Gem. § 269 Abs. 2 BGB ist im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht. Etwas anderes gelte, so der BGH, erst dann, wenn festzustellen ist, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen Leistungsort ergeben. Ein Schuldverhältnis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist, weise jedoch keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den des Schuldners umständegerecht erscheinen lassen. Zwar erhalte das Schuldverhältnis sein Gepräge durch die Leistungspflicht des Rechtsanwalts, dies rechtfertige es jedoch nicht, dass Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen könnten. Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben, die Gebührenforderung des Rechtsanwalts sei am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen, sei hierfür kein tragendes Argument zu entnehmen. Es würde vielmehr eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellen, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gem. § 13 ZPO bzw. § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldner geltend machen müssten. Soweit auch der BGH (BGH NJW 1986, 79; BGH WM 1981, 411; BGH NJW 1991, 3095) die Meinung vertreten habe, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, könne an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate hätten auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, gegen die aus den genannten Gründen zutreffende Entscheidung bestünden keine durchgreifenden Bedenken. (Fundstelle: NJW 2004, 54)

ZPO § 29
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gem. § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

BGH, B. v. 11.11.2003 – X AZR 91/03 (KG) Gem. § 269 Abs. 2 BGB ist im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht. Etwas anderes gelte, so der BGH, erst dann, wenn festzustellen ist, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen Leistungsort ergeben. Ein Schuldverhältnis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist, weise jedoch keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den des Schuldners umständegerecht erscheinen lassen. Zwar erhalte das Schuldverhältnis sein Gepräge durch die Leistungspflicht des Rechtsanwalts, dies rechtfertige es jedoch nicht, dass Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen könnten. Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben, die Gebührenforderung des Rechtsanwalts sei am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen, sei hierfür kein tragendes Argument zu entnehmen. Es würde vielmehr eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellen, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gem. § 13 ZPO bzw. § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldner geltend machen müssten. Soweit auch der BGH (BGH NJW 1986, 79; BGH WM 1981, 411; BGH NJW 1991, 3095) die Meinung vertreten habe, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, könne an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate hätten auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, gegen die aus den genannten Gründen zutreffende Entscheidung bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
(Fundstelle: NJW 2004, 54)

ZPO § 91
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 S.1 2. Hs. ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, son-dern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauf-tragt (sog. „Outsourcing“).

BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 (LG Dortmund - 9 T 124/03; AG Unna) (Fundstelle: MRW 2004, 539 f.)

BGB § 705; HGB §§ 28, 128 Satz 1
Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelan-walts begründeten Verbindlichkeiten.

BGH, Urt. v. 22.01.2004 - IX ZR 65/01 (KG) Der IX. Zivilsenat des BGH lehnt eine Haftungserstreckung auf den neuen Sozius für Altverbindlichkeiten des bisherigen Einzelanwalts ab, unabhängig davon, dass die Pflichtverletzung erst während des Bestehens der Sozietät erfolgte. Da der Vertrag zwischen dem Einzelanwalt und dem Mandanten vor Begründung der Sozietät zustande gekommen sei, hafte der Sozius, so das Gericht, nicht aus dem Vertragsverhältnis. Vielmehr bedürfe es hierzu zumindest einer stillschweigenden Einbeziehung des neuen Sozius in den Vertrag. Diese sei vorliegend von dem Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden.
Auch die neue Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Haftung des neu eingetretenen Gesell-schafters in eine bereits bestehende Gesellschaft rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung, da die entsprechende Anwendung der §§ 128 S. 1, 130 HGB nur eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründe, nicht aber für solche, die lediglich einzelnen Mitge-sellschaftern obliegen.
Eine persönliche Haftung des neuen Sozius analog § 28 Abs. 1 HGB scheide ebenfalls aus, da dieser nicht in das „Geschäft eines Einzelkaufmanns“ eintrete und der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens geschützten Haftungserstreckung nicht greife, da das einem Einzelanwalt erteilte Mandat in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet sei, dass die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauftragten Anwalts geknüpft ist. Zudem müsse die Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 HGB schon deshalb abgelehnt werden, weil den Sozien nicht - wie den Gesellschaftern einer OHG (§ 28 Abs. 2 HGB) - die Möglichkeit offen stehe, einer abweichenden Vereinbarung durch Eintragung in das Handelsregister Dritten gegenüber Geltung zu verleihen.

(Fundstelle: ZIP 2004, 458 ff.)

BORA §§ 6, 7; BRAO § 73 II
1. Auf Belehrungen der Rechtsanwaltskammer findet das Verwaltungsverfahrensge-setz keine Anwendung; es handelt sich nicht um bestandskräftige Verwaltungsakte.
2. Die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ kann in Praxis-broschüren, Internetanschriften und ähnlichen Informationsmitteln verwendet wer-den, nicht hingegen auf dem Briefkopf, Kanzleischild oder in Anzeigen.

AnwGH Niedersachsen, Beschl. v. 27.10.2003 – AGH 4/03 (Fundstelle: NJW 2004, 1536 f.)

BRAO §§ 53 IX, X, 55 III 1
1.Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwicklers anzurechnen sind.
2. ...

BGH, B. v. 24.10.2003 – AnwZ (B) 62/02 (AnwGH Celle)1.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, bei der Festsetzung der Vergütung des Abwicklers Regelungen darüber zu treffen, ob Aufwendungen des Abwicklers, die dieser aus den ihm anvertrauten Fremdgeldern bestritten hat, auf den Vergütungsanspruch des Abwicklers anzurechnen sind.

2.
Der Abwickler einer Kanzlei darf aus dem ihm anvertrauten Treugut Geld entnehmen, um notwendige Aufwendungen zu bestreiten.

(Fundstelle: NJW 2004, 52 ff.)

BRAO § 59 k
Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangenen Rechtsanwalts-GmbH

BGH, U. v. 23. Oktober 2003 – I ZR 64/01

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Rechtsanwaltsgesellschaft als Bestandteil ihrer Firma eine Kurzbezeichnung wählen darf. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, führte in ihrer Firma neben dem Namen eines ihrer Gesellschafter die Bezeichnung „KPMG“. Sie ist aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangen und hatte in dieser Funktion den Firmenbestandteil nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zulässigerweise geführt.

Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, haben die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der BRAO auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Buchstabenfolge „KPMG“ in ihrer Firma zu verwenden. Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung untersagt.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat in der Verwendung der Buchstabenkombination „KPMG“ keinen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften über die Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gesehen. Zwar sehe die Bestimmung des § 59 k BRAO vor, dass die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft neben den Namen von Gesellschaftern, die Rechtsanwälte sind, und der Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nur Firmenbestandteile enthalten dürfe, die gesetzlich vorgeschrieben seien. Dazu zähle die Kurzbezeichnung „KPMG“ nicht. Ob diese weitgehende Einschränkung der Wahl der Firmierung für Rechtsanwaltsgesellschaften, die in vergleichbarer Weise nicht für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gelte, verfassungsrechtlich zulässig sei, könne im Streitfall offen bleiben. Da die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft den Zusatz "KPMG" habe zulässigerweise führen dürfen, könne sie jedenfalls diesen Bestandteil der Firma auch nach Erweiterung ihres Berufsfelds auf dasjenige einer Rechtsanwaltsgesellschaft beibehalten.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2003)

UWG § 1; BRAO § 59 k; BORA § 9
1. Die Vorschrift des § 59 k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
2. Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zuläs-sigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59 k I 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.

BGH, Urt. v. 23.10.2003 – I ZR 64/01 (LG Leipzig) Die Führung des Bestandteils „KPMG“ in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei, so der BGH, dann nicht verboten, wenn die Kurzbezeichnung zuvor zulässigerweise als Steuerberatungsgesellschaft geführt wurde. Zwar verbiete § 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO gesetzlich nicht vorgeschriebene Sachbezeichnungen in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Bestimmung begegne allerdings im Hinblick auf Art. 3 und 12 GG verfassungsrechtlichen Be-denken, da für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften ein entsprechendes Verbot fehle (vgl. § 31 WPO, § 53 StBerG) und auch für die Firmierung bei Zusammen-schlüssen von Rechtsanwälten in anderer Rechtsform als derjenigen einer GmbH eine ver-gleichbare Einschränkung nicht existiere. Jedoch könne die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO offen bleiben, da sich aus einer analogen Anwendung des § 59 k Abs. 1 S. 2 BRAO ergebe, dass die beanstandete Buchstabenfolge „KPMG“ zulässigerweise geführt werden dürfe. Zwar sei § 59 k Abs. 1 S. 2 BRAO auf die Fortführung einer Sozietät beschränkt, jedenfalls aber auf die Fortführung der sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft, mit denen sie zulässigerweise kooperieren kann, analog anwendbar. Es sei kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften, die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten, die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnung zu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden und diese Kurzbezeichnung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte vereinbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 9 BORA sei nicht anwendbar, da sie nicht für die Führung einer Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a BRAO Anwendung finde. (Fundstelle: NJW 2004, 1099 ff.)

BGB §§ 134, 138 I; BORA § 12 I
Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit eines verbotswidrig zu Stande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.

BGH, U. v. 17.10.2003 – V ZR 429/02 (OLG Karlsruhe – 14 U 73/01; LG Offenburg) Zu Grunde lag ein Fall, in dem über einen Anspruch aus § 463 S. 2 BGB a. F. zu entscheiden war. Die anwaltlich vertretenen Beklagten hatten sich unmittelbar schriftlich an den Prozessbevollmächtigten der Kläger gewandt, ihre Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden anerkannt und vereinbart, zur Behebung des Schadens an die Kläger in drei gleichen Raten insgesamt 48.000,00 DM zu zahlen.

Dieser Vertrag, so der BGH, sei nicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozessbevollmächtigen des Beklagten abgeschlossen worden sei. Zwar verbiete § 12 BORA einem Rechtsanwalt grundsätzlich ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln; ein Verstoß gegen das Verbot führe jedoch nicht dazu, dass ein verbotswidrig abgeschlossene Vertrag nichtig sei. § 134 BGB greife nicht ein. § 12 Abs. 1 BORA wende sich nicht gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses. Zweck des Verbots sei der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten und der Schutz der Rechtssprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzung, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden. Diese Zwecke würden es nicht gebieten, ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft als nichtig zu bewerten. Gegen eine Nichtigkeit spreche zudem, dass sich das Verbot nicht an die Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte.

Die Einigung der Parteien sei auch nicht gem. § 138 BGB nichtig. Das Handeln der Beteiligten oder die Umstände beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts könnten nur dann zur Nichtigkeit führen, wenn sie dem Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben. Voraussetzung hierfür sei, dass der Vertrag die Interessen der durch das Verbot gem. § 12 Abs. 1 BORA geschützten Vertragspartei missachtet. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

(Fundstelle: MDR 2004, 117 ff.)

BRAO § 14 II Nr. 8 Die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von Finanzdienstleistungen ist mit dem Anwaltberuf grundsätzlich unvereinbar (Bestätigung von BGH, B. v. 21.09.1987 – AnwZ (B) 25/87, und v. 18.10.1999, NJW-RR 2000, 437).

BGH, B. v. 13.10.2003 – AnwZ (B) 79/02 (AnwGH München)
(Fundstelle: NJW 2004, 212 f.)
.

BGB §§ 705, 738, 138; GG Art. 12
Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB, weil sich nach einem Zeitraum von zwei Jahren die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Mandantenverbindungen typischerweise so gelöst haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann (vgl. Senat, NJW 2000, 2584 – WM 2000, 1496 [1498].

BGH, U. v. 29.09.2003 – II ZR 59/02 (OLG Koblenz) (Fundstelle: NJW 2004, 66 f.)

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