BRAO §§ 43 b, 73 II Nr. 1 u. 4; BORA §§ 6, 20; GG Art. 5 I, 12 I, 20 III

Tragen einer mit Werbung bedruckten Anwaltsrobe im Gerichtssaal

BGH, Urteil vom 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15

Fundstelle: NJW 2017, S. 407 ff.

 

 

1.    Zur berufsrechtlichen Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe.1

 

2.    Der Bescheid einer Rechtsanwaltskammer, der über eine präventive Auskunft hinaus die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Maßnahme feststellt und mit einem Handlungsverbot verbindet, ist als Verwaltungsakt anfechtbar.2

 

3.    Der Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe steht jeglichem Werbeaufdruck entgegen. Dies gilt auch, wenn die Robe in einer Gerichtsverhandlung getragen wird, für die nach § 20 BORA keine Robenpflicht besteht.2

 

4.    Die Aufbringung von Werbung auf einer vor Gericht getragenen Robe verletzt das Sachlichkeitsgebot der § 43 b BRAO, § 6 I BORA.2

 

5.    Das aus § 20 BORA folgende Verbot von Werbung auf vor Gericht getragenen Roben verstößt weder gegen Art. 5 I noch gegen Art. 12 I GG.2

 

1 Leitsatz des Gerichts

2 Leitsatz der Redaktion der NJW

Die BRAK hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht des Ausschusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung ("Harmonisierungsmöglichkeiten für die juristischen Prüfungen: Bewertungen und Empfehlungen“) wahrgenommen und sich den Empfehlungen des KOA mit wenigen, aber wichtigen, Ausnahmen angeschlossen. Die befassten Ausschüsse treten der Empfehlung des KOA insbesondere entgegen, soweit das  Internationale Privatrecht kein Bestandteil des Pflichtstoffs sein soll. Zudem hatlen die Ausschüsse eine verstärkte Berücksichtigung des Berufsrechts für sinnvoll.

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 erstellt.

Ein zweiter Bericht über die Rechtsprechung in Fällen gegen andere Staaten als Deutschland im Jahr 2015 wurde durch das Institut für Europarecht und Internationales Recht der Wirtschaftsuniversität Wien im Auftrag des BMJV erstellt. Mit diesem Bericht soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass auch die Rechtsprechung gegen andere Staaten wahrgenommen wird, die für die Rechtslage in Deutschland bedeutend sein kann.

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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich folgende Änderungen ergeben:

Nach § 203 IV Nr. 1 StGB-E soll sich der Berufsgeheimnisträger bei der unbefugten Offenbarung von Geheimnissen durch den Dienstleister nur noch dann strafbar machen, wenn er diesen nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hatte. Die Strafbarkeit für fehlerhafte Auswahl oder mangelhafte Überwachung ist entfallen.

In § 43e BRAO-E (im RefE § 43f) ist die sorgfältige Auswahl hingegen noch als Berufspflicht vorgesehen. Die vorgesehene Überwachungspflicht ist aber ebenfalls in Abs. 2 Satz 1 entfallen.

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Nachweis des Zugangs von Nachrichten im beA

 

 

Das beA verarbeitet und protokolliert jeweils den Versand- und Empfangszeitpunkt einer Nachricht. Durch interne Signaturen wird zudem die Authentizität und Integrität einer Nachricht sichergestellt. Ob eine beA-Nachricht beim Empfänger zugegangen ist, lässt sich daher ganz einfach prüfen und auch in elektronischer Form nachweisen.

Und so geht’s:

Das beA unterstützt nicht nur die Kommunikation mit den Gerichten. Vielmehr ist auch der Austausch von Nachrichten unter Anwälten möglich. Das hat mehrere Vorteile:

Die Kommunikation über das beA ist vertraulich. Es können größere Datenmengen versandt werden, als in der Regel mit einer E-Mail transportiert werden können. Und: Es kann der rechtssichere Nachweis geführt werden, dass eine bestimmte Nachricht einen bestimmten Adressaten zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht hat bzw. in dessen Postfach eingestellt wurde. Auch der Empfänger hat entsprechende Nachweismöglichkeiten.

Verschiedene Fälle sind zu unterscheiden:

Im Zuge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie soll nach dem Willen des BMJV auch eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen werden, damit diese die allgemeine Fortbildungspflicht für Anwälte (§ 43a VI BRAO) konkretisieren darf. Die Satzungsversammlung hatte mit großer Mehrheit um eine entsprechende Ermächtigung gebeten. Die BRAK hat dieses Anliegen unterstützt. Zuletzt hatte sich BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer mit einem offenen Brief an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags gewandt, in dem er die Wichtigkeit einer konkretisierten Fortbildungspflicht betonte: „Wir brauchen klare Regelungen, um die Qualität der anwaltlichen Arbeit zu sichern und zu stärken. Nur mit der Qualität ihrer Beratung wird die Anwaltschaft mittelfristig im Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben.“

Der Rechtsausschuss wollte sich am 15.2.2017 mit dem Gesetzentwurf befassen. Weil es aber offenbar noch weiteren Diskussionsbedarf gibt, wurde der Tagesordnungspunkt kurzfristig wieder abgesetzt. Es bleibt also spannend, wie es mit der Fortbildungspflicht weitergeht.

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Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat zum 1.2.2017 ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 vorgelegt. Aus ihm geht hervor, dass die Zahl der eingegangenen Schlichtungsanträge sich gegenüber dem Vorjahr leicht steigerte. Es bleibt abzuwarten, ob mit Einführung der neuen Hinweispflichten auf die Schlichtungsstelle nach dem VSGB zum 1.2.2017 eine Zunahme der Anträge einhergeht.

Die Anzahl der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge konnte um 40 % im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Über 60 % der Schlichtungsvorschläge wurden von den Streitparteien angenommen. Die vom VSBG vorgegebenen Fristen – Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags innerhalb von 90 Tagen nach Vollständigkeit der Beschwerdeakte; Ablehnung innerhalb von drei Wochen ab Antragseingang bzw. Kenntnis vom Ablehnungsgrund – hält die Schlichtungsstelle ein. Der Tätigkeitsbericht enthält detaillierte statistische Angaben zu den im Jahr 2016 durchgeführten Schlichtungsverfahren und eine Reihe zusätzlicher Informationen zur Schlichtungsstelle und zu geschlichteten Fällen.

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Um Rechtsreferendarinnen und -referendaren zu ermöglichen, den Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit zu absolvieren, hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf vorgelegt. Anders als in der Lehrerausbildung ist eine Teilzeitregelung für die juristische Ausbildung derzeit nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass aufgrund familiärer Betreuungsaufgaben der Vorbereitungsdienst von Betroffenen entweder verzögert oder gar nicht aufgenommen wird. Daher schlägt der Bundesrat eine Änderung des Richtergesetzes vor, die es den Ländern erlauben soll, die vorgeschriebenen Bestandteile des Vorbereitungsdienstes über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre zu strecken.

Ausweislich ihrer Stellungnahme unterstützt die Bundesregierung dieses Ziel grundsätzlich. Sie lehnt aber den vorgeschlagenen Weg über eine Länderöffnungsklausel ab, weil dadurch die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen gefährdet werde und will daher einen eigenen Formulierungsvorschlag einbringen. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag zugeleitet; das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem StGB, JGG, StPO und weitere Gesetze geändert werden sollen. In Form eines Artikelgesetzes fasst der Entwurf Vorhaben zusammen, die der „Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung“ dienen und „Defizite im geltenden Straf- und Strafprozessrecht“ beseitigen sollen.

Unter anderem soll die Bandbreite der strafrechtlichen Sanktionen durch die Einführung eines deliktsunabhängigen Fahrverbots als Nebenstrafe erweitert werden. Ferner wird der Tatbestand des Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitsentgelt um zwei Regelbeispiele ergänzt. Zudem soll der Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben entfallen, sofern das sichere Führen von Fahrzeugen durch Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamente beeinträchtigt sein könnte.

Die BRAK hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Sie lehnt die geplanten Gesetzesänderungen zum Fahrverbot ab. Der Abschaffung des Richtervorbehalts für die Entnahme von Blutproben bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten tritt die BRAK nicht entgegen. Sie schlägt ferner Änderungen am Entwurf zur Zurückstellung suchtbedingter Freiheitsstrafen vor.

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