Förmliche Entscheidung bei Ablehnung eines Beratungshilfeantrags
GG Art. 3 I, 19 IV, 20 I, III; BerHG §§ 1 I Nr. 2, 3 II, 5
Förmliche Entscheidung bei Ablehnung eines Beratungshilfeantrags
BVerfG (1 . Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.04.2015 – 1 BvR 1849/11
Fundstelle: NJW 2015, S. 2322 f.
- Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden.2
- Der Begriff der Zumutbarkeit in § 1 I Nr. 2 BerHG wird überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (im Anschluss an BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2009, 3417; NJW 2009, 3420).
Leitsatz der Redaktion der NJW