1.     Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert.   2.     Die Zulassung der Beschwerde muss in dem anzufechtenden Beschluss zugesprochen worden sein. Eine nachträgliche Zulassung ist unbeachtlich. Leitsatz der Schriftleitung der AGS