VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 3100, 2300; RVG § 3 aKeine Anrechnung einer vereinbarten Gebühr OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 05.03.2009 – 18 W 392/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 157 f.
Hatte die Partei mit ihrem späteren Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung getroffen und kommt es später zum Rechtsstreit, in dem sie obsiegt, kann sie die volle 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangen. Mangels Entstehen einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Insbesondere scheidet die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr aus.Leitsatz der Schriftleitung der AGS