Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

(Fundstelle: NJW 2003, 3486)

Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt. Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe. Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können. (Fundstelle: NJW 2003, 3486)

BGB §§ 134, 138
Sittenwidrige anwaltliche Honorarvereinbarung

BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00 <Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

(Fundstelle: NJW 2003, 3486)

1.Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist entsprechend § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr anzusehen. 2.In den Großstädten des OLG-Bezirks Karlsruhe betragen die notwendigen Kosten einer Hotelübernachtung höchstens 75,00 EUR je Nacht. Einer Partei, so das OLG Karlsruhe, könne nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdende Reise zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit vom 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Kläger seine Wohnung in Münster vor 6:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, um zu Terminsbeginn um 10:00 Uhr im Gerichtsgebäude in Karlsruhe sein zu können, habe der Kläger also nicht durchführen müssen. Anzuerkennen seien allerdings nur Übernachtungskosten in notwendigem Umfang. Dieser betrage höchstens 75,00 Euro je Nacht. Zu diesem Preis würden in Karlsruhe ebenso wie in den anderen im OLG-Bezirk in ausreichendem Umfang dem heute üblichen Standard entsprechende Einzelzimmer angeboten. (Fundstelle: AGS 2003, 498)

BRAGO § 28 Abs. 2; ZPO § 91
1. Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist entsprechend § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr anzusehen.
2. ...

OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 – 21 W 12/031.
Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist entsprechend § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr anzusehen.

2.
In den Großstädten des OLG-Bezirks Karlsruhe betragen die notwendigen Kosten einer Hotelübernachtung höchstens 75,00 EUR je Nacht.

Einer Partei, so das OLG Karlsruhe, könne nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdende Reise zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit vom 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Kläger seine Wohnung in Münster vor 6:00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, um zu Terminsbeginn um 10:00 Uhr im Gerichtsgebäude in Karlsruhe sein zu können, habe der Kläger also nicht durchführen müssen. Anzuerkennen seien allerdings nur Übernachtungskosten in notwendigem Umfang. Dieser betrage höchstens 75,00 Euro je Nacht. Zu diesem Preis würden in Karlsruhe ebenso wie in den anderen im OLG-Bezirk in ausreichendem Umfang dem heute üblichen Standard entsprechende Einzelzimmer angeboten.

(Fundstelle: AGS 2003, 498)

GG Art. 5 I, 12 I; BGB §§ 824, 1004
Verantwortung für Äußerungen eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Mandats

BVerfG, (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 16. Juli 2003 – 1 BvR 801/03 Eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen (hier: mit einer Zahlung des Hauptschuldners sei mangels Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen) kann von einem Rechtsanwalt berufsrechtlich nicht verlangt werden.

Als Rechtsanwalt, der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt und vom Mandanten informiert worden war, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig, nahm der Beschwerdeführer eine Bank im Namen seines Mandanten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch und führte dieser gegenüber aus: „... für den Fall, dass widererwartend die Hauptschuldnerin die Zahlung leistet, werden wir Ihnen den Betrag unvermittelt zurückerstatten. Mit einer solchen Zahlung der Hauptschuldnerin ist jedoch nach Auskunft unserer Mandantschaft mangels Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen ...“. Die Schuldnerin, die nicht zahlungsunfähig war, nahm den Beschwerdeführer in eigener Person auf Unterlassung dieser Äußerung – zum Teil erfolgreich – in Anspruch.

Die Verfassungsbeschwerde, in der die Verletzung von Artikel 5 und 12 GG gerügt wurde, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen würden. Allerdings sei das Urteil des OLG verfassungsrechtlich bedenklich, da die Argumentation des OLG, der Beschwerdeführer habe sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant unterbreitet habe, in seinen Schriftsätzen als persönliche Behauptung zu eigen gemacht, auf eine Verkennung der Bedeutung der Berufsfreiheit beruhe. Würde diese Auffassung zutreffen und, müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig persönlich belangt zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil anwaltlicher Berufsausübung unterbunden. Nur im Ausnahmefall könne die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung nahe legen. Werde ein Rechtsanwalt indessen für seinen Mandanten tätig und führt er dazu wörtlich „nach Auskunft unserer Mandantschaft“ aus, gehe es nicht um einen Quellennachweis, sondern um die Durchsetzung eben dieser Mandantenposition im Namen des Mandanten. Einem Rechtsanwalt als berufenen Berater und Vertreter müsse in allen Rechtangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ erfordere. Eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen könne berufsrechtlich nicht verlangt werden. Eine solche Verpflichtung würde das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstören.

(Fundstelle: NJW 2003, 3263 f.)

Umfang der „gesetzlichen Vergütung“ bei Kostenfestsetzung gegen Mandanten
BRAGO § 19
Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden

Die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Rechtsanwalt für seine Partei verauslagten Gerichtskostenvorschüsse festgesetzt werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur verweist den Rechtsanwalt zur Durchsetzung der ihm gem. §§ 675, 670 BGB entstandenen Aufwendungsersatzansprüche, zu denen auch die von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschüsse zählen, auf den Klageweg bzw. das Mahnverfahren (OLG Frankfurt a. M., JurBüro 1989, 1545; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 341; OLG Koblenz, MDR 1995, 104; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 763; OLG Naumburg, Erbpfleger 2002, 333; von Eicken in Gerold / Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 16; Hartmann, 32. Aufl., § 19 Rdnr. 6).

Die Gegenmeinung (OLG München, Erbpfleger 1987, 176; OLG Frankfurt a. M., MDR 1989, 751; OLG Köln, JurBüro 1991, 1063; OLG Nürnberg, AnwBl. 1994, 423; LG Köln, AnwBl. 1997, 46) will auch andere materiell-rechtliche Aufwendungen, wie z. B. Gerichtskostenvorschüsse, in das Festsetzungsverfahren mit einbeziehen.

Der BGH hat sich der ersten Auffassung angeschlossen. Gegenstand der Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO sei die gesetzliche Vergütung. Sie umfasse nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BRAGO die „Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts“. Was die BRAGO als Auslagen ansehe, sei im §§ 25 ff. BRAGO abschließend aufgeführt (allgemeine Geschäftsunkosten, Postgebühren, Schreibauslagen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder). Verauslagte Gerichtsgebühren seien nicht erwähnt.

§ 19 BRAGO gebe dem Rechtsanwalt ein einfaches, billiges und schnelles Verfahren an die Hand, um seine „gesetzliche Vergütung“ gegen seinen Mandanten geltend zu machen; es enthebe ihn der grundsätzlichen Notwendigkeit, seine Rechte in einem ordentlichen Klageverfahren geltend machen zu müssen. Von daher stelle die Vorschrift eine Ausnahmeregelung dar, die ihrem Wesen nach entsprechend eng auszulegen sei und nicht auf sonstige Aufwendungen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten ausgedehnt werden könne (OLG Koblenz, MDR 1995, 104). Zweckmäßigkeitserwägungen würden es nicht rechtfertigen, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes sonstige in § 25 ff. BRAGO nicht genannten Auslagen in das Festsetzungsverfahren einzubeziehen (OLG Koblenz, MDR 1995, 104).

(Fundstelle: NJW 2003, 2834)

Umfang der „gesetzlichen Vergütung“ bei Kostenfestsetzung gegen Mandanten BRAGO § 19 Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden Die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Rechtsanwalt für seine Partei verauslagten Gerichtskostenvorschüsse festgesetzt werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur verweist den Rechtsanwalt zur Durchsetzung der ihm gem. §§ 675, 670 BGB entstandenen Aufwendungsersatzansprüche, zu denen auch die von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschüsse zählen, auf den Klageweg bzw. das Mahnverfahren (OLG Frankfurt a. M., JurBüro 1989, 1545; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 341; OLG Koblenz, MDR 1995, 104; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 763; OLG Naumburg, Erbpfleger 2002, 333; von Eicken in Gerold / Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 16; Hartmann, 32. Aufl., § 19 Rdnr. 6). Die Gegenmeinung (OLG München, Erbpfleger 1987, 176; OLG Frankfurt a. M., MDR 1989, 751; OLG Köln, JurBüro 1991, 1063; OLG Nürnberg, AnwBl. 1994, 423; LG Köln, AnwBl. 1997, 46) will auch andere materiell-rechtliche Aufwendungen, wie z. B. Gerichtskostenvorschüsse, in das Festsetzungsverfahren mit einbeziehen. Der BGH hat sich der ersten Auffassung angeschlossen. Gegenstand der Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO sei die gesetzliche Vergütung. Sie umfasse nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BRAGO die „Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts“. Was die BRAGO als Auslagen ansehe, sei im §§ 25 ff. BRAGO abschließend aufgeführt (allgemeine Geschäftsunkosten, Postgebühren, Schreibauslagen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder). Verauslagte Gerichtsgebühren seien nicht erwähnt. § 19 BRAGO gebe dem Rechtsanwalt ein einfaches, billiges und schnelles Verfahren an die Hand, um seine „gesetzliche Vergütung“ gegen seinen Mandanten geltend zu machen; es enthebe ihn der grundsätzlichen Notwendigkeit, seine Rechte in einem ordentlichen Klageverfahren geltend machen zu müssen. Von daher stelle die Vorschrift eine Ausnahmeregelung dar, die ihrem Wesen nach entsprechend eng auszulegen sei und nicht auf sonstige Aufwendungen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten ausgedehnt werden könne (OLG Koblenz, MDR 1995, 104). Zweckmäßigkeitserwägungen würden es nicht rechtfertigen, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes sonstige in § 25 ff. BRAGO nicht genannten Auslagen in das Festsetzungsverfahren einzubeziehen (OLG Koblenz, MDR 1995, 104). (Fundstelle: NJW 2003, 2834)

BRAGO § 19
Umfang der „gesetzlichen Vergütung“ bei Kostenfestsetzung gegen Mandanten Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden

BGH, B. v. 16. Juli 2003 – XII ZB 193/02 (OLG Köln) Umfang der „gesetzlichen Vergütung“ bei Kostenfestsetzung gegen Mandanten
BRAGO § 19
Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden

Die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Rechtsanwalt für seine Partei verauslagten Gerichtskostenvorschüsse festgesetzt werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur verweist den Rechtsanwalt zur Durchsetzung der ihm gem. §§ 675, 670 BGB entstandenen Aufwendungsersatzansprüche, zu denen auch die von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschüsse zählen, auf den Klageweg bzw. das Mahnverfahren (OLG Frankfurt a. M., JurBüro 1989, 1545; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 341; OLG Koblenz, MDR 1995, 104; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 763; OLG Naumburg, Erbpfleger 2002, 333; von Eicken in Gerold / Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 16; Hartmann, 32. Aufl., § 19 Rdnr. 6).

Die Gegenmeinung (OLG München, Erbpfleger 1987, 176; OLG Frankfurt a. M., MDR 1989, 751; OLG Köln, JurBüro 1991, 1063; OLG Nürnberg, AnwBl. 1994, 423; LG Köln, AnwBl. 1997, 46) will auch andere materiell-rechtliche Aufwendungen, wie z. B. Gerichtskostenvorschüsse, in das Festsetzungsverfahren mit einbeziehen.

Der BGH hat sich der ersten Auffassung angeschlossen. Gegenstand der Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO sei die gesetzliche Vergütung. Sie umfasse nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BRAGO die „Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts“. Was die BRAGO als Auslagen ansehe, sei im §§ 25 ff. BRAGO abschließend aufgeführt (allgemeine Geschäftsunkosten, Postgebühren, Schreibauslagen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder). Verauslagte Gerichtsgebühren seien nicht erwähnt.

§ 19 BRAGO gebe dem Rechtsanwalt ein einfaches, billiges und schnelles Verfahren an die Hand, um seine „gesetzliche Vergütung“ gegen seinen Mandanten geltend zu machen; es enthebe ihn der grundsätzlichen Notwendigkeit, seine Rechte in einem ordentlichen Klageverfahren geltend machen zu müssen. Von daher stelle die Vorschrift eine Ausnahmeregelung dar, die ihrem Wesen nach entsprechend eng auszulegen sei und nicht auf sonstige Aufwendungen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten ausgedehnt werden könne (OLG Koblenz, MDR 1995, 104). Zweckmäßigkeitserwägungen würden es nicht rechtfertigen, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes sonstige in § 25 ff. BRAGO nicht genannten Auslagen in das Festsetzungsverfahren einzubeziehen (OLG Koblenz, MDR 1995, 104).

(Fundstelle: NJW 2003, 2834)

BORA, § 3 Abs. 2
Mandatsniederlegung bei Sozietätswechsel des Anwalts

BVerfG, B. v. 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 1. Der Beschluss des Bundesgerichthofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

2. § 3 Absatz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitteilungen 1996, Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Dies gilt auch für inhaltsgleiche Fassungen dieser Vorschrift in späteren Bekanntmachungen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbe-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(Fundstelle: NJW 2003, 2520)

BORA §§ 9, 33

Unzulässige Fantasiebezeichnung für Rechtsanwalts-AG – Pro Videntia AG

OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Juni 2003 – 3 U 588/03 (nicht rechtskräftig) 1.
Eine reine Fantasiebezeichnung „Pro Videntia AG“ als Firmierung einer Anwaltssozietät verstößt gegen §§ 9, 33 BORA und ist daher unzulässig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar1.

2.
Die Anwalts-AG kann von einer Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Klägerin, die RAK Nürnberg, machte gegen die als „Pro Videntia Rechtsanwalts-AG“ in das Handelsregister eingetragene Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, da deren Firmierung mit einer Fantasiebezeichnung berufs- und wettbewerbswidrig sei. Das LG wies die Klage ab. Die zulässige Berufung hatte in der Sache Erfolg, da die Beklagte als Störerin für unerlaubte Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer hafte, § 1 UWG, § 9 BORA, § 1004 BGB analog.

Die Klagebefugnis der Rechtsanwaltskammer gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejahte das OLG Nürnberg mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH (zuletzt: BGH NJW 2003, 819).

Die Beklagte hafte als Störerin für unerlaubte Wettbewerbshandlungen ihrer Gründer, das sie die Namensgebung dulde. Zwar verstoße sie nicht selbst gem. § 1 UWG i. V. m. § 9 BORA gegen berufsrechtliche Vorschriften, da die BORA auf eine Rechtsanwalts-AG nicht anwendbar sei. Jedoch würden die anwaltlichen Gründer der Pro Videntia Rechtsanwalts-AG durch die Namensgebung gegen §§ 33 Abs. 2, 9 BORA verstoßen, da die Firmierung unter einer reinen Fantasiebezeichnung für eine Rechtsanwaltskanzlei unzulässig und zu gewährleisten sei, dass die berufsrechtlichen Regelungen eingehalten werden, gleichgültig in welcher Form eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten stattfindet. Aus § 9 BORA folge, dass Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten zu ihrer Bezeichnung im Rechtsverkehr entweder den Namen aller zusammengeschlossenen Rechtsanwälte oder eine Kurzbezeichnung führen müssen, die den Namen einzelner oder mehrer Anwälte ggf. mit Zusätzen gem. § 9 Abs. 3 BORA enthält. Diese Grundregel anwaltlicher Namensgebung habe für Partnerschaftsgesellschaften in § 2 PartGG und für die Rechtsanwalts-GmbH in § 59 k BRAO ihren Niederschlag gefunden.

Das Gericht verstehe den durch das Bundesjustizministerium beanstandeten Beschluss der Satzungsversammlung vom 7. November 2002 (Anmerkung: Siehe hierzu BRAK-Mitt. 2/2003, S. 67 ff.), wonach Zusätze nur erlaubt seien, soweit dadurch keine Sach- oder Fantasiebezeichnung entsteht, dahingehend, dass hinsichtlich der Fantasiebezeichnung von Rechtsanwaltskanzleien lediglich deklaratorisch klargestellt wurde, dass diese – wie bisher – unzulässig seien, also insoweit keine Änderungen zum vorhergehenden Zustand vorgenommen wurde.

Die mit der berufsrechtlichen Restriktion der Namensgebung verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründet. Als Organ in der Rechtspflege sei Rechtsanwälten nicht nur im Bereich der Werbung eine Zurückhaltung auferlegt, da sie einen freien Beruf ausüben, folglich nicht Gewerbetreibende seien und ihre Tätigkeit nicht in erster Linie vom Streben nach Gewinn, sondern maßgeblich vom Dienst am Recht und von der Absicht der Rechtdurchsetzung für ihre Mandanten bestimmt sei. Mit einem solchen Grundverständnis anwaltlicher Tätigkeit lasse sich eine Kanzleibezeichnung mit einem reinen Fantasienamen nicht in Einklang bringen.

(Fundstelle: NJW 2003, 2245 f.)

AG Paderborn, U. v. 23. Mai 2003 – 53 C 347/03 (rk) Anmerkung, mitgeteilt von RA Michael Albers, Paderborn Ein ewiger Zankapfel zum Thema „Gebühren“ zwischen Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherern: Im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsstraftat stellt die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein und verweist die Sache zu einer evt. Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde. Handelt es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit oder sind es solcher zwei? Die Rechtsprechung ist gespalten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20). Der Verfasser hatte nun mit einem Rechtsschutzversicherer zu tun, der sich diesen Streit wie folgt zu Nutze machen wollte: Im konkreten Fall war das Verfahren zwar an die Ordnungsbehörde weitergeleitet worden, dort jedoch in Vergessenheit geraten. Das Strafverfahren wurde abgerechnet und zwar gem. § 84 Abs. II Nr. 1 BRAGO. Der Versicherer wollte lediglich nach § 84 I BRAGO abrechnen mit dem Argument, wenn doch nach Auffassung eines Teils der Gerichte beide Verfahren eine einheitliche Angelegenheit darstellen, dann kann § 84 II BRAGO auch nur im Fall einer einheitlichen Einstellung sowohl durch StA als auch durch die Verwaltungsbehörde angewandt werden und daran fehle es vorliegend. Jenes wird zwar in der Tat vertreten (vgl. Gerold / Schmidt / v. Eicken / Madert § 105 BRAGO, Anm. 20), jedoch nach Auffassung des Unterzeichners ohne überzeugende Begründung: Einstellungen nach der StPO unterscheiden sich grundsätzlich von Einstellungen nach dem OWiG. Dem rechtspolitischen Ziel des § 84 II BRAGO (Entlastung der Gerichte) wird bereits Rechnung getragen, indem über den Strafvorwurf nicht mehr entschieden werden muß, unabhängig davon, ob ein etwaiger Bußgeldbescheid rechtskräftig wird oder nicht (was häufig der Fall sein wird). Es ist bereits fraglich, ob überhaupt ein einheitlicher Verteidigungsauftrag in Bezug auf ein etwa nachfolgendes verwaltungsbehördliches Verfahren angenommen werden darf. Der Fall kam so zum AG Paderborn, wo der Verfasser aus abgetretenem Recht Klage erhob. Der Versicherer erhob den dargestellten Einwand und berief sich ergänzend auf das Abtretungsverbot des § 17 IV ARB. In seiner Entscheidung [AG Paderborn, Urteil v.23. Mai 2003, 53 C 347/03 (rk.)] führt das Amtsgericht aus, die Abrechnung wäre schon deshalb nicht zu beanstanden weil von zwei Angelegenheiten ausgegangen werden müsse. Gerade der vorliegende Fall belege den Unterschied in den Verfahrensordnungen und damit fehle es an einem einheitlichen Rahmen bei der Verfolgung der Vorwürfe, der für die Annahme einer Angelegenheit erforderlich sei. Auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation fand kein Gehör, da der Rechtschutzversicherer keine Einwände gegen den Versicherungsschutz dem Grunde nach erhoben hat, sondern lediglich wegen der Höhe der Forderung. Die rechtskräftige Entscheidung wird die Kollegen im Gerichtsbezirk freuen. Sie beendet ein altes Streitthema und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, wenn der Versicherer lediglich wegen der Gebührenhöhe Beanstandungen erhebt.

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