BGB §§ 249 ff.; ZPO §§ 280 Abs. 1, 287; RVG § 3a
Erstattungsfähige vorprozessuale Anwaltskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars
BGH, Urteil vom 16.01.2015 – IX ZR 197/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 384 f.
Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grds. bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.
Leitsatz des Gerichts