RVG §§ 9, 14; BGB §§ 315 ff.Bindungswirkung einer VorschussanforderungOLG Köln, Beschl. v. 12.10.2009 – 5 U 59/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 525 f.
Fordert der Anwalt vor Fälligkeit eine Rahmengebühr an, ohne ausdrücklich kenntlich zu machen, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt, bleibt er bei seiner Schlussrechnung grundsätzlich an den abgerechneten Gebührensatz gebunden. Leitsatz der Schriftleitung des AGS