Die Rechtsanwaltskammer Hamm hatte – wie alle anderen regionalen Rechtsanwaltskammern auch - bisher die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitgeberwechsel die bisherige Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf die neue Tätigkeit erstrecken zu können. Damit war eine im Interesse der Mitglieder effiziente Handhabung des Sachverhalts sichergestellt.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm wird aufgrund der ungewissen Pandemieentwicklung für das Jahr 2020 keinen Rechtsfachwirtekurs anbieten. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis und hoffen auf Ihr Interesse an unserem Kursangebot für das Jahr 2021.

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Sie enthalten insbesondere Mindestanforderungen an die Rechnungen, für den Vorsteuerabzug, den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten sowie organisatorische Fragen, etwa zur Aufbewahrung von Rechnungen. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine umfangreichen Praxishinweise dazu in aktualisierter Fassung publiziert. Überarbeitet wurden insbesondere die Ausführungen zur Ist-Versteuerung. Die Hinweise sind damit auf dem Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsstand Mai 2020.

In der letzten Ausgabe des beA-Newsletters, s. dazu beA-Newsletter 8/2020 wie auch im Sondernewsletter v. 20.5.2020, haben wir bereits darüber berichtet, dass die neue Dienstleisterin der BRAK den Service Desk übernimmt. Der Service Desk – oder auch Anwendersupport genannt – ist die Anlaufstelle für Rechtsanwälte und selbstverständlich auch für Kanzleimitarbeiter, der bei Fragen zum beA oder auch bei Problemen im Umgang mit dem beA mit Rat und Tat zur Seite steht. Diese Übernahme wurde erfolgreich durchgeführt, und der Support steht seit Dienstag, dem 2.6.2020, allen Anwendern zur Verfügung.

Wie das Leben so spielt: Durch Heirat, Scheidung oder öffentlich-rechtliche Namensänderung ändert sich der Name einer Kollegin oder eines Kollegen. Und wie wirkt sich das auf das beA aus? Kommt darauf an: Da das beA dem Inhaber über die SAFE-ID zugeordnet ist, kann es weiter genutzt werden. Die zuständige RAK trägt nach der gemäß § 24 I BORA erforderlichen Mitteilung über die Namensänderung den neuen Namen in das Anwaltsverzeichnis ein, das taggleich und automatisiert in das Gesamtverzeichnis der BRAK übertragen wird. Dadurch sind im beA stets die aktuellen Daten verfügbar.

Sie wissen es schon längst: Das Pendant des beA für Behörden ist das besondere elektronische Behördenpostfach, kurz „beBPo“. Das beBPo kann auch vom beA aus adressiert werden, da beide dem EGVP-Verbund angehören. Damit bietet sich das beBPo als vorteilhafter Kommunikationsweg zwischen Rechtsanwalt und Behörde an, da der Zugang der Nachricht unmittelbar nachgewiesen werden kann, die Verfahrenslaufzeiten verkürzt werden sowie Porto- und Papierkosten entfallen. Gemäß § 3a I VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente in Verwaltungsverfahren zulässig, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet, etwa ein beBPo. Wir haben darüber bereits berichtet (beA-Newsletter 7/2019). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle aus der ZPO bekannten Vorschriften eins zu eins auf den ERV im Verwaltungsverfahren übertragbar sind. So ist als Ersatz für die Schriftform bei Verwendung des beA der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) erforderlich (§ 3a II S. 2 VwVfG). Die Verwendung des sicheren Übermittlungsweges führt hier nicht zu der aus § 130a III S. 1 Alt. 2 ZPO bekannten Privilegierung des Verzichts auf die qeS.

Immer wieder erreichen die BRAK Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die gern ein beA für ihre Sozietät einrichten lassen möchten.

Als Vorteile von Kanzleipostfächern werden etwa der zentrale Posteingang und damit Erleichterungen bei der Postbearbeitung und die Umgehung möglicher Zugangsprobleme genannt, wenn im Falle des Ausscheidens von Mitarbeitern und Fortführung des Mandats durch die Sozietät Nachrichten weiterhin an das beA des ausgeschiedenen

Der Präsident des LG Bielefeld weist darauf hin, dass zum 1.5.2020 am dortigen Gericht sämtliche Zivilkammern auf die führende elektronische Akte umgestellt werden und bittet darum, zukünftig Schriftsätze ausschließelich über das beA einzureichen. Den vollständigen Hinweistext finden Sie hier:

Die Mitgliederzahlen der 28 Rechtsanwaltskammern bleiben weiterhin stabil. Dies zeigt die kürzlich veröffentlichte Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2020. Insgesamt verzeichnen die Kammern 167.234 Mitglieder, das bedeutet einen leichten Zuwachs (+ 0,52 %) gegenüber dem Vorjahr (166.375). 59.002 der Zugelassenen sind Rechtsanwältinnen, der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg damit weiter an auf 35,56 % (Vorjahr: 35,13 %).

ZPO §§ 91a Abs. 2 S. 1, 307 S. 1
Unwiderruflichkeit einer Kostenübernahmeerklärung
OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019-4 W 124/17
Fundstelle: AGS 2020, S. 42

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt  und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung -wie ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 S. 1 ZPO -als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 104 ZPO; §§ 6,7 RVG; Nr. 1008 VV RVG; § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
Gesonderte Vertretung von Streitgenossen durch verschiedene Anwälte einer Sozietät
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.5.2019 – 9 W 12/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 462

  1. Werden Streitgenossen in einem Zivilrechtstreit durch eine Anwaltssozietät vertreten, erstreckt sich der zugrunde liegende Auftrag regelmäßig auf alle in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte. Der Wille der Streitgenossen kann jedoch im Einzelfall dahin gehen, dass jeder von ihnen durch einen eigenen Anwalt der Sozietät vertreten werden will.
  1. Die durch eine individuelle Vertretung von Streitgenossen im Vergleich zu einer Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt anfallenden Mehrkosten sind im Obsiegensfall grundsätzlich durch den Gegner zu erstatten, sofern nicht ein Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot vorliegt.
  1. Ein als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Streitgenosse hat jedenfalls dann ein anzuerkennendes Interesse an einer Individualvertretung, wenn im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichspflicht in Betracht kommt.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Streit um Benutzung der Mietsache
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19
Fundstell: RVGreport 2020, S. 74

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 3 ZPO.

Leitsatz des Gerichts

 

 

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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