RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Keine Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Richter
Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens nur mit dem Berichterstatter des Gerichts lösen die Terminsgebühr nicht aus.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG § 17 Nr. 4 lit. b; RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)
Separate Gebühr für Abschlussschreiben nach Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren
BGH, Urt. v. 12.03.2009 – IX ZR 10/08 (LG Berlin) Fundstelle: NJW 2009, S. 2068 f.
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 103 ff.; VV RVG Nr. 3104, 3105
Kostenfestsetzung bei Einspruch gegen Versäumnisurteil nur durch einen Teil der Beklagten
OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2009 – 17 W 292/08 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 111 f.
2. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG §§ 23, 33; RVG VV Nrn. 3335, 3500
Gegenstandswert im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren
VGH Mannheim, Beschl. v. 12.03.2009 – 9 S 2832/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1692
Der Gegenstandwert im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist nicht anhand des Hauptsachestreitwerts, sondern auf Grund des Interesses an der erstrebten Prozesskostenhilfegewährung zu bestimmen.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 3100, 2300; RVG § 3 a
Keine Anrechnung einer vereinbarten Gebühr
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 05.03.2009 – 18 W 392/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 157 f.
Hatte die Partei mit ihrem späteren Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung getroffen und kommt es später zum Rechtsstreit, in dem sie obsiegt, kann sie die volle 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangen. Mangels Entstehen einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Insbesondere scheidet die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr aus.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS