BRAO §§ 31 Abs. 3 Nr. 7, 150 Abs. 1
Eintragung eines vorläufigen Berufsverbots in das Anwaltsverzeichnis
AnwGH München, Beschluss vom 25.11.2019 – BayAGH III – 4 - 9/19 = BeckRS 2019, 35051
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 94

Auch ein vorläufiges Berufsverbot ist nach seiner Verkündung und unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs ein bestehendes Berufsverbot und daher in die Anwaltsverzeichnisse einzutragen.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 113 Abs. 1, 2, 115 b
Sanktionen bei außerberuflicher Verfehlung
AnwGH Celle, Urteil vom 23.09.2019 – AGH 37/16 (I 11) = BeckRS 2019, 35048
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 94

In Fällen einer außerberuflichen Verfehlung - nicht nur bei leichten, sondern auch bei mittelschweren Pflichtverletzungen - soll nach einer Maßregelung des Anwalts durch gerichtliche Bestrafung oder eine andere der in § 115 b BRAO genannten Maßnahmen von der anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens grundsätzlich abgesehen werden.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

FAO § 15
Mehrfache Anrechnung einer Fachanwaltsfortbildung nicht möglich
BGH, Beschluss vom 28.10.2019 – AnwZ (Brfg) 14/19 = BeckRS 2019, 29841
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 30

Die Teilnahme an einer Kombinations- bzw. fachgebietsübergreifenden Fortbildungsveranstaltung kann nicht gleichzeitig vollständig auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 7 Nr. 8, 10
Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für hoheitliche Tätigkeit
BGH, Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18 = BeckRS 2019, 26720
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 30

Ist ein Berufsträger am Erlass hoheitlicher Maßnahmen mit Entscheidungsbefugnis beteiligt, kann er nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

BRAO §§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, RDG 7, 8 Abs. 1 Nr. 2
Keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers
BGH, Beschluss vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/19 = BeckRS 2019, 24575
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 735

Rechtsangelegenheiten der Mitglieder einer Muttergesellschaft sind nicht solche der Arbeitgeberin eines Unternehmensjuristen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 4
Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts
BGH, Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 63/17 = BeckRS 2019, 27795
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 734

Eine Gesamtvertretungsbefugnis ist zur Erfüllung des Tatbestands des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht ausnahmslos erforderlich.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BORA § 14
Vorkehrungen vor der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 – IX ZB 13/19 = BeckRS 2019, 22910
Fundtelle: NJW-Spezial 2019, S 734

Ein Anwalt darf das Empfangsbekenntnis für die Zustellung eines Urteils erst dann unterzeichnen, wenn in seinen Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerktist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wurde.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

Die Rechtsprechung rund um das bei Zustellungen abzugebende Empfangsbekenntnis (EB) führt immer wieder zu Diskussionen – dabei ist die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. des BGH eigentlich unmissverständlich: Abzustellen ist auf den Empfangswillen und die tatsächliche Kenntnis vom Zugang des übermittelten Schriftstücks (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.05.2003 – VI ZB 77/02). Lediglich wenn der Zustellungsempfänger anderweitig (etwa in der Berufungsschrift) bekundet, dass ihm das angegriffene Urteil zugestellt worden sei, reicht dies für den Vollzug der Zustellung an ihn aus (BGH, Beschl. v. 12.09.2017 – XI ZB 2/17).

Die Rechtsprechung erwartet im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen in zunehmendem Maße, dass Fehler beim elektronischen Versand von Schriftsätzen durch organisatorische Vorkehrungen ausgeschlossen werden – nicht anders als beim Versand per Post oder Fax übrigens. Ein wichtiger Eckpfeiler ist hier die nach dem Versand durchzuführende Kontrolle. Dabei genügt es nicht, dass man nur feststellt, die Nachricht befinde sich nicht mehr im Postausgang (vgl. etwa beA-Newsletter 3/2020 oder beA-Newsletter 32/2019). Die Kontrollpflichten gehen wesentlich weiter.

Angesichts der Corona-Pandemie und der damit häufig verbundenen Notwendigkeit, auch außerhalb der Kanzlei arbeitsfähig zu bleiben, bietet das beA eine sinnvolle Möglichkeit, die Korrespondenz mit Gerichten, Behörden und Kolleginnen und Kollegen schnell und sicher zu führen, ohne dass man über einen Computer mit Internet-Anbindung, ein Kartenlesegerät und die beA-Karte hinaus eine technische Infrastruktur vorhalten müsste. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen sich derzeit außerdem die Frage, wie sie für Homeoffice, Quarantäne oder gar Krankheitsfall dafür sorgen können, dass auch die Posteingänge in ihrem beA gelesen und ggf. beantwortet werden können.

Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) wird die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamm am 22.04.2020 abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr verschoben. Sobald die Gesundheitsbehörden die Situation anders beurteilen, werden wir Sie über eine neue Terminierung umgehend informieren.
Um Verständnis wird gebeten.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Otto
Präsident

 

 

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