VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Anrechnung einer Geschäftsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
OVG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 344 f.
2. Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
Leitsatz des Gerichts
GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; BORA § 10 Abs. 1 S. 3
Kurzbezeichnung auf Briefbögen eines Rechtsanwalts
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 24.03.2009 – 1 BvR 144/09 Fundstelle: NJW 2009, S. 2587 f.
Das Benennungsgebot in § 10 Abs. 1 S. 3 BORA ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Leitsatz der Redaktion der NJW
BRAO § 6; VwVfG § 51
Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts mit ausländischem Hochschulabschluss
BGH, Beschl, v. 16.03.2009 – AnwZ (B) 31/08 (AnwGH Sachsen) Fundstelle: NJW 2009, S. 1822 ff.
1. Die bestandskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch eine Rechtsanwaltskammer steht auch einem erneuten Antrag an eine andere Rechtsanwaltskammer entgegen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat (Fortführung von Senat, NJW-RR 2009, 138).
2. Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABIEU Nr. L 255, S. 22), sondern nach den besonderen EG-Richtlinien über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte und die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in anderen Mitgliedsstaaten.
3. Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zu Gunsten desjenigen, der in einem Mitgliedsstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-13467 = EuZW 2004, 61 – Morgenbesser). Demjenigen, der in einem Mitgliedsstaat einen der ersten juristischen Prüfung vergleichbaren Abschluss erworben hat, eröffnet diese Freiheit aber auch nach der genannten Entscheidung keinen unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Keine Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Richter
Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens nur mit dem Berichterstatter des Gerichts lösen die Terminsgebühr nicht aus.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG § 17 Nr. 4 lit. b; RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)
Separate Gebühr für Abschlussschreiben nach Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren
BGH, Urt. v. 12.03.2009 – IX ZR 10/08 (LG Berlin) Fundstelle: NJW 2009, S. 2068 f.
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 103 ff.; VV RVG Nr. 3104, 3105
Kostenfestsetzung bei Einspruch gegen Versäumnisurteil nur durch einen Teil der Beklagten
OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2009 – 17 W 292/08 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 111 f.
2. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports