RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Vergabeverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a RVG

BGH, Beschl. v. 29.09.2009 – X ZB 1/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 474 f.

1.    Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.

 

2.    Es handelt sich um dasselbe Verfahren i. S. v. § 15 a Abs. 2 RVG, wenn der Rechtspfleger des OLG die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zusammen mit dem im Nachprüfungsverfahren vor dem OLG entstandenen Kosten festsetzt.

 

3.    Der Senat hat durchgreifende Zweifel, der Auffassung des II. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 2.9.2009, RVGreport 2009, 387 = NJW 2009, 3101 beizutreten, nach der § 15 a RVG auch in sog. Altfällen anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts; Leitsatz des Verfassers des RVGreports