1.Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug. 2.Sie ist demgemäß vom Gegner nach Revisionsrücknahme nicht zu vergüten.

1. Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug.
2. ...

OLG Hamburg, B. v. 25. Januar 2002 – 8 W 21/02 (Fundstelle: OLG-Report Hamburg 2002, 163) 1.
Die Tätigkeit des Berufungsanwalts, der im Revisionsverfahren vom Gegner gebeten wird, noch keinen Revisionsanwalt zu bestellen und einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zuzustimmen, gehört noch zum Berufungsrechtszug.

2.
Sie ist demgemäß vom Gegner nach Revisionsrücknahme nicht zu vergüten.

Der in einer Zeitungsannonce eines Rechtsanwalts drucktechnisch deutlich hervorgehobene Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stellt keine unzulässige Werbung i.S.d. §§ 43 b BRAO, 6 BORA dar. Der anschließende Hinweis auf mindestens sechs Interessen- und/oder Tätigkeitsfelder mit dem Wortlaut: „Das Recht rund um die Geschäftsidee“ sowie kleiner gedruckt die Bereiche „Patente und Verwertung, Marken und Muster, Internet und Wettbewerb“ verstößt hingegen gegen die §§ 43 b, BRAO, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA.

AGH Hamburg, U. v. 21. Januar 2002- II EVY 3/00

Das anwaltliche Werberecht lasse, so das Gericht, jede sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zu. Nach diesen Wertungsmaßstäben könne eine Unsachlichkeit der Aussage „ALL YOU NEED IS L@W“ im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Insbesondere sei die Anzeige nicht irreführend, denn weder die Nennung der Internetadresse, noch die Verwendung des @-Zeichens erwecke den Eindruck, es handele sich um die Anzeige eines EDV-Anbieters. Auch werde hierdurch nicht in ungerechtfertigter Weise eine besondere Kompetenz im Bereich des Internetrechts für sich in Ansspruch genommen. Die Nennung der Internetadresse sei heutzutage üblich und das @-Zeichen sei in dem Begriff L@W enthalten und stelle somit einen eindeutigen Bezug zur Rechtsberatung dar. Auch die drucktechnische Hervorhebung des Slogans führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Übertreibung in Richtung eines marktschreierischen Werbungsstils, da nicht schon jede den Durchschnitt übersteigende Schriftgröße oder jeder Fettdruck unzulässig seien. Nur Übertreibungen, nicht aber Geschmacksfragen seien justitiabel. Die Hervorhebung des Wortes „L@W“ stelle einen angesichts der großzügigeren Beurteilung der Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung in den letzten Jahren (vgl. BVerfG in MDR 2000, S. 358) gerade noch zulässigen Grenzfall dar. Die Unsachlichkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Slogan keine eigene Sachausssage enthält. Unzulässig seien nur Qualitätsanpreisungen ohne sachlichen und tatsächlichen Inhalt. Der Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stelle dagegen keine Anpreisung eigener Sachkompetenz, sondern eine allgemein gehaltene Aussage dar, die keinen Irrtum erregen könne.Ein Verstoß gegen §§ 43 b, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA liege hingegen vor, da der Anwalt in der Anzeige entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA zumindest sechs Arbeitsbereiche seiner Berufstätigkeit und zudem ohne die vorgeschriebene Differenzierung in Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführt habe.

Aus der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Vollzugsanordnung, daß § 25 BRAO, obwohl er mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht, für bestehende Zulassungen zum OLG bis zum 30.06.2002 fortgilt und § 226 Abs. 2 BRAO erst zum 01.07.2002 gegenstandslos wird, ergibt sich ein Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit.

AGH NW, B. v. 18.01.02 – 1 ZU 43/01

Der Antragsteller, ein erstinstanzlich zugelassener Rechtsanwalt, beantragte seine Singularzulassung beim OLG Hamm, die die zuständige Rechtsanwaltskammer mit Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.12.2000 (NJW 2001, S. 353 ff.) versagte. Die hiergegen erhobenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der AGH zurückgewiesen. Aus der Entscheidung des BVerfG ergebe sich, so der AGH in seiner Begründung, ein rechtsverbindliches Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit. Das BVerfG habe eine Sachentscheidung und eine Vollzugsanordnung gem. § 35 BVerfGG getroffen, wenn es im Tenor der Entscheidung heiße:

„§ 25 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30.06.2002 fort. Ab 01.01.2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichte zugelassen werden.

§ 226 Abs. 2 BRAO ist ab 01.07.2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos.“

Die Vollzugsanordnung sei unanfechtbar und erlange Verbindlichkeit nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Es handele sich um eine normsetzende Interimsregelung. Teil dieser Regelung sei, wie sich aus den Gründen der BVerfG-Entscheidung ergebe, auch die Aussage, daß neue Singularzulassungen auf Grund der verfassungswidrigen Normen nicht in Betracht kommen. Die vom BVerfG für eine sehr kurz bemessene Zeit angeordnete Übergangsregelung solle insbesondere dem Schutz der im Zeitpunkt der Entscheidung singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte dienen, die gewissen Anpassungszeit bedürften. Das System der Übergangsregelung, zu dem auch ihre Kurzfristigkeit gehöre, würde unterlaufen, wenn es in der Übergangszeit weiterhin zu Singularzulassungen beim OLG kommen könnte mit der Folge, daß singular beim OLG zugelassene Rechtsanwälte bereits jetzt einem Konkurrenzdruck ausgesetzt würden. In dem Verbot der Singularzulassung während der Übergangszeit liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG. Gegenüber dem drohenden Existenzverlust für die singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte stelle der bloße zeitliche Aufschub der Neuzulassung beim OLG keinen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dieser Bewerber dar, zumal sie ihren bislang ausgeübten Beruf uneingeschränkt weiter als beim AG und LG zugelassene Anwälte ausüben könnten. Die Vollzugsanordnung diene einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der bislang singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte und den Neubewerbern um Zulassung beim OLG.  

Effektiver Rechtsschutz im Streit um Fachanwaltsbezeichnung bei Zulassungswechsel

BVerfG, B. v. 30. April 2002 – 1 BvR 1/01 Eine Rechtsanwältin hatte beantragt, ihr die Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu gestatten. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat den Antrag wegen nicht ausreichender praktischer Erfahrungen abgelehnt. Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte die Umzulassung in einen anderen Kammerbezirk. Daraufhin hat der AGH den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Erledigung der Hauptsache zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG hat den Beschluss des AGH aufgehoben und die Sache an den AGH zurückverwiesen. Das BVerfG hat eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG festgestellt. Nach Auffassung des BVerfG ist über den Antrag auch dann zu entscheiden, wenn der betroffene Antragsteller mittlerweile in einen anderen Kammerbezirk gewechselt ist. Der AGH habe mit seiner Entscheidung den Grundsatz des Zugangs zum Gericht nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Für die Frage der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Es würde ein Verlust an Rechtssicherheit und Rechtsschutz bedeuten, wenn der Rechtsanwalt bei einem Zulassungswechsel einen neuen Antrag stellen müsste. In diesem Fall müsste er stets die Voraussetzungen des § 5 FAO erfüllen und entsprechend nachweisen.

Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Fortbildungspflicht für Fachanwälte verfassungsgemäß

BVerfG, B. v. 4. Januar 2002 - 1 BvR 2011/01

Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte gegenüber einem Rechtsanwalt die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Steuerrecht widerrufen. Den Widerruf hatte sie darauf gestützt, daß der Betroffene der ihn gem. § 15 FAO obliegenden Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt hatte sich beharrlich geweigert, diese Verpflichtung zur Fortbildung anzuerkennen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 27.06.2001 (Az. BayAGH I-14/00) zurückgewiesen. In der Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2000 (AnwBl. 2001, 1754) zunächst festgestellt, daß die Fortbildungspflicht auch für die sogenannten Altfälle gelte. Der AGH war weiter der Auffassung, daß § 15 FAO auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Auch sei die Fortbildung im Umfang von 10 Zeitstunden jährlich durchaus zumutbar. Entgegen der bereits zitierten Entscheidung des BGH hält der Bayerische Anwaltsgerichtshof in diesem Fall auch die einmalige Versäumung der Fortbildungspflicht ausreichend für einen Widerruf.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In den Gründen hat es hierzu ausgeführt: „Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß in der angegriffenen Entscheidung angenommen wird, der Bundesrechtsanwaltsordnung lasse sich die Befugnis der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildungspflicht entnehmen. § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO setzt eine solche Befugnis voraus, die sich aus § 49 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO herleiten läßt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.“  

Einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA kann eine den Namen einer EWIV bildende Buchstabenfolge jedenfalls dann vorangestellt werden, wenn die Kanzlei an der EWIV beteiligt ist und der Briefbogen die notwendige Erläuterung enthält.

BGH, B. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01

Der antragstellende Rechtsanwalt gehört einer Sozietät an, die auf Briefbögen ihrer Kurzbezeichnung die Großbuchstabenfolge „CMS“ mit der Begründung voranstellt, dies sei der Name einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), an der die Sozietät beteiligt sei. Die Funktion dieses Zusatzes werde durch einen am unteren Rand des Briefbogens befindlichen Hinweis, der mit „CMS (EWIV):“ beginne und die Kurzbezeichnung insgesamt fünf weiterer beruflicher Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten enthalte, die alle jeweils mit den Buchstaben „CMS“ beginnen, hinreichend erläutert.

Nach Auffassung des BGH ist die Buchstabenfolge „CMS“ als ein auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisender Zusatz im Sinne des § 9 Abs. 3 BORA anzusehen und damit zulässig. § 8 S. 2 BORA gestatte ausdrücklich den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer EWIV. Unschädlich sei, dass auf die Verbindung zur EWIV nicht durch einen die Beteiligung inhaltlich zum Ausdruck bringenden Zusatz hingewiesen, sondern diese Tatsache lediglich mittelbar durch Verwendung des Namens der EWIV gekennzeichnet werde. Der Zusatz zur Kurzbezeichnung müsse der Klarheit- und Übersichtlichkeit halber knapp gefasst sein und dürfe schon dem äußeren Bild nach die Namensangaben als Kern der Firma nicht verdrängen. Für das rechtsuchende Publikum, dass die Bedeutung des Zusatzes „CMS“ nicht kennt, enthalte der Briefbogen durch den Hinweis an seinem unteren Ende die notwendige Erläuterung. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigen Außendarstellung der Rechtsanwaltsgemeinschaft werde durch einen Zusatz dieser Art nicht beeinträchtigt, denn er sei nicht geeignet, einen Irrtum über die Art des rechtlichen Zusammenschlusses der Rechtsanwälte zu begründen. Da die Buchstabenfolge „CMS“ einen sachlichen Aussagegehalt enthalte, brauche die umstrittene Frage, ob der Kurzbezeichnung auch Zusätze in Form von Fantasienamen hinzugefügt werden dürfen oder ob solche Bezeichnungen durch § 9 Abs. 3 BORA wirksam ausgeschlossen worden seien, nicht entschieden werden.

(Fundstelle: NJW 2002, S. 608 f.)

1.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwaltes berührt nicht die Rechtsstellung des amtlich bestellten Abwicklers.
2. ...>

LG Rostock, Urt. v. 13.12.2001 – 4 O 180/00

(Fundstelle: NJW-RR 2002, 846 ff.) 1.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwaltes berührt nicht die Rechtsstellung des amtlich bestellten Abwicklers.

2.
Der amtlich bestellte Abwickler hat nach Auftragsrecht den aus der Abwicklung resultierenden Überschuß an den Insolvenzverwalter auszukehren. Gleiches gilt nach Ansicht des LG Rostock auch im Verhältnis Abwickler – Insolvenzverwalter. Die Pflichten des Kanzleiabwicklers blieben bestehen und endeten gerade nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Somit verbleibe allein – auch für den Insolvenzverwalter – der Herausgabeanspruch des Überschusses.

Das LG Rostock führt weiter aus, daß die Fälligkeit dieses Anspruches erst mit Beendigung der Kanzleiabwicklung eintrete. Die Rechtsanwaltskanzlei sei erst in ihrer Gesamtheit zu Ende zu führen. Dieser Rechtsansicht stehe auch § 41 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die dort getroffene Fälligkeitsregelung beziehe sich nur auf Insolvenzforderungen gegen den Gemeinschuldner, nicht aber auf Forderungen der Insolvenzmasse.

Werde ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet, der weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, der sich an dem selben Ort wie das Prozessgericht befindet, gelte gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BRAGO, wonach Reisekosten eines am Prozessgericht zugelassenen, dort aber nicht wohnenden Rechtsanwalts nicht zu vergüten seien, nicht. Es komme dann nur darauf an, ob die Terminsreise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich war (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier sei allein entscheidend, dass die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht immer erforderlich sei und das demnach auch die Reise des beigeordneten (auswärtigen) Anwalts immer als erforderlich anzusehen ist. Etwas anderes gelte nur bei einer Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses, etwa dergestalt, dass der beim Prozessgericht nicht zugelassene Anwalt zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet werde. Im vorliegenden Fall enthalte der Beiordnungsbeschluss keine solche Einschränkung. Sie sei auch nicht in den Beiordnungsbeschluss hineinzulesen. Der Auffassung des Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279, 280), wonach sich eine solche Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, werde nicht gefolgt. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO regele zwei unterschiedliche Fälle, die somit auch unterschiedlich zu behandeln seien. Dementsprechend seien die Reisekosten eines auswärtigen und beim Prozessgericht nicht zugelassenen beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die Reisekosten des beim Prozessgericht zugelassenen, aber dort nicht ansässigen Rechtsanwalts hingegen nicht

Die Terminsreisekosten eines auswärtigen, beim Gericht nicht zugelassenen Prozesskostenhilfe-Rechtsanwalts sind zu vergüten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine die Reisekosten betreffende Einschränkung enthält.

OLG München, B. v. 12. Dezember 2001 - 11 W 2877/01 (LG München, I - 25 O 10186/00)

(Fundstelle: OLG-Report München / Bamberg / Nürnberg 2002, 114 f.) Werde ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet, der weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, der sich an dem selben Ort wie das Prozessgericht befindet, gelte gem. § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO die Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BRAGO, wonach Reisekosten eines am Prozessgericht zugelassenen, dort aber nicht wohnenden Rechtsanwalts nicht zu vergüten seien, nicht. Es komme dann nur darauf an, ob die Terminsreise zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich war (§ 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO). Hier sei allein entscheidend, dass die Anwesenheit eines Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht immer erforderlich sei und das demnach auch die Reise des beigeordneten (auswärtigen) Anwalts immer als erforderlich anzusehen ist.

Etwas anderes gelte nur bei einer Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses, etwa dergestalt, dass der beim Prozessgericht nicht zugelassene Anwalt zu den „Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet werde. Im vorliegenden Fall enthalte der Beiordnungsbeschluss keine solche Einschränkung. Sie sei auch nicht in den Beiordnungsbeschluss hineinzulesen. Der Auffassung des Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279, 280), wonach sich eine solche Beschränkung im Anwaltsprozess unmittelbar aus § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ergebe, werde nicht gefolgt. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO regele zwei unterschiedliche Fälle, die somit auch unterschiedlich zu behandeln seien. Dementsprechend seien die Reisekosten eines auswärtigen und beim Prozessgericht nicht zugelassenen beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die Reisekosten des beim Prozessgericht zugelassenen, aber dort nicht ansässigen Rechtsanwalts hingegen nicht

Anmerkung, mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund: Soweit ersichtlich, hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26. November 2001 erstmalig zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren aus § 6 BRAGO bei einem im Aktivprozess geführten Rechtsstreit von GbR-Gesellschaftern Stellung genommen, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (NJW 01, 1056 = DB 01, 374 = MDR 01, 459) seine Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR geändert hat. Wenngleich dem Beschluss im Ergebnis zuzustimmen ist, ist seine Begründung misslungen. Bekanntlich erhöht sich gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO insbesondere die Prozessgebühr, wenn der Rechtsanwalt hinsichtlich desselben Gegenstands mehrere Auftraggeber vertritt. Solange die GbR mangels eigener Rechtspersönlichkeit weder klagen noch verklagt werden konnte, nahm die herrschende Meinung eine Gebührenerhöhung entsprechend der Anzahl der auftraggebenden Gesellschafter vor (vgl. zum Streitstand Gerold / Schmidt, BRAGO, § 6 Rz 10 ff. m. w. N.). Dabei war es unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Auftrag von allen Gesellschaftern persönlich oder nur von einzelnen Gesellschaftern auch für die anderen erhalten hatte (zu den durch Prozessordnungen bedingten Ausnahmen vgl. Gerold / Schmidt, a. a. O. Rz 12 a m. w. N.). Ihm stand im Innenverhältnis die erhöhte Gebühr zu. Im Rahmen der Kostenfestsetzung stellte sich dann die Frage, ob es sich bei den nach § 6 BRAGO erhöhten Gebühren um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelte. Während dies im Passivprozess meist bejaht wurde (Hansens, AnwBl. 01, 581, 583), herrschte im Aktivprozess eine differenzierte Auffassung vor. Jedenfalls bei der Honorarklage von in einer GbR zusammengefassten Rechtsanwälten ließen sich zahlreiche Obergerichte von Argumenten außerhalb der BRAGO leiten. Sie stellten sich auf den Standpunkt, die Anwalts-GbR sei aus dem nachwirkenden Anwaltsvertrag zur kostengünstigsten Durchsetzung ihrer Honorarforderung verpflichtet. Daher könne der mit allen Gesellschaftern klagenden Anwalts-GbR die erhöhte Gebühr nicht zugesprochen werden (OLG Hamm AnwBl. 81, 70; OLG Köln JurBüro 80, 613; OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1514). Da die GbR seit dem BGH-Urteil als in dem Umfang als partei- und rechtsfähig anzusehen ist, in dem sie als Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnimmt, stellt sich auch bezüglich aller anderen BGB-Gesellschaften mehr den je die Frage, ob der unterlegene Beklagte ihnen die von ihrem Rechtsanwalt berechnete Gebühr aus § 6 BRAGO erstatten muss. Denn wenn die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren selbst geltend machen kann, ist eine Beauftragung des Rechtsanwalts durch alle Gesellschafter kaum mehr als notwendig anzusehen. Die daraus resultierenden erhöhten Gebühren einer Klage sämtlicher Gesellschafter wären also ebenso zurückzuweisen wie es bei der Anwalts-GbR überwiegende Praxis ist. Das OLG Hamm geht in seinem Beschluss mit keinem Wort auf diese Problematik ein. Es hält vielmehr die erhöhte Gebühr zugunsten der drei klagenden Gesellschafter einer Architekten-GbR für erstattungsfähig, weil deren Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit drei Gesellschafter vertreten habe. Denn diese und nicht die aus dem Architektenvertrag eigentlich berechtigte GbR hätten als Einzelpersonen den Anspruch im Mahn- und Streitverfahren geltend gemacht. Damit legt das OLG die Entscheidung darüber, ob die Erhöhung nach § 6 BRAGO zu erstatten ist, scheinbar in die Hände des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Trägt er im Mahnbescheid nur die GbR ein, erhält er die einfache Gebühr; trägt er die Gesellschafter ein, verdient er sich bei gleichem Aufwand die Erhöhungsgebühr. Der Beschluss lässt mithin objektive und sachgerechte Kriterien für die Abgrenzung der Erstattungsfähigkeit vermissen. Der ergänzend erteilte Hinweis auf den Vergleich der Beklagten mit den drei klagenden Architekten beseitigt dieses Dilemma ebenfalls nicht. Denn insoweit übersieht das OLG, dass die Beklagten anders als durch einen Vergleich mit den drei Klägern das mit diesen bestehende Prozessrechtsverhältnis nicht beenden konnten. Dem OLG hätte sich im Anschluss an Hansens (AnwBl. 01, 581, 583) die Möglichkeit geboten, den Streit mit demselben Ergebnis zu erledigen, ohne sich des Vorwurfs ausgesetzt zu sehen, das Problem nicht erkannt zu haben. Hansens muss zugestimmt werden, dass die durch das BGH-Urteil begründete neue Rechtslage zur Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung nicht rückwirkend anwendbar sein kann. Für sämtliche vor dem 29. Januar 2001 erhobenen Ansprüche darf demnach die BGH-Entscheidung keine Rolle spielen. Bis dahin einmal entstandene Gebührenansprüche können durch die Änderung der BGH-Rechtsprechung nicht rückwirkend entfallen, wie sich aus § 13 Abs. 4 BRAGO ergibt. Ob darüber hinaus eine „Schonfrist“ einzuräumen ist, und wie lange diese zu gewähren wäre (das LG Berlin AnwBl. 02, 114, 115 geht mit Hansens von einer Änderung ab dem 30. April 2001 aus), muss der Rechtsprechung überlassen bleiben. Das OLG Hamm hat eine Möglichkeit ausgelassen, zur Klärung dieser Fragen beizutragen. Es bleibt zu hoffen, dass es sein Versäumnis bei der nächsten Möglichkeit nachholt und seine grundlegende Haltung zu dem Streit offenbart. (Mitgeteilt von RA Torsten Jannack, Dortmund)

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