Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Damit soll § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt, so abgeändert werden, dass Berufsgeheimnisträgern der Einsatz spezialisierter Dienstleister z.B. für Einrichtung, Betrieb und Wartung ihrer IT-Systeme möglich wird. Bislang war dies nicht ohne rechtliches Risiko möglich, weil die beauftragten Dritten durch ihre Tätigkeit Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlangen konnten, ohne dass eine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden war.

Der Gesetzentwurf sieht u.a. eine Einbeziehung der von Berufsträgern beauftragten Dritten in den Kreis der tauglichen Täter i.S.v. § 203 StGB vor und legt Grenzen fest, innerhalb derer Dienstleister, die an der Berufsausübung der Anwälte und Notare mitwirken, Zugang zu fremden Geheimnissen erhalten dürfen. Die BRAK wird hierzu eine Stellungnahme erarbeiten.

Weiterführender Link:

Seit Anfang 2016 gibt es das zentrale elektronische Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Nach § 49c BRAO sind Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich.

Am 24. Januar 2017 wird die Westfälische Notarkammer im Kurhaus Bad Hamm (Ostenallee 87, 59071 Hamm) in der Zeit von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Informationsveranstaltung anbieten, in der sie sowohl amtierende Notarinnen und Notare als auch - und vor allem - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das Notaramt anstreben, über die derzeitige Zulassungssituation informieren möchte. Neben Hinweisen auf das Prüfungs- und Zulassungsverfahren möchte die Notarkammer alle Teilnehmer über die Stellensituation in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken unterrichten und einen - unverbindlichen - Ausblick in die Zukunft wagen. Man erhofft sich, dass dadurch eine bessere Planungssicherheit, insbesondere was die Vorbereitung auf die notarielle Fachprüfung angeht, erreicht werden kann.

Als Referent nimmt an der Veranstaltung auch der Leiter des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der BNotK, Herr Carsten Wolke, teil.

Die Westfälische Notarkammer erhebt für die Veranstaltung keine Teilnehmergebühren, bittet aber doch um eine verbindliche Anmeldung und um tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung, damit ihr die Kosten nicht davonlaufen.

Einen Anmeldebogen finden Sie hier.

RVG §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1, 31 b

Ratenzahlungsvergleich im gerichtlichen Verfahren

AG Siegburg, Urteil vom 25.05.2016 - 127 C 25/14

Fundstelle: AGS 2016, S. 456 f.

 

 

 

Einigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit darauf, dass der Beklagte gegen sich Versäumnisurteil ergehen lässt und er die titulierte Forderung sodann in Raten zahlen kann, richtet sich die Einigungsgebühr nach dem vollen Wert des Verfahrens.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1

Angelegenheit bei der außergerichtlichen Unfallschadensregulierung

AG Limburg a. d. Lahn, Urteil vom 27.06.2016 - 4 C 208/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 337 ff.

 

 

Die außergerichtliche Vertretung des Eigentümers des Unfallfahrzeugs einerseits und des Fahrers dieses Fahrzeugs andererseits gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stellt für den von beiden beauftragten Rechtsanwalt gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nrn. 2100 ff.

Deckungsschutz für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

AG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2016 - 121 C 374/15 (13)

Fundstelle: AGS 2016, S. 367 f.

 

 

1.    Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, auch die Kosten der Prüfung für die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu übernehmen.

2.    Der Antrag auf Deckungsschutz kann auch nachträglich gestellt werden.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 14; RVG VV Teil 5

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren; Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr

AG Waldbröl, Beschluss vom 17.08.2016 - 44 OWi 72/16 b

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 371 f.

 

 

1.    Ausgangspunkt für die anwaltliche Gebührenbemessung ist auch im Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Lediglich bei Bußgeldsachen einfachster Art kann auch einmal eine unter dem Mittelwert liegenden Gebühr angemessen sein.

 

2.    Bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG handelt es sich um eine (versteckte) Festgebühr.

 

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG § 14

Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren

LG Chemnitz, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 Qs 76/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 371

 

 

Bei der Bemessung der Gebühren ist auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Auf dieser Grundlage sind alle Umstände des Einzelfalls zu werten.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

GKG §§ 42, 48

Kein Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzprozess bei gleichzeitiger Erledigung eines verwaltungsrechtlichen Zustimmungs- oder Genehmigungsverfahrens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2016 - 4 Ta 16/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 483 f.

 

 

Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits im Wege des Vergleiches die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist die im Vergleich mit geregelte Beendigung eines die Kündigung betreffenden Verwaltungsverfahrens nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

Erstattungsfähigkeit der durch einen Antragszurückweisungsantrag entstandenen Verfahrensgebühr bei Unkenntnis der zwischenzeitlichen Antragsrücknahme

OLG München, Beschluss v 30.08.2016 - 11 WF 733/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 425 ff.

 

 

Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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