GG Art. 3 I, 19 IV, 20 I, III; BerHG §§ 1 I Nr. 2, 3 II, 5

Förmliche Entscheidung bei Ablehnung eines Beratungshilfeantrags

BVerfG (1 . Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.04.2015 – 1 BvR 1849/11

Fundstelle: NJW 2015, S. 2322 f.

 

  1. Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden.2
  2. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 1 I Nr. 2 BerHG wird überdehnt, wenn ein Rechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (im Anschluss an BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2009, 3417; NJW 2009, 3420).


Leitsatz der Redaktion der NJW

 

BRAO §§ 32, 56 f., 74, 116 S. 2; StPO § 475; VwVfG § 29; IFG § 1

Kein Zugang zu Stellungnahmen eines Anwalts

VG Freiburg, Urteil vom 16.09.2015 – 7 K 942/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 670

 

Einem Beschwerdeführer im aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer steht kein Anspruch auf Zugang zu den vom betroffenen Anwalt abgegebenen Stellungnahmen zu.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BORA § 25

Beanstandung gegenüber Kollegin

AnwG Frankfurt a. M, Beschluss vom 03.08.2015 - IV AG 52/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 606

 

 

Die Vertraulichkeit einer Beanstandung ist auch bei einem Fax gewahrt, wenn dieses an eine Einzelkanzlei gerichtet ist und lediglich der Anwalt und seine Mitarbeiter hiervon Kenntnis nehmen können.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO §§ 43, 50; BGB §§ 675, 667

Berufspflicht zur Herausgabe von Handakten

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 - 1 AGH 1/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 670

 

 

Eine anlasslose Zurückbehaltung von Handakten stellt ein gravierendes Fehlverhalten dar.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO §§ 60 ff., 76

Kein Anspruch auf Einsicht in Vorstandsprotokolle

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 - 1 AGH 14/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 542 f.

Einem Anwalt steht kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Protokolle der Sitzungen des Vorstands seiner Rechtsanwaltskammer zu.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BORA § 12

Umgehungsverbot gilt auch für anwaltlichen Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 24/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 542

Der BGH stellt klar, dass das Umgehungsverbot gem. § 12 BORA auch für einen Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

Am 02.12.2015 hat sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte befasst und noch einige Änderungen gegenüber den beiden ursprünglichen Gesetzentwürfen beschlossen. Klargestellt wurde, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. dessen Nachweis abhängt. Eine Klarstellung enthält § 231 Abs. 4 d) SGB VI im Zusammenhang mit der 45-Jahres-Altersgrenze. Damit wird unter bestimmten Voraussetzungen ein rückwirkendes Befreiungsrecht eingeräumt, sofern für berufsständische Versorgungswerke, die bislang noch Höchstaltersgrenzen für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft kennen, diese Altersgrenzen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben werden. Weitere Änderungen betreffen das besondere elektronische Anwaltspostfach sowie die Anwaltsverzeichnisse.

Der Deutsche Bundestag wird sich mit diesem Gesetzgebungsvorhaben in zweiter und dritter Lesung am 17.12.2015 befassen. Für dem 18.12.2015 steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ob der Bundesrat sich an diesem Tag endgültig mit dem Vorhaben befassen wird, steht noch nicht fest. Abweichend von den bisherigen Gesetzentwürfen kann das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte frühestens am 01.01.2016 in Kraft treten.

Weiterhführender Link:

Seit dem 01.01.2010 ist zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Leistungsorts und damit der Umsatzsteuerbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen „über die Grenze“ nach dem Leistungsempfänger (Privatperson oder Unternehmer) und dessen (Wohn-)Sitz zu unterscheiden. Je nach Fallgestaltungstellen sich Fragen in Bezug auf die Nachweispflichten des Rechtsanwalts und ihrer Vereinbarkeit mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Vier typische Fallgestaltungen werden in dem nachfolgenden Link dargestellt.

Für die Wertung einer Publikation als Fortbildungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags, an.

Der AGH ging nach Abwägung der einzelnen Argumente davon aus, dass unter dem Begriff „Publizieren“ der Gesamtvorgang zu verstehen sei, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftlichen Beitrags und das Veröffentlichen des Werks. Dies sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und teleologischen Auslegung des § 15 FAO. Die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wissenschaftliche Publikation erfüllt sei, werde nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch danach beantwortet, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3 FAO (§ 15 Abs. 2 FAO a. F.) vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstellung des Beitrags ausgeschöpft wurde. Auch derjenige, der die Fortbildung durch Publikationstätigkeit nachweise, müsse der zuständigen Kammer mitteilen, wie viel Zeit das Verfassen des jeweiligen Beitrags beansprucht habe. Zudem könne man ansonsten „auf Vorrat“ arbeiten und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres veröffentlichen.

Hinweis: Die Berufung ist zugelassen. Eine Grundsatzentscheidung des BGH ist zu erwarten.

AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.09.2015 – 1 AGH 20/15

Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben vom 19.11. den Beschluss der Satzungsversammlung, der in der ersten Sitzung der neugewählten Legistarperiode der Satzungsversammlung im November 2015 verabschiedet wurde, nicht beanstandet. Der Beschluss betrifft die Einführung eines Fachanwalts für Migrationsrecht. Damit wird es künftig 23 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung im März diesen Jahres den Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen, der Anfang November eingeführt wurde. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Die Änderungen werden in den kommenden BRAK-Mitteilungen (6/2015, Mitte Dezember) veröffentlicht und treten zum 01.03.2016 in Kraft.

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