1.     Erwirkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen sämtliche Beklagte ein Versäumnisurteil und legen nur einige von ihnen Einspruch hiergegen ein, so fällt ihm für die Wahrnehmung des ersten und des Einspruchstermins insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr an. 2.     Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben. Leitsatz des Verfassers des RVGreports