FamGKG §§ 42, 51
Kein Mehrwert durch Unterhaltsverzicht
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.8.2013- 11 UF 181/13
Fundstelle: AGS 2013, S. 468 f.
Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts.
Leitsatz der Schrifleitung der AGS