RVG VV Nr. 3200; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, 2. Hs.

Höhe der zu erstattenden Verfahrensgebühr bei Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels vor dessen Begründung

BGH, Beschl. v. 23.10.2013 - V ZB 143/12

Fundstelle: AGS 2014, S. 94 f.

 

Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschl. v. 3.7.2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

Leitsatz der Schriftleitung des AGS

§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F.; Nr. 3200, 3201 VV RVG; § 91 Abs. 1 ZPO

Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.2013 - 6 WF 237/13

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 111 f.

 

1.

Da der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG für jeden Rechtszug gesondert entsteht, muss der Rechtsanwalt sich auch für jeden Rechtszug gesondert mandatieren lassen.

2.

Nur der für das Beschwerdeverfahren mandatierte und also im Beschwerdeverfahren zulässiger Weise tätig gewordene Rechtsanwalt kann Gebühren beanspruchen.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 56

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Celle, Beschl. v. 7.11.2013 - 2 W 235/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 142 ff.

Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist die Geschäftsgebühr auf die entstandene Verfahrensgebühr nur dann anzurechnen, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Prozesskostenhilfe bei Rechtsschutz durch die Gewerkschaft; Austritt aus der Gewerkschaft während des laufenden Prozesses

BAG, Beschl. v. 18.11.2013 - 10 AZB 38/13

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 123 f.


  1. Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt regelmäßig Vermögen i.S.v. § 115 ZPO dar und steht der Bewilligung von PKH entgegen.

  2. Dies gilt auch dann, wenn die Partei während eines laufenden Prozesses aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung stehen, aus der Gewerkschaft austritt und damit den Verlust der bisherigen Vertretung durch die Gewerkschaft bewusst in Kauf nimmt, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

    Leitsatz des Verfassers des RVGReports

AEUV Art. 57 III; BVerfGG § 22 I; EuRAG §§ 1 ff., 25 ff.

Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland

BVerfG, Beschluss vom 4.12.2013 - 2 BvE 6/13 Fundstelle NJW 2014, S. 619


  1. Gemäß § 25 I EuRAG darf ein europäischer Rechtsanwalt, worunter nach
    1 EuRAG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift auch der rumänische Avocat fällt, vorübergehend in Deutschland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den 25 ff. EuRAG ausüben, sofern er Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG (jetzt Art. 57 AEUV) erbringt.


  2. Soweit es sich um eine stabile und kontinuierliche Berufstätigkeit handelt, die ein Rechtsanwalt in dem Aufnahmemitgliedstaat von einem festen Berufsdomizil aus ausübt, handelt es sich nicht mehr um eine vorübergehende Dienstleistung. Der Sachverhalt fällt vielmehr unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (EuGH, NJW 1996, 579 - Gebhard). Für die Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland sehen §§ 2 ff. EuRAG die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer vor. Eine Berufung auf § 25 ff. EuRAG ist in
    solchen Fällen ausgeschlossen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

VVG §§ 127 I, 129; BRAO § 3 III

Schadenfreiheitsrabatt in der Rechtsschutzversicherung - Freie Anwaltswahl

BGH, Urteil vom 4.12.2013 - IV ZR 215/12

Fundstelle: NJW 2014, S. 630 ff.

Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 III BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung (hier: Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

Leitsatz des Gerichts

HGB §§ 74, 75 d S. 2; BRAO § 43a II

Mandantenübernahmeklausel für angestellten Rechtsanwalt bei Arbeitgeberwechsel

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 286/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 1198 ff.

1.
Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung, die einen angestellten Rechtsanwalt verpflichtet, bei einer anschließenden unselbstständigen Tätigkeit für die Dauer von zwei Jahren einen bestimmten Honoraranteil an seinen früheren Arbeitgeber abzuführen, beschränkt den Arbeitnehmer im Sinne von § 74 I HGB in seiner beruflichen Tätigkeit. Sie ist als so genannte verdeckte Mandantenschutzklausel gemäß § 75 d S. 2 HGB unwirksam.

2.

Es bleibt offen, .ob Mandantenübernahmeklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vorformulierte Vertragsbedingungen einen Arbeitnehmer im Sinne von § 307 I 1 iVm II BGB deshalb unangemessen beachteiligen, weil sie entschädigungslos eine Honorarabführungspflicht vorsehen, obwohl mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Verpflichtung endet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen. Ebenso bleibt offen, ob einer Auskunftserteilung auf Grund einer solchen Klausel die in § 43 a II BRAO normierte anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit entgegensteht.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG

BRAO § 112 d I Nr. 2
Keine Passivlegitimation des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 191

Auch wenn Organe der Rechtsanwaltskammern für diese gehandelt haben, sind Klagen unmittelbar gegen die Kammern selbst zu richten.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

BRAO § 45 II; BGB §§ 1897 IV, 1908 d III

Keine Bestellung als Betreuer bei Tätigkeitsverbot wegen Vorbefassung

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - XII ZB 460/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 935 f.

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramts gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 II BRAO verstoßen würde, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 12 I, 19 III; BRAO §§ 59 e II 1, 59 f 1, 2; PAO §§ 52 e II 1, 52 f II 1

Gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft

BVerfG, Beschluss vom 14.1 .2014 -1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12

Fundstelle: NJW 2014, S. 613 ff.

  1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zu Gunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59 e II 1 BRAO und II 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59 f I 1 BRAO und 52 f I 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (hier: § 59 f I 2 BRAO) vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaft ausschließen.
  2. Eine Vorgesellschaft kann den Schutz der Berufsfreiheit für sich jedenfalls insoweit in Anspruch nehmen, als ihre Funktion als notwendige Vorstufe für die erstrebte Kapitalgesellschaft dies erfordert.


Leitsatz des Gerichts

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