1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 88 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen. 2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung einer Geschäftsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 344 f.1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 88 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.

2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

 

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; BORA § 10 Abs. 1 S. 3

Kurzbezeichnung auf Briefbögen eines Rechtsanwalts

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 24.03.2009 – 1 BvR 144/09 Fundstelle: NJW 2009, S. 2587 f.

Das Benennungsgebot in § 10 Abs. 1 S. 3 BORA ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 6; VwVfG § 51

Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts mit ausländischem Hochschulabschluss

BGH, Beschl, v. 16.03.2009 – AnwZ (B) 31/08 (AnwGH Sachsen) Fundstelle: NJW 2009, S. 1822 ff.

 

 

1.    Die bestandskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch eine Rechtsanwaltskammer steht auch einem erneuten Antrag an eine andere Rechtsanwaltskammer entgegen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat (Fortführung von Senat, NJW-RR 2009, 138).

2.    Der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts richtet sich nicht nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABIEU Nr. L 255, S. 22), sondern nach den besonderen EG-Richtlinien über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte und die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in anderen Mitgliedsstaaten.

3.    Aus der Niederlassungsfreiheit kann sich zu Gunsten desjenigen, der in einem Mitgliedsstaat einen Hochschulabschluss erworben hat, unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Zugang zur Weiterqualifikation ergeben (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-13467 = EuZW 2004, 61 – Morgenbesser). Demjenigen, der in einem Mitgliedsstaat einen der ersten juristischen Prüfung vergleichbaren Abschluss erworben hat, eröffnet diese Freiheit aber auch nach der genannten Entscheidung keinen unmittelbaren Zugang zum Rechtsanwaltsberuf.

Leitsatz des Gerichts

 

 

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.Leitsatz des Gerichts

RVG § 17 Nr. 4 lit. b; RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)

Separate Gebühr für Abschlussschreiben nach Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

BGH, Urt. v. 12.03.2009 – IX ZR 10/08 (LG Berlin) Fundstelle: NJW 2009, S. 2068 f.

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.

Leitsatz des Gerichts

1.     Erwirkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen sämtliche Beklagte ein Versäumnisurteil und legen nur einige von ihnen Einspruch hiergegen ein, so fällt ihm für die Wahrnehmung des ersten und des Einspruchstermins insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr an. 2.     Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 103 ff.; VV RVG Nr. 3104, 3105

Kostenfestsetzung bei Einspruch gegen Versäumnisurteil nur durch einen Teil der Beklagten

OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2009 – 17 W 292/08 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 111 f. 1.     Erwirkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen sämtliche Beklagte ein Versäumnisurteil und legen nur einige von ihnen Einspruch hiergegen ein, so fällt ihm für die Wahrnehmung des ersten und des Einspruchstermins insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr an.

2.     Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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