ZPO §§ 103 ff.; VV RVG Nr. 3104, 3105
Kostenfestsetzung bei Einspruch gegen Versäumnisurteil nur durch einen Teil der Beklagten
OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2009 – 17 W 292/08 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 111 f.
2. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports