „& Kollegen“
BGH, Beschl. v. 13.08.2007 – AnwZ (B) 51/06 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2007, S. 3349 f.
Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck kommt, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden.4
4 Leitsatz der Redaktion der NJW
Anmerkung:
Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte zwei Rechtsanwälten einen belehrenden Hinweis erteilt, da diese in der Kopfleiste ihrer Kanzleibriefbögen die Bezeichnung „A, B & Kollegen“ verwendet haben, ohne noch mindestens zwei weitere Berufsträger neben den Rechtsanwälten A und B namentlich auf ihren Kanzleibriefbögen zu benennen.
Die beiden Rechtsanwälte hatten gegen diesen belehrenden Hinweis Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 7. April 2006 diesen Antrag als unbegründet verworfen und in seiner Begründung ausgeführt, dass die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei voraussetze, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Kanzleibriefbogen namentlich aufgeführt würden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht würde, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte. Der Anwaltsgerichtshof hatte die sofortige Beschwerde zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen, die auch von den beiden Rechtsanwälten erhoben wurde.
Mit dem Beschluss des BGH vom 13. August 2007 hat der BGH die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
In seinen Gründen führt der BGH aus, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 BORA Transparenz gewährleisten solle. Wenn in der von einer Anwaltskanzlei verwendeten Kurzbezeichnung eine bestimmte Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte zum Ausdruck komme, so sollen diese nicht anonym bleiben, sondern es sollen entsprechend viele Rechtsanwälte dem rechtsuchenden Publikum namentlich benannt werden. Die Regelung diene damit – ebenso wie die ihr vorangestellten Bestimmungen in § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA – dem legitimen Informationsinteresse der Rechtsuchenden und stelle ebenso wie § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BORA eine Berufsausübungsregelung dar, die gewichtigen Belangen des Gemeinwohls dient und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ist.