Die Satzungsversammlung hat beschlossen, die für die Gesamtdauer der von Fachanwältinnen und Fachanwälten mindestens zu erbringenden Fortbildungsleistungen von 10 auf 15 Stunden zu erhöhen. Gleichzeitig soll der § 15 Abs. 1 FAO so gefasst werden, dass künftig die Fortbildung auch bei Veranstaltungen, die nicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (sondern beispielsweise von Sachverständigen) durchgeführt werden oder die sich nicht ausschließlich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richten, möglich ist.

Außerdem sollen künftig fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Eine Nichtbeanstandung durch das Bundesjustizmininsterium unterstellt, treten Beschlüsse der Satzungsversammlung mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichungen in den BRAK-Mitteilungen folgt (§§ 191 d Abs. 5, 191 e BRAO). Für die Neufassung von § 15 FAO ist in § 16 Abs. 3 FAO allerdings beabsichtigt, eine Übergangsregelung vorzusehen. Danach soll die Neufassung der Fachanwaltspflichtfortbildung erst am 01.01. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam werden, frühestens also zum 01.01.2015.

Die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 06.12.2013 beschlossen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht" einzuführen. Die hohe Bedeutung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen deutscher Unternehmen gewährleiste eine breite Nachfrage nach international-rechtlichen Beratungsleistungen.

Für den Erwerb des Fachanwaltstitels müssen unter anderem Kenntnisse im schuldrechtlichen Kollisionsrecht, im internationalen Zivilprozess und Schiedsverfahrensrecht sowie im international vereinheitlichten Handels- und im international vereinheitlichten Gesellschaftsrecht nachgewiesen werden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19.12.2013 der neuen Prozesskostenhilfe- sowie der Beratungshilfeformularverordnung nebst jeweiligen Anlagen nach Maßgabe von einigen wenigen Änderungen zugestimmt. Bei der Beratungshilfeformularverordnung soll in der Verordnung sowie im Formular das Wort "Hilfe" jeweils durch "laufende Leistungen" ersetzt werden. Auch die PKH-Formularverordnung soll noch einige kleinere Änderungen erfahren: es soll als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet werden.

GKG § 66

Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Unterlagen

OLG München, Beschl. v. 2.3.2012 – 1 W 357/12 Fundstelle: AGS 2013, 339 f.

Der Streitwert für die Herausgabe von Unterlagen, die der Beweisführung dienen, bemisst sich nach dem verfahrensgegenständlichen Interesse des Klägers, insbesondere in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs von der Vorlage der Unterlagen abhängig ist. In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen 1/4 und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 123 Abs. 1, 311 Abs. 2, 675 Abs. 1

Widerrechtliche Drohung mit Mandatsniederlegung

BGH, Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 317 ff.

Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 123 Abs. 1, 311 Abs. 2, 675 Abs. 1

Widerrechtliche Drohung mit Mandatsniederlegung

BGH, Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 317 ff.

Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FAO § 5 Abs. 1 lit. f

Anrechnung von „Zweitverteidigungen“ für Fachanwaltstitel

BGH, Urt. v. 11.3.2013 – AnwZ (Brfg) 24/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 2762

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeit an Fällen nur mit Blick auf die erforderliche Mindestfallzahl erbracht wurde, verlangt die Fachanwaltsordnung eine geeignete Glaubhaftmachung der persönlichen und weisungsfreien Bearbeitung.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 33, 44, 55

Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

OLG Naumburg, Beschl. v. 28.3.2013 – 2 W 25/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 353 ff.

  1. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind.
  2. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ist zu unterscheiden zwischen Streitgegenständen einer (u. U. vorübergehenden) Trennung und einer (endültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.
  3. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung von Beratungshilfe zu berücksichtigenden Lebenssachverhalten, deren Abgrenzbarkeit untereinander und den jeweils angesprochenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts wird es im Regelfall angemessen sein, zwischen folgenden bis zu sechs verschiedenen beratungsrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe zu unterscheiden:

-     Ehesachen i. S. v. §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG,

-     Kindschaftssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG (gegebenenfalls auch §§ 111 Nr. 10 i. V. m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG),

-     Ehewohnungs- und Haushaltssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG,

-     Versorgungsausgleichssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG,

-     Unterhaltssachen i. S. v. §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG (d. h. sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt) sowie

-     Güterrecht i. S. v. §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG und sonstige Vermögensauseinander-setzungen (gegebenenfalls auch §§ 111 Nr. 10 i. V. m. 266 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3

Keine Irreführung mit dem Hinweis „Fachanwälte für“

OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2013 – 4 U 192/12 = BeckRS 2013, 14748 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 670

Nur wenn auf Grund der konkreten Ausgestaltung des Briefkopfes Missverständnisse hinsichtlich der Qualifikation der aufgeführten Anwälte aufkommen können, besteht eine Pflicht zur Zuordnung der jeweiligen Qualifikation.

Leitsatz des Autors NJW Spezial

Anmerkung:
Dem Gericht lag ein anwaltlicher Briefbogen zur Beurteilung vor, in dem in der rechten Randspalte zunächst neun Rechtsanwälte namentlich aufgeführt wurden. Sodann schlossen sich nach einem vergleichsweise großen Absatz nähere Angaben zum Kanzleisitz der Rechtsanwälte unter Angabe von Telefon, Telefax, E-Mail und Homepage an. Nach einem erneuten deutlichen Absatz wurden unter der Voranstellung „Fachanwälte für“ acht Fachanwaltschaften aufgelistet, ohne dass eine Personenzuordnung dieser zu den zuvor genannten Rechtsanwälten erfolgte. Die Aufzählung der Fachanwaltschaften wurde abgeschlossen durch den Hinweis „finden Sie unter www. … .de, der den Verweis auf die Homepage der Anwaltskanzlei darstellte.

Nach Auffassung des OLG wird durch diese Aufzählung der Fachanwaltsqualifikationen nicht der Eindruck hervorgerufen, dass sämtliche der genannten Rechtsanwälte über zumindest eine der aufgeführten Fachanwaltsqualifikationen verfügen oder gar der auf dem Briefbogen unterzeichnende Rechtsanwalt in der jeweiligen Materie des Schreibens über eine Fachanwaltsqualifikation verfüge. Denn die gewählte deutliche absatzweise Darstellung gebe in in sich abgeschlossenen Abschnitten nur Auskunft über die für die Sozietät tätigen Rechtsanwälte und über die Bandbreite der Qualifikation der Sozietät als solche. Es erschließe sich dem Betrachter durch die gewählte Darstellung, dass er die jeweilige Zuordnung der Fachanwaltschaften erst auf der genannten Internetseite finden könne. Er könne bis dahin allenfalls davon ausgehen, dass in der Sozietät jedenfalls Fachanwälte für die aufgeführten Fachgebiete tätig seien. Eine Irreführung liege deshalb nicht vor.

RVG §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1; BGB § 670

Vorschuss auf private Sachverständigenkosten

OLG Hamm, Beschl. v. 14.5.2013 – I-25 W 94/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 348 ff.

Zur Vergütung eines PKH-Anwalts i. S. d. § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z. B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG zu gewähren.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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