ZPO §§ 91, 104

Zur Auslegung des Begriffs „Kosten des Verfahrens“

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2013 - 3 WF 10/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 42 f.

Schließen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie auch die „Kosten des Verfahrens“ regeln, sind damit die Kosten sämtlicher Instanzen gemeint und nicht nur die Kosten der Instanz, in der der Vergleich geschlossen worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS