beA – Digital.Einfach.Sicher
Der vorgenannte Slogan der BRAK zum beA kann nunmehr im Hinblick auf den Begriff "sicher" mit umfangreichen Aspekten über die Sicherheitsarchitektur des beA untermauert und veranschaulicht werden.
Der vorgenannte Slogan der BRAK zum beA kann nunmehr im Hinblick auf den Begriff "sicher" mit umfangreichen Aspekten über die Sicherheitsarchitektur des beA untermauert und veranschaulicht werden.
Der Bundestagsrechtsausschuss hat am 01.07.2015 eine Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte durchgeführt. Insgesamt ist der Gesetzentwurf dabei auf Zustimmung gestoßen, die Experten sehen aber teilweise noch deutlichen Änderungsbedarf. Für die BRAK hat Vizepräsident Ekkehart Schäfer an der Anhörung teilgenommen. Er betonte noch einmal die Auffassung der BRAK, die sich bereits in einer Stellungnahme für eine uneingeschränkte Fortgeltung des bisherigen, in allen gerichtlichen Verfahren und Schiedsgerichtsverfahren geltende, prozessuale Vertretungsverbots ausgesprochen hatte. Dieses Vertretungsverbot müsse konsequenterweise auch auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts als freier, niedergelassener Rechtsanwalt erstreckt werden, so die BRAK.
Weiterführende Links:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit einer aktuellen Verlautbarung auf die von der Bundesregierung beabsichtigte Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte reagiert.
In diesem Zusammenhang geht sie unter anderem auf die Fragestellung ein, ob Syndici, die für ihre momentane Beschäftigung über eine aktuelle Befreiung verfügen, nach Inkrafttreten der geplanten Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte einen neuen Befreiungsantrag stellen müssen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Informationswebseite zum besonderen elektronischen Postfach (beA) online gestellt. Die Homepage gibt umfassende Auskünfte rund um die neuen digitalen Postfächer, die ab 1.1.2016 alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besitzen werden. Das beA bietet die Möglichkeit, mit anderen Rechtsanwälten und sukzessive mit der Justiz zu kommunizieren. Spätestens ab 2022 wird die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Justiz ausschließlich über das beA laufen.
Die BRAK hat einen neuen Beitrag zum beA verfasst, der im BRAK-Magazin Heft 3/2015 erscheinen wird und den wir vorab unseren Mitgliedern gern auch schon auf unserer Homepage zugänglich machen wollen.
In diesem Beitrag wird die Nutzung des beA schon etwas konkreter formuliert, so dass das beA langsam doch immer mehr Konturen bekommt.
RVG § 21
Verfahren nach Zurückverweisung neue Angelegenheit
AG Wernigerode, Beschluss vom 30.01.2015 - 7 Ds 835 Js 81311/12
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 137
Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, mit der Folge, dass die gerichtliche Verfahrensgebühr noch mal entstehen kann.
Leitsatz des Verfassers RVGreport
RVG § 14
Bemessung der Rahmengebühr im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
AG Meißen, Beschluss vom 23.01.2015 - 13 OW 703 Js 22714/12
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 136 f.
Anwaltliche Tätigkeiten in Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich lediglich als unterdurchschnittlich einzustufen.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG VV Nr. 4102
Täter-Opfer-Ausgleichsgespräche
LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2015 - 3 KLs 3/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 183 f.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1; RVG VV Nr. 3100; RVG § 15 a Abs. 2
Keine Anrechnung vorgerichtlicher Kosten aus einer Vergütungsvereinbarung auf die Verfahrensgebühr bei Anerkenntnis
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 8 W 131/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 150 ff.
Leitsatz des Verfassers RVGReport
FamGKG § 50; FamFG §§ 217, 221 ff.
Verfahrenswert in Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG
OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014 - 2 WF 192/14
Fundstelle: AGS 2015, S. 137 f.
Der Verfahrenswert eines Anpassungsverfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG und ist mit 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten zu bewerten.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS