GG Art. 12; BRAO §§ 31, 31 a, 32, 73 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 Nr. 7, 178; VwVfG § 37 Abs. 3 S. 1
Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs (beA)
BGH, Urteil vom 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15
Der Umlagebescheid (beA) 2015 der Rechtsanwaltskammer Hamm ist formell und materiell rechtmäßig.
Leitsatz des Verfassers des KammerReports
Anmerkung:
Der BGH hat in seiner Entscheidung das vorangegangene Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2015, 1 AGH 5/15, vollumfänglich bestätigt und festgestellt, dass der Umlagebescheid 2015 der RAK Hamm, mit dem die in der Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossene Umlage in Höhe von € 63,00 zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs geltend gemacht worden ist, formell und materiell rechtmäßig ist.
Der BGH hat in seiner Entscheidung auch festgestellt, dass Aufgabe der Bundesrechtsanwaltskammer die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches ist. Hierzu sei es ihr kraft gesetzlicher Befugnis gestattet die dazu erforderlichen Beiträge von den Rechtsanwaltskammern zu erheben. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer zulässig Gebrauch gemacht, indem sie in ihrer 140. Hauptversammlung am 23.05.2014 für das Jahr 2015 einen Beitrag in Höhe von € 63,00 pro Kammermitglied der Rechtsanwaltskammern für den elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und den Rechtsanwaltskammern sodann in Rechnung gestellt hat.
Die von der Rechtsanwaltskammer Hamm in ihrer Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossene Umlageordnung, die die Rechtsgrundlage für den Umlagebescheid 2015 darstellt, ist nach Feststellung des BGH ebenfalls formell und materiell wirksam. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere gegen Art. 12 GG, hat der BGH verneint.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel