Eine Kostenerstattung, so das LG Kiel, scheide gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 4 BRAGO aus, da der unterbevollmächtigter Assessor weder Stationsreferendar noch amtlich bestellter Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Kläger war. § 4 BRAGO sei ein Ausnahmetatbestand, der die Personen konkret aufzähle, deren Vertretertätigkeit gebührenrechtlich der Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts gleichsteht. Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen, so dass eine Erweiterung des gebührenrechtlich privilegierten Kreises nur in besonders begründeten Fällen in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor; auch nicht deshalb, weil der Assessor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte. Eine Kostenerstattung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht, denn insoweit gehe § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als das speziellere Gesetz vor. Wollte man eine Erstattung der gesetzlicher Gebühren eines Rechtsanwalts mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen, würde die Regelung des § 4 BRAGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO leerlaufen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass zwischen Auftraggeber und Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gem. §§ 611 ff. BGB getroffen worden ist.

Bei Stellvertretung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts durch einen unterbevollmächtigten Assessor besteht ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann nicht, wenn der auftretende Assessor bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft gestellt hat.

LG Kiel, B. v. 23. Oktober 2001 - 13 T 185/01

(Fundstelle: NJW-RR 2002, 498 f.) Eine Kostenerstattung, so das LG Kiel, scheide gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. m. § 4 BRAGO aus, da der unterbevollmächtigter Assessor weder Stationsreferendar noch amtlich bestellter Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Kläger war. § 4 BRAGO sei ein Ausnahmetatbestand, der die Personen konkret aufzähle, deren Vertretertätigkeit gebührenrechtlich der Tätigkeit des vertretenen Rechtsanwalts gleichsteht. Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen, so dass eine Erweiterung des gebührenrechtlich privilegierten Kreises nur in besonders begründeten Fällen in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor; auch nicht deshalb, weil der Assessor zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hatte.

Eine Kostenerstattung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Betracht, denn insoweit gehe § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO als das speziellere Gesetz vor. Wollte man eine Erstattung der gesetzlicher Gebühren eines Rechtsanwalts mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO begründen, würde die Regelung des § 4 BRAGO i. V. m. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO leerlaufen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass zwischen Auftraggeber und Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung gem. §§ 611 ff. BGB getroffen worden ist.

Die Angabe „Zertifiziertes Qualitätsmanagement der anwaltlichen Dienstleistung nach DIN EN ISO 9001, 8.94“ in der Fußleiste eines anwaltlichen Briefbogens ist irreführend.

AGH NW, B. v. 5. Oktober 2001 - 2 ZU 7/01

Die Briefbogenangabe stelle in ihrer konkreten Formulierung, so der AGH in seiner Begründung, die anwaltliche Dienstleistung selbst als vermeintlichen Gegenstand der Zertifizierung dar. „Anwaltliche Dienstleistung“ sei im allgemeinen geläufigen Sprachverständnis nicht das Management des Anwaltsbüros, also die nur als organisatorisches Hilfsmittel zur Verfügung 0stehende Büroführung und -organisation, sondern die juristische und anwaltliche Arbeit schlechthin. Nach der DIN EN ISO 9001 werde aber gerade nicht die anwaltliche Dienstleistung, sondern das Kanzleimanagementsystem, also die Überprüfung der Büroorganisation und der technischen Kanzleiabläufe, zertifiziert. Dem entsprechend sei die Formulierung im Verkehrsverständnis irreführend. Ob das anwaltliche Dienstleistungs- und Kanzleimanagement überhaupt zertifizierbar ist, müsse nicht entschieden werden, da die beanstandete Formulierung schon keine wortgleiche Umsetzung der Zertifizierungsurkunde und damit bereits unwahr im Sinne des § 43 b BRAO und § 6 BORA sei.

Ein Unterbevollmächtigter im Sinne des § 53 BRAGO müsse, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen, entweder von der Partei selbst oder ausdrücklich oder stillschweigend mit Einverständnis der Partei zum Unterbevollmächtigten bestellt werden. Unabhängig davon sei es erforderlich, dass bei der Erteilung der Untervollmacht klargestellt wird, ob der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen handelt oder im Namen und mit Einverständnis der Partei; nur im letzten Fall erwerbe der Unterbevollmächtigte eigene Ansprüche gegen die Partei. Erteile der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter dagegen in eigenem Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so sei dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdiene die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter werde kein Vertragsverhältnis begründet, die Entschädigung richte sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigen, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen habe (vgl. BGH, MDR 2001, 173

Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem anderen Rechtsanwalt Untervollmacht, muss er klarstellen, ob er im Namen und mit Einverständnis der Partei handelt; geht dies aus der Vollmacht bzw. dem Auftrag nicht klar hervor, ist der Unterbevollmächtigte nur Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten ohne eigene Honoraransprüche gegen dessen Mandanten.

OLG Nürnberg, B. v. 25. September 2001 - 5 W 2891/01, 5 W 2971/01 (LG Regensburg - 4 0 51/01)

(Fundstelle: OLG Report BayOLG, München, Bamberg, Nürnberg 2002, 468) Ein Unterbevollmächtigter im Sinne des § 53 BRAGO müsse, so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen, entweder von der Partei selbst oder ausdrücklich oder stillschweigend mit Einverständnis der Partei zum Unterbevollmächtigten bestellt werden. Unabhängig davon sei es erforderlich, dass bei der Erteilung der Untervollmacht klargestellt wird, ob der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen handelt oder im Namen und mit Einverständnis der Partei; nur im letzten Fall erwerbe der Unterbevollmächtigte eigene Ansprüche gegen die Partei.

Erteile der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter dagegen in eigenem Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so sei dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdiene die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter werde kein Vertragsverhältnis begründet, die Entschädigung richte sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigen, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen habe (vgl. BGH, MDR 2001, 173

1. Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.
2. ....

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 12. September 2001 – I BvR 2265/00
(Fundstelle: NJW 2001, S. 3324)
1.
Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.

2.
Auch die Werbeaussage „Umfassende Rechtsberatung“ versteht sich nicht für jede Anwaltskanzlei von selbst. Erweist sich diese Aussage als zutreffend, ist sie von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.

3.
Allein die Angabe einer Vielzahl von Interessenschwerpunkten genügt zum Nachweis der Beratungskompetenz nicht. Die Regelung der Interessenschwerpunkte in der Berufsordnung ist unzulänglich. Weder wird umschrieben, inwieweit sich bloße juristische Interessen von einem Interessenschwerpunkt nach § 7 BORA unterscheiden, noch enthält die Norm Vorgaben dazu, ob diese Bezeichnungen weit gespannte Rechtsgebieten oder eng gefaßte Spezialmaterien erfassen sollen.

4.
Die Überschrift „So kommen Sie zu Ihrem Recht“ über einer Wegbeschreibung auf einer anwaltlichen Homepage ist nicht marktschreierisch, sondern ein zulässiger Sprachwitz.

1. Die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse „rechtsanwalt.com“ auf der Homepage eines Portalanbieters für rechtliche Informationen und Dienstleistungen stellt kein Auftreten zur Kennzeichnung eines Unternehmens dar, sondern bezeichnet die Adresse, unter der die betreffende Homepage im Internet zu finden ist
2. ...>

LG Mannheim, U. v. 24. August 2001 - 7 0 189/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 190 ff.)
1.
Die bloße Wiedergabe der Internet-Adresse „rechtsanwalt.com“ auf der Homepage eines Portalanbieters für rechtliche Informationen und Dienstleistungen stellt kein Auftreten zur Kennzeichnung eines Unternehmens dar, sondern bezeichnet die Adresse, unter der die betreffende Homepage im Internet zu finden ist.

2.
§ 8 Abs. 2 MarkenG findet keine analoge Anwendung auf die Eintragung von Gattungsbegriffen als Second-Level-Domains, so dass ein Löschungsanspruch hinsichtlich Gattungsbegriffen in Domain-Namen nicht besteht.

3.
Hinter der Domain-Adresse „rechtsanwalt.com“ vermuten die angesprochenen Verkehrskreise weder eine Stelle, die über die Zulassung zum RA-Beruf entscheidet, noch ein vollständiges Verzeichnis aller zugelassenen RAe.

Eine Erörterungsgebühr des nicht in der Verhandlung anwesenden Rechtsanwalts erwächst nicht dadurch, dass sein Mandant und anschließend der Vorsitzende des Gerichts telefonisch mit ihm aus der Sitzung heraus den Abschluss eines Vergleichs und die Sach- und Rechtslage besprechen.

OLG Schleswig, B. v. 1. August 2001 – 15 WF 165/01(Fundstelle: OLG-Report Schleswig 2002, 183) .

1. § 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.
2. ...

KG, U. v. 13. Juli 2001 - 5 U 47/01 (rechtskräftig; LG Berlin - 15 0 669/00)
(Fundstelle: OLG Report BayOLG München Bamberg Nürnberg 2003, 483)
1.
§ 1 Abs. 3 der 2. AVO zur Ausführung des RBerG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Werbemöglichkeiten für einen Rechtsbeistand in der Weise bestehen, wie das gem. § 43 b BRAO für Rechtsanwälte geregelt ist.

2.
Wie dem Anwalt sind dem Rechtsbeistand nur noch irreführende Werbung und die direkte Mandats- / Auftragswerbung untersagt.

3.
Um unzulässige Werbung um ein Einzelmandat handelt es sich, wenn ein Rechtsberater seine Dienste in einem direkten Anschreiben einer Person anbietet, auf die er in seiner weiteren Tätigkeit als Erbensucher aufmerksam geworden ist. Das gilt auch, wenn er auf seine Zulassung als Rechtsberater nicht eigens hinweist, sondern lediglich rechtsbesorgende Tätigkeiten andient.

4.
Er tritt damit in Wettbewerb zu Rechtsanwälten.

Werden in einer Zeitungsanzeige konkrete anwaltliche Dienstleistungen genannt, die auf Grund erlaubterweise genannter Fachanwaltsbezeichnungen und ausdrücklich vorgesehener Tätigkeitsschwerpunkte innerhalb der hierdurch umschriebenen speziellen fachlichen Qualifikation erbracht werden, ist dies gem. § 6 Abs. 1 BORA zulässig. Die Beschränkungen des § 7 Abs. 1 BORA gelten nicht.

BVerfG, B. v. 6. Juli 2001 – 1 BvR 1063/00

Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, in der unter den Namen, Fachanwaltstiteln und Tätigkeitsschwerpunkten der Sozien, getrennt durch eine Leerzeile, fünf steuerrechtliche Tätigkeitsfelder aufgezählt (Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung etc.) werden, die weder einem Kanzleimitglied zugeordnet werden noch als Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt benannt sind. Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgericht sahen hierin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 BORA.

Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Gem. Art. 12 Abs. 1 GG müsse es Rechtsanwälten – unabhängig von der Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten – erlaubt sein, in einer Anzeige die ihnen wichtigen Tätigkeitsfelder zu beschreiben, für die sie kompetent seien. Zwar enthalte § 7 BORA, um einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums vorzubeugen, Einschränkungen der Werbemöglichkeit bei einer Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit. Eine Auslegung des Satzteils "Teilbereiche der Berufstätigkeit" (§ 7 Abs. 1 S. 1 BORA), die diese Beschränkungen auf sämtlichen denkbaren Dienstleistungen des Rechtsanwalts ausweitet und zugleich der Kanzlei als wirtschaftliche Einheit eine Gesamtdarstellung ihres Leistungsangebots verbietet, sei mit Sinn und Zweck von § 7 BORA jedoch nicht vereinbar. Würden nicht Rechtsgebiete im Sinne von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO genannt, sondern konkrete Unterstützungsangebote, die nicht über eine geführte Fachanwaltsbezeichnung (hier: für Steuerecht) oder einen Tätigkeitsschwerpunkt hinausgehen, greife § 7 Abs. 1 BORA nicht. Vielmehr sei dies eine zulässige Information über die anwaltliche Dienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 BORA.

Die Besprechungsgebühr solle, so das OLG Düsseldorf, eine zusätzlich Leistung des Rechtsanwalts honorieren, die durch die Geschäftsgebühr noch nicht abgegolten sei. Eine Informationsbeschaffung sei grundsätzlich durch die Geschäftsgebühr abgegolten, die sich insoweit mit der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) decke. Auch diese umfasse die Informationsbeschaffung, gleichgültig ob sie von dem Auftraggeber oder beliebigen Dritten erteilt werde. Die Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO werde erst ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt auf der Grundlage der erteilten Informationen und ihrer Verwertung das Anliegen seines Auftraggebers weiter fördere, indem er mit dem Gegner den Rechtsstreit verhandelt oder erörtert. Die Verhandlungs- / Erörterungsgebühr entspreche im wesentlichen der Besprechungsgebühr im außergerichtlichen Mandat. Dementsprechend können die Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO keinesfalls durch bloße Informationsbeschaffung bei Dritten ausgelöst werden. Die Zuerkennung einer Besprechungsgebühr für die Informationsbeschaffung widerspreche dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Anliegen, dass die Informationsaufnahme und –verarbeitung einen eigenen einheitlichen Gebührentatbestand darstelle. Damit vertrage sich weder systematisch noch aus Gründen der Gerechtigkeit, für die Informationsaufnahme zwei Gebührentatbestände zu schaffen, je nach dem, ob Informant der Auftraggeber oder ein Dritter sei. Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten würden deshalb die Besprechungsgebühr nur auslösen, wenn es dem Gegenstand nach nicht um Informationserteilung gehe, sondern darum, die Angelegenheit des Mandanten auf Grundlage der erteilten Informationen weiter zu fördern. 

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