§§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 103 ff. ZPO

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters

LG Flensburg, Beschl. v. 12.3.2018 - 6 HKO 69/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 388

 

Die Partei hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Terminsvertreters, den ihr Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen beauftragt hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

§§ 162 Abs. 2 Satz 2, 164 VwGO

Kosten des Vorverfahrens im Prozessvergleich disponibel

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.8.2018 - OVG 4 L 30.17

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 387

 

1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das

   Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen.

2. Der Berechtigte kann über die Geltendmachung in einem Prozessvergleich disponieren.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1, Nrn. 2300, 3100 W RVG; §§ 15a, 17 Nr. 1a RVG; §§ 68, 123 VwGO

Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallene Verfahrensgebühr

Sächs. OVG, Beschl v. 23.1.2018 - 2 E 33/16

Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 376 ff.

 

1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 W RVG angeordnete teilweise Anrechnung der

   Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen

   desselben Gegenstandes entstanden ist.

2. Hierzu genügt es nicht, dass es im Kern um den gleichen Lebenssachverhalt und

   Anspruchsgrund geht. Vielmehr ist das durch den Antrag umgrenzte Rechtsschutzbegehren

    maßgebend.

3. Bei dem die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Widerspruchsverfahren

   einerseits und dem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits

   liegt eine Identität des Gegenstandes nicht vor.

 

Leitsatz des Gerichts

 


 

Nrn. 1008, 4142 W RVG; §§ 146, 146a StPO; § 134 BGB

Kostenerstattung nach Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Einziehungsverfahren

OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.8.2018 - 4 Ws 175/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018,  S. 426

 

 

 

1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gern. §146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.

2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO führt dazu, dass

  der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.

3.Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren

  unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt

  werden.

4.Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine  

  Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 W RVG keine Anwendung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 15 Abs. 2; BRAGO § 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 3401, 3402, 31 04; ZPO §§ 91, 278 Abs. 6

Terminsgebühr für Terminsvertreter und Verfahrensbevollmächtigten

OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2018 -21 WF 163/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 379

 

1. Nimmt der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im  

   schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich

 geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV

   und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1

   Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

2. Beide Gebühren sind auch erstattungsfähig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG

Einigungsgebühr bei Teilklagerücknahme und Teilanerkenntnis

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.6.2018 - 6 W 51/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 419

 

 

 

 

 

Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-W) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende

Prozesserklärungen abgegeben haben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese

Form der Verfahrensbeendigung beruhen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

FamFG § 137 Abs. 1; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren

OLG Jena, Beschl. v. 4.1.2018 - 1 WF 713/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 427

 

Dem Antragsgegner ist auch für ein Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Eine Versagung kann nicht auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (hier: Antrag auf Abweisung des Ehescheidungs- antrages) gestützt werden. Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip.

Ist dem Antragsgegner für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht

nicht in Frage steht, kann es nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund

zu verhandeln und zu entscheiden ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


 

§ 41 Abs. 2 GKG; §§ 3, 6 Satz 1 ZPO

Räumungsanspruch gegen den Ehegatten des Mieters

KG, Beschl. v. 28.12.2017- 12 W 48/17

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 350

 

Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert eines Räumungsanspruchs des Vermieters, der sich gegen den nicht in den Mietvertrag einbezogenen Ehegatten des

Mieters richtet, bestimmt sich gem. § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahresbetrag des von dem Mieter geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 45, 47 RVG; Nr. 3512 VV RVG

Vorschussanspruch des PKH-Anwalts im Verfahren vor dem BSG

BSG, Beschl. v. 25.4.2018 - B 5 R 22/18 B

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 415

 

 

1. ln sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen dem Rechtsanwalt Betragsrahmen- 

   gebühren anfallen, hat der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt

  einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Gewährung eines Vorschusses in der Regel in  

  Höhe der Mittelgebühr.

2. Die Mittelgebühr ist in den Normalfällen, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14  

   Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, die billige

   Gebühr.

3. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch die von dem Rechtsanwalt oberhalb der

   Mittelgebühr vorschussweise angesetzte Rahmengebühr billig ist. Im Allgemeinen sind

   nämlich Abweichungen bis zu 20 % noch als billig und damit verbindlich anzusehen.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschl. v. 9.5.2018- I ZB 62/17

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 341

 

 

Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen

Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig,

als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks

beauftragt hätte.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

§§ 23 Abs 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG

Rechtsbeschwerdeverfahren im Markenlöschungsstreit

BGH, Beschl. v. 18.10.2017- I ZB 105/13

Fundstelle: RVGreport 9/2018, S. 354

 

1. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens

   im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der

   Aufrechterhaltung seiner Marke maßgeblich.

2. Im Regelfall entspricht die Festsetzung eines Gegenstandwertes von 50.000 € billigem   

   Ermessen.

3. Im Einzelfall kann der Wert jedoch angesichts des Interesses des Markeninhabers an der   

  Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

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