§§ 103 ff., 126 ZPO
Eigenes Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren
OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2013 - II-6 WF 324/12
Fundstelle: RVG Report 2013, S. 481 ff.
- Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gem. §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.
- Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zugunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.
Leitsatz des Gerichts