von RA Dr. Mirko Möller, LL.M., Dortmund

KammerReport 5/2015 vom 15.12.2015

I. Einführung

Die Schutzschrift ist ein Kind der (Rechts-) Praxis. Sie ist ein Mittel, um sich gegen einen zu erwartenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr zu setzen und zu erreichen, dass ein entsprechender Antrag zurückgewiesen, jedenfalls aber nicht ohne mündliche Verhandlung beschieden wird. Dabei kann die Schutzschrift sowohl Rechts- als auch Tatsachenausführungen beinhalten. Nicht selten werden mit einer Schutzschrift auch Glaubhaftmachungsmittel (Beispiel: eidesstattliche Versicherungen) vorgelegt.

RA Dirk Hinne, Dortmund

KammerReport Nr. 5/2015 vom 15.12.2016

 

In vielen Fällen ist der Mandant nicht zur Zahlung der durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstehenden Vergütungsanspruchs in der Lage. In diesen Fällen ist eine Mandatsbearbeitung nur im Hinblick auf den im Erfolgsfall entstehenden Kostenerstattungsanspruch möglich. In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, in denen die Kostenerstattung durch den Erstattungspflichtigen oder durch gerichtliche Entscheidungen verhindert worden ist. Der nachstehende Aufsatz zeigt die Problematik und Lösungsansätze auf.

I. Strafrecht

Im Strafrecht entstehen im Falle eines Freispruches Kostenerstattungsansprüche in Höhe der gesetzlichen Gebühren des Verteidigers gemäß §§ 467 oder 473 StPO. Diesen stehen in vielen Fällen Zahlungsansprüche der Staatskasse entgegen (z.B. Geldstrafen, Gerichtskosten aus anderen Verfahren). Grundsätzlich stehen sich diese Zahlungsansprüche in aufrechenbarer Form gegenüber, so dass die Staatskasse den Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB zum Erlöschen bringen könnte.

Hiergegen kann sich der Rechtsanwalt schützen, indem er sich die Kostenerstattungsansprüche von dem Auftraggeber abtreten lässt. Eine solche Abtretung ist auch im Vorhinein, also noch vor dem Entstehen des abzutretenden Kostenerstattungsanspruchs möglich. Liegt eine Abtretung vor, so ist gemäß § 43 S.1 RVG eine Aufrechnung der Staatskasse gegenüber dem Rechtsanwalt unwirksam. Insbesondere gelten in diesem Fall auch die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 406 f. BGB nicht.

Voraussetzung ist jedoch eine wirksame Abtretung, die zudem gemäß § 43 S.2 RVG zum Zeitpunkt der Aufrechnung zur Akte angezeigt sein muss. Viele Rechtsanwälte versuchen hier, sich möglichst einfach und vor allem rechtzeitig zu schützen, indem sie sich die Kostenerstattungsansprüche in der Vollmachtserteilung bereits abtreten lassen und die Vollmacht mit der in ihr erhaltenen Abtretungserklärung zur Akte reichen.

Dieser Versuch ist vergeblich. Mit dem OLG Nürnberg hat ein weiteres Obergericht entschieden, dass eine solche Abtretungserklärung unwirksam ist, weil eine die Abtretungserklärung enthaltende Vollmachtsklausel gegen § 305c BGB verstößt.[1]

Es ist deshalb dringend erforderlich, die Abtretung in einer gesonderten Urkunde zu verkörpern. Damit wird zugleich auch das Problem vermieden, dass Streit darüber entsteht, ob und wann der Abtretungsvertrag durch die Annahmeerklärung des Rechtsanwalts zustande gekommen ist. Zudem spricht § 43 S.2 RVG davon, dass eine Urkunde zur Akte gereicht werden soll. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn der Beschuldige oder Betroffene die Abtretung angezeigt hat.

II.Sozialrecht

Eine nur teilweise vergleichbare Problematik besteht im Sozialrecht. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs besteht ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB X; im Falle einer erfolgreichen Klage besteht ein solcher nach § 193 SGG i.V.m. § 91 ZPO.

Dadurch, dass viele Sozialleistungen nur als Darlehen gegeben werden und vielfach Rückforderungsansprüche für Sozialleistungen bestehen, schlummert in jedem sozialrechtlichen Mandat die Gefahr einer Vernichtung von Kostenerstattungsansprüchen durch Aufrechnungen des Erstattungsverpflichteten.

Die Leistungsträger im Sozialrecht haben die Aufrechnung als Gestaltungsmöglichkeit erkannt. Das „Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz“ der Bundesagentur für Arbeit als Kostenträgerin der ARGEn und JobCenter sieht ausdrücklich die Aufrechnung als Regelfall vor.

Die Frage ist, wie man sich vor dem Verlust der einzig realistischen Honorierung schützen kann. Grundsätzlich kommt auch im Sozialrecht eine Abtretung der Kostenerstattungsansprüche in Betracht. Im sozialrechtlichen Bereich fehlt jedoch eine Vorschrift wie § 43 RVG, so dass die Schuldnerschutzvorschriften des BGB anwendbar bleiben.

Bei bestimmten Fallkonstellationen ist auch ohne Abtretung der Kostenerstattungsansprüche eine Sicherung zu erreichen. Soweit das nicht der Fall ist, muss einstweilen mit dem Institut der Abtretung versucht werden, eine größtmögliche Sicherheit für den Vergütungsanspruch zu erreichen. Es sind deshalb verschiedene Sachlagen zu unterscheiden.

1.Außergerichtliche Vertretung auf der Basis der Bewilligung von Beratungshilfe

Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt gemäß § 9 S.2 BerHG ein Forderungsübergang auf den Rechtsanwalt ein, der alleiniger Gläubiger des Erstattungsanspruchs wird. Deshalb handelt es sich nicht um gegenseitige Forderungen; eine Aufrechnungslage ist nicht gegeben. Der Anspruch des Rechtsanwalts kann deshalb nicht durch Aufrechnung des Erstattungspflichtigen gegen eine ihm gegen den Auftraggeber bestehende Geldforderung vernichtet werden (LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 34/15).

Ausnahmsweise stellt die Beratungshilfe hier einen Vorteil dar. Es ist deshalb unverzichtbar, den Berechtigungsschein als Voraussetzung für die anwaltliche Tätigkeit zu verlangen, denn § 9 BerHG geht davon aus, dass Beratungshilfe bewilligt worden ist. Das ist nach der aktuellen Praxis der Amtsgerichte bei der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe nicht der Fall; hier wird zumeist erst mit der Liquidation über die Bewilligung entschieden

2. Außergerichtliche Vertretung ohne Vorschuss und Schlusszahlung des Mandanten

Soweit der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts von dem Mandanten nicht erfüllt worden ist, steht dem Mandanten gegenüber dem Erstattungspflichtigen kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Freistellungsanspruch zu.[2] Bei einer solchen Lage fehlt es zwischen dem Freistellungsanspruch und der zur Aufrechnung gestellten Geldforderung an der nach § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit (Konnexität) der gegenseitigen Forderungen.[3]

Wird also die Aufrechnungserklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben, in dem nur der Freistellungsanspruch besteht, ist sie unwirksam.[4]

Der Erstattungspflichtige kann auch keinen Zurückbehaltungsanspruch geltend machen, weil dieser gemäß § 273 BGB erfordert, dass nicht nur zwischen beiden Ansprüchen ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang aufgrund eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnisses besteht, sondern auch, dass es dem Gebot von Treu und Glauben widerspräche, würde der eine Anspruch ohne Beachtung des anderen durchgesetzt werden können.[5] Ein solch enger Zusammenhang, dass die Durchsetzung des Freistellungsanspruchs ohne Rücksicht auf die Forderung des Erstattungspflichtigen unbillig erschiene, besteht nicht.[6]

Für den Freistellungsanspruch ist es nicht erforderlich, dass die Gebührenforderung gegenüber dem Auftraggeber formell gemäß § 10 RVG abgerechnet worden ist.[7]

Auch hier ist der Rechtsanwalt vergleichsweise gut geschützt.

3. Gerichtliche Vertretung auf der Basis von Prozesskostenhilfe

Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kann der Rechtsanwalt gemäß §§ 202 SGG, 126 Abs.1 ZPO die Gebühren gegenüber dem Gegner im eigenen Namen geltend machen. Davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, denn so besteht keine Personenidentität zwischen dem Rechtsanwalt als Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Gegner und dem etwa gegenüber dem Gegner rückzahlungsverpflichteten Auftraggeber. Eine Aufrechnungslage besteht deshalb nicht.

4.Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in anderen Fällen

Ansonsten bleibt bei der außergerichtlichen Vertretung nur die Möglichkeit, den Kostenerstattungsanspruch durch eine Abtretung zu sichern. Hier sollte beachtet werden, dass auch bei sozialrechtlichen Mandaten eine Abtretung in der Vollmacht von der Rechtsprechung als überraschende Klausel i.S.v. § 305c angesehen werden wird.

Es muss daher stets bei Mandatsübernahme ein gesonderter schriftlicher Abtretungsvertrag abgeschlossen werden. Der Kostenerstattungsantrag gemäß § 63 SGB X sollte stets bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden. Zugleich sollte die Abtretung durch Vorlage der Abtretungsurkunde zur Akte bekanntgegeben werden.

Ebenso sollte der Kostenantrag bei der Klageerhebung oder Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Hauptsacheantrag verbunden und zugleich die Abtretung durch Vorlage der Urkunde bekanntgemacht werden.

Nur durch die sofortige Bekanntgabe der Abtretung kann die Zahl der Fälle minimiert werden, in denen dem Kostenerstattungsverpflichteten die Aufrechnung gemäß § 406 BGB möglich bleibt. Bei zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Gegenforderungen hilft das jedoch nicht.


[1] OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015 – 2 WS 426/15

[2] BSG, Urteil vom 02.12.2014 – B 14 AS 60/13 R

[3] LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 288/13, Rn.21

[4] BGH, Urteil vom 28.06.1983 – VI ZR 285/81; Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 135/08

[5] BGH, Urteil vom 20.12.2012 – IX ZR 130/10

[6] LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 288/13, Rn.32

[7] BSG, Urteil vom 02.12.2015 – B 14 AS 60/13 R

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung ist am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am 01.01.2016 in den wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht vor, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch für den Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der BGH (Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14) hatte im Juli 2015 entschieden, dass ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten hat. Der BGH hatte ausgeführt, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehöre. Zwar werde der Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters in den §§ 56 ff. InsO geregelt, die Ausübung des Berufs habe allerdings keine gesetzliche Regelung, etwa in einer Berufsordnung, erfahren. Auch die Fachanwaltsordnung, welche die bei der BRAK eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund ihrer Satzungskompetenz erlassen hat, verstehe die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des beschwerdeführenden Rechtsanwalts angezeigt sei. Die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen der §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen die Einhaltung seiner als Rechtsanwalt zu beachtenden Berufspflichten zum Gegenstand hatte. Es sei nicht darum gegangen, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen. Insbesondere sei bei der Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden, dass die Gerichte nur in dem vorliegenden Einzelfall entschieden hatten, in dem der Insolvenzverwalter unter seinem anwaltlichen Briefkopf aufgetreten war und auch unter Beifügung seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet hatte.

BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15

Der Bundestag hat am 03.12.2015 den Gesetzentwurf zur Regelung alternativer Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen und damit die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Dadurch wird nun ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator sein muss. Dies entspricht der zentralen Forderung der BRAK.

Weiterführende Links:

BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 5 a), 6 b); BORA § 14

Keine Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA

BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt ( R ) 4/15

§ 14 BORA regelt nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden.

 

Anmerkung:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Urteile des AGH NRW vom 07.11.2014 (siehe KammerReport 2/2015, S. 39) und des AnwG Düsseldorf vom 17.03.2014 bestätigt.

Demnach enthält § 59b Abs. 2 BRAO keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

BGB § 305c I, II; ARB § 5 III Buchst. h; ZPO §§ 92 I, 269 III 2; ArbGG § 57 II

Deckungsschutz für Anwaltskosten bei Mehrvergleich

AG Kassel, Urteil vom 08.01.2015-414 C 5614/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 2985

 

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach die Kosten eines Vergleichs für Forderungen nicht übernommen werden, die selbst nicht streitig waren, ist überraschend im Sinne von § 305 c I BGB, denn sie führt dazu, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise einen Teil der Kosten eines Vergleichs selbst zu tragen hat, obwohl es häufig sachdienlich und allgemein üblich ist, im Rahmen eines Vergleichs auch nicht rechtshängige Streitpunkte mitzuerledigen, was vielfach erst die Grundlage für die Einigung über den rechtshängigen Anspruch schafft.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

RVG VV Nr. 7000

Anfall der Dokumentenpauschale bei Einscannen von Unterlagen

AG Hannover, Beschluss vom 31.01.2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12)

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 344 f.

Das bloße Einscannen von Urkunden und Unterlagen führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zum Anfall der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG.


Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 7000

Keine Dokumentenpauschale für Einscannen und Ausdrucken

LG Berlin, Beschluss vom 23.07.2015 - (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14)

Fundstelle: AGS 2015, S. 374

Dem Anwalt steht keine Dokumentenpauschale zu, wenn er die Akten zuerst scannt und dann ausdruckt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG VV Nr. 1010

Anfall der Zusatzgebühr bei Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen

LG Ravensburg, Beschluss vom 15.04.2015 - 6 O 346/13

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 340 ff.

 

Der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumte Ortstermin stellt einen gerichtlichen Termin i. S. v. Nr. 1010 VV RVG dar und ist bei Hinzutreten der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geeignet, die Zusatzgebühr auszulösen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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