BRAO §§ 43a Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1
Rat zu „robustem" Gespräch als anwaltliche Berufspflichtverletzung
AnwG Köln, Urteil vom 25.8.2014-10 EV 113/12
Fundstelle: NJW 2015, S. 383
1.
§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.
2.
Empfiehlt ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, bei zukünftigen tätlichen Angriffen des Gegners seinerseits mit einemtätlichen Angriff zu reagieren, seine berufsrechtlich sanktionierbare Unsachlichkeit dar.
Leitsatz der Redaktion der NJW