StPO § 145 a I; OWiG § 51 III

Zustellung an Wahlverteidiger trotz Streichung der Ermächtigung in Vollmachtsur-kunde

OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 – Ss 126/04 Z – 68 Z Eine Zustellung an den gewählten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn in der zu den Akten gereichten Vollmachtsurkunde die Formulierung der Ermächtigung „Zustel-lungen ... entgegenzunehmen“ durchgestrichen ist.

OLG Köln, Beschl. v. 02.04.2004 – Ss 126/04 Z – 68 Z

Dem Umstand, dass in dem in Kopie zur Akte gereichten Vollmachtsformular von Anfang an bei der Formulierung „Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen“ das Wort „entgegenzunehmen“ durchgestrichen worden ist, komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Durch § 51 Abs. 3 OWiG bzw. § 145 a Abs. 1 StPO werde eine gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet, die sich allein aus der Stellung des Verteidigers – hier als Wahlverteidiger – ergebe und nicht etwa konstitutiv durch die Vollmachtsurkunde bewirkt werde. Die gesetzliche Zustellungsvollmacht sei nicht einschränkbar. Die betreffende Streichung mag daher im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant für sonstige Zustellungen Bedeutung haben; für gerichtliche Zustellungen sei sie jedoch unbeachtlich.
Fundstelle: NJW 2004, S. 3196