RVG § 17 Nr. 4 lit. b; RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)
Separate Gebühr für Abschlussschreiben nach Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren
BGH, Urt. v. 12.03.2009 – IX ZR 10/08 (LG Berlin) Fundstelle: NJW 2009, S. 2068 f.
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
Leitsatz des Gerichts