FamFG § 20; RVG § 32 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Regelwert gilt auch für mehrere Kindschaftssachen
OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2013 - 2 WF 86/13
Fundstelle: AGS 2013, 585 ff.
1.
§ 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Wert von 3.000,00 EUR auch dann gilt, wenn Gegenstand des Verfahrens mehrere Teilgegenstände sind, die jeweils für sich genommen eine Kindschaftssache der elterlichen Sorge darstellen.
2.
Diese Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren oder einheitlich in einem Verfahren geltend gemacht worden sind.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS