Die Beweisgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht, wenn das Gericht die Vernehmung der erschienenen Zeugen beschließt, auch wenn es zu einer Vernehmung nicht kommt.

OLG Hamm, B. v. 9. November 2001 - 4 W 211/01 (LG Bochum v. 27. August 2001 - 5 O 119/00)

(Fundstelle: MDR 2002, S. 295 f.) Zwar löse, so das OLG in seiner Begründung, weder die vorsorgliche Ladung von Zeugen noch die Mitteilung des Beweisthemas in der Ladungsverfügung noch das Anfordern von Auslagenvorschüssen die Beweisgebühr aus. Sie werde aber verdient, wenn im Verhandlungstermin durch das Gericht der Beschluss verkündet wird, dass die vorbereitend geladenen Zeugen vernommen werden sollen, denn mit dieser Entscheidung beginne das Beweisaufnahmeverfahren. Der Umstand, dass die Zeugen sodann wegen der Einspruchsrücknahme durch den Beklagten nicht vernommen worden sind, lasse die einmal entstandene Beweisgebühr nicht entfallen.