1.      Der Rechtsanwalt übt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr sein Ermessen mit der Erstellung der Kostenberechnung verbindlich aus. 2.     Eine nachträgliche Änderung des Gebührensatzes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen hat oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen der für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei der Erstellung der Kostenberechnung noch nicht bekannt gewesen sind. Leitsatz des Verfassers des RVGreports