Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Neuregelung sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem gelten künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.

BGB §§ 242, 280; RVG §§ 10, 13, 14, 34 Abs. 1; RVG VV Nrn. 2300, 7008

Aufklärung über Rechtsanwaltsvergütung

LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 – 7 S 51/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 1614

  1. Eine Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung auf Grund eine urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 Euro) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil (hier: bestenfalls 750 Euro) stehen (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2332).
  2. Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226 Euro bis 2600 Euro) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung auf Grund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.
    Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91; RVG VV Nr. 3101

Antragsrücknahme vor Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Antragsgegner

OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2012 – II-6 WF 197/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 253 f.

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG VV Nr. 3104

Keine Terminsgebühr bei unterbliebener Ladung des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2012 – II-6 WF 83/12 Fundstelle: RVGreport 2013, 230 f.


Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 56 Abs. 2 S. 3, 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Keine Einigungsgebühr bei nur vorläufiger Regelung; keine Übernahme vermeidbarer Mehrkosten aus der Landeskasse

OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2013 – 6 WF 254/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 226 ff.

  1. Streiten die Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder und treffen sie dann in diesem Verfahren eine vorläufige Regelung über den Aufenthalt der Kinder bis zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, so löst dies noch keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus.

  2. Der Verstoß gegen die Obliegenheit, keine vermeidbaren Kosten zu verursachen ist im VKH-Festsetzungsverfahren zu beachten und kann zum Wegfall der zu viel verursachten Gebühren und Auslagen führen (hier: Einleitung mehrerer Kindschaftssachen bei Geschwistern).

Leitfaden der Schriftleitung AGS

RVG §§ 42, 51

Begriff des Verfahrensabschnitts

OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2013 – III-5 RVGs 108/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 269 ff.


Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszugs gelten als Einheit und bilden damit einen einheitlichen Verfahrensabschnitt

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

ZPO §§ 91, 494 a Abs. 2

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten im selbstständigen Beweisverfahren

BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – VII ZB 60/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 276 ff.

Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das während eines selbständigen Beweisverfahrens vom Antragsgegner in Auftrag gegeben wird, können gem.                § 494 a Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ArbGG § 12 a Abs. 1

Terminsgebühr bei Besprechung mit Dritten ohne Beteiligung des Gegners; Kostenerstattung bei Verweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht

BAG, Beschl. v. 19.02.2013 – 10 AZB 2/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 222 ff.

  1. Wird der Rechtsstreit von einem ordentlichen Gericht an ein Arbeitsgericht verwiesen, so sind alle Gebühren, die vor dem ordentlichen Gericht bereits angefallen sind, zu erstatten, auch dann, wenn sie vor dem Arbeitsgericht erneut anfallen. Die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall nicht auf die „Mehrkosten“.

  2. Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3104 VV fällt nicht an, wenn keine Besprechung i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV vorliegt. Dies ist bei Gesprächen zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners dann der Fall, wenn dieser vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

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