VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 3100, 2300; RVG § 3 a

Keine Anrechnung einer vereinbarten Gebühr

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 05.03.2009 – 18 W 392/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 157 f.

Hatte die Partei mit ihrem späteren Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung getroffen und kommt es später zum Rechtsstreit, in dem sie obsiegt, kann sie die volle 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangen. Mangels Entstehen einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Insbesondere scheidet die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 17 Abs. 1, 77 Abs. 1; ZPO §§ 379, 402, 492 Abs. 2, 567 Abs. 1

Keine Anfechtung der Anforderung eines Gerichtskostenvorschuss im selbständigen Beweisverfahren

BGH, Beschl. v. 03.03.2009 – VIII ZB 56/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 279 f.

Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.

Leitsatz des Gerichts

GKG-KostVerz. Nr. 9003; GKG §§ 17 Abs. 2, 28 Abs. 2

Anfall der Aktenversendungspauschale bei Übermittlung der Akte an das Gerichtsfach des Anwalts

OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2009 – 17 W 2/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 339 f.

Die Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG-KostVerz. fällt auch dann an, wenn die angeforderten Akten dem Anwalt an dessen Gerichtsfach übermittelt werden.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 6; RVG § 15 Abs. 5 Abs. 2

Keine Anrechnung nach zwei Kalenderjahren

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.03.2009 – I-10 W 150/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 21

Eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV entfällt, wenn im Falle der Zurückverweisung zwischen dem Ende des ersten Verfahren und dem Beginn des zweiten mehr als zwei Kalenderjahre liegen (§ 15 Abs. 5 Abs. 2 RVG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG-KostVerz. Nr. 9003; GKG §§ 17 Abs. 2, 28 Abs. 2

Anfall der Aktenversendungspauschale bei Übermittlung der Akten an das Gerichtsfach des Anwalts

Die Aktenversendungspauschale in Nr. 9003 GKG-KostVerz. fällt auch dann an, wenn die angeforderten Akten dem Anwalt an dessen Gerichtsfach übermittelt werden.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

 

Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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