GKG § 48 Abs. 1, ZPO §§ 3 HS 1, 9 Satz 1

Streitwert bei Kündigung eines Bausparvertrags

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 8 W 25/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 430 f.

Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrags bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an dem Erhalt der Verzinsung und nicht nach dem Wert des Bausparguthabens. Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports