VersAusglG §§ 33 ff.; FamGKG §§ 50, 59; RVG § 32

Wertberechnung im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.05.2012 – 9 WF 37/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 90 f.

 

  1. Der Verfahrenswert in Verfahren, die auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts gerichtet sind, bemisst sich nach § 50 FamGKG, da es sich um ein Versorgungsausgleichsverfahren handelt.

  2. Der Verfahrenswert beträgt je Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten und nicht 20 %, da es sich nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt.
  3. Bedeutung und Aufwand der Verfahren gerichtet auf Anpassung wegen Unterhalts rechtfertigen die Verdopplung des nach § 50 Abs. 1 S.1 1. Hs. FamGKG ermittelten Verfahrenswerts, um Aufwand und Bedeutung der Verfahren angemessen Rechnung zu tragen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für telefonische Besprechung durch Vermittlung des Richters

OVG NRW, Beschl. v. 06.03.2013 – 6 E 1104/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 195 f.

 

Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls – auch bei Vermittlung durch das Gericht – die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.

Leitsatz des Gerichts

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; KSchG §§ 9, 10; BetrVG § 113 Abs. 3

Berücksichtigung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamburg, Beschl. v. 22.01.2013 – 5 Ta 33/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 157 f.

Das Hinzurechnungsverbot für Abfindungen gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach    § 113 Abs. 3 BetrVG werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 7000 Nr. 1

Dokumentenpauschalen für Einscannen von Aktenbestandteilen

BayLSG, Beschl. v. 13.12.2012 – L 15 SF 325/11 B E Fundstelle: RVGreport 2013, S. 153 ff.

 

Das Einscannen muss im Rahmen von Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG wie das traditionelle Fotokopieren als Ablichten behandelt werden.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3202

Terminsgebühr für Besprechung über Verzicht auf Kostenerstattung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2012 – 17 Ta (Kost) 6112/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 152 f.

 

Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt und erläutert und sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 1 Abs. 1; EStG §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3

Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit

BFH, Beschl. v. 20.08.2012 – III B 246/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 122 f.

 

  1. Das massenhafte und vollautomatisierte Versenden außergerichtlicher Mahnschreiben durch eine von einem Rechtsanwalt eingerichtete Datenverarbeitungsanlage stellt keine anwaltliche Tätigkeit dar, die nach dem RVG abzurechnen wäre.

  2. Ein Rechtsanwalt, der mittels Büroorganisation massenhaft vollautomatisiertes außergerichtliches Inkasso betreibt, ohne die einzuziehenden Forderungen rechtlich zu prüfen, erzielt insoweit keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG, sondern solche aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.


    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 3, 46 Abs. 2; ZPO §§ 495, 91

Terminsgebühr für Besprechungen mit Dritten; Kostenerstattung bei Verweisung vom ordentlichen Gericht zum Arbeitsgericht

BAG, Beschl. v. 19.02.2013 – 10 AZB 2/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 193 ff.

 

  1. Hat der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und hat dieses den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen, sind dem Beklagten alle vor dem zunächst angerufenen Gericht angefallenen Kosten, zu denen auch die Rechtanwaltskosten gehören, zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn dem Rechtsanwalt vor dem ArbG die gleichen Gebühren noch einmal entstehen.

  2. Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners lösen die Terminsgebühr nur dann aus, wenn dieser vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

 

 

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VV RVG Anm. zu Nr. 2300

Toleranzgrenze und Schwellengebühr

BGH, Urt. v. 05.02.2013- VI ZR 195/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 185 f.

  1. Der Rechtsanwalt kann eine höhere Geschäftsgebühr über die Schwellengebühr von 1,3 hinaus nur dann fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

  2. Ob dies der Fall war, ist der gerichtlichen Überprüfung nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu seiner Überschreitung von 20 % entzogen.


    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 7002

Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht eine Angelegenheit

BGH, Urt. v. 19.12.2012 – IV ZR 186/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 105 ff.

 

Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 33

Gegenstandwert einer durchgeführten Nebenintervention

BGH, Beschl. v. 11.12.2012 – II ZR 233/09 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 114 f.

 

Der Streitwert und damit der Gegenstandswert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei.

Leitsatz  des Verfassers des RVG Reports

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