RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.05.2005 – 408 C 394/04 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 311 1.
Behauptet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst eine anteilige Haftung des Klägers, so ist es auch bei einem relativ geringen Schadensersatzbetrag i. H. v. 754,43 € nicht ermessensfehlerhaft, wenn der RA nach Fertigung und Beantwortung einer ungewöhnlichen Anzahl einzelner Schreiben eine 1, 6 Geschäftsgebühr bestimmt.

2.
Auch der überdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann zur Überschreitung der Schwellengebühr von 1, 3 führen.

VV RVG Nr. 1000, 1003

Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in gerichtlichen Vergleich

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.05.2005 – 4 W 32/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305 f. Werden in einem gerichtlichen Vergleich nicht anhängige Ansprüche mit verglichen, erhält der RA für den nicht anhängigen Teilgegenstand zusätzlich eine 15/10-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG unter Beachtung der Regelung des § 15 Abs. 3 RVG.

Der Ansatz einer 1, 8 Geschäftsgebühr ist angemessen, weil die Sache umfangreich und schwierig war. Der besondere Umfang der Angelegenheit folgt aus der sich als ungerechtfertigt erweisenden Kürzung der vom Sachverständigen ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei diesem und weitere Korrespondenz erforderten. Die besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass eine vertiefte Befassung mit der Materie des Schadenersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche erforderlich war, um über die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis die Beklagte zum Einlenken zu bewegen zu können.

1, 8 Geschäftsgebühr bei überdurchschnittlicher Unfallregulierung

AG Köln, Urt. v. 08.05.2005 – 147 C 86/05 Fundstelle: RVG professionell, S. 146 Der Ansatz einer 1, 8 Geschäftsgebühr ist angemessen, weil die Sache umfangreich und schwierig war. Der besondere Umfang der Angelegenheit folgt aus der sich als ungerechtfertigt erweisenden Kürzung der vom Sachverständigen ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei diesem und weitere Korrespondenz erforderten. Die besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass eine vertiefte Befassung mit der Materie des Schadenersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche erforderlich war, um über die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis die Beklagte zum Einlenken zu bewegen zu können.

1.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalts sich mit diesem gesondert auseinander setzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.

2.
Lässt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffs bei der Entscheidung außer Betracht lassen.

1. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalts sich mit diesem gesondert auseinander setzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen. 2. Lässt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffs bei der Entscheidung außer Betracht lassen.

BRAGO § 13; ZPO §§ 37 III, 139

Anwaltsgebühren bei Vertretung mehrerer Gläubiger

BGH, Versäumnisurt. v. 03.05.2005 – IX ZR 401/00 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2005, S. 2927 ff. 1.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den Auftrag jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der Rechtsanwalts sich mit diesem gesondert auseinander setzen muss. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit mehreren Gegenständen.

2.
Lässt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des Verhandlungsstoffs bei der Entscheidung außer Betracht lassen.

Für die Tätigkeit im Rahmen einer üblichen Verkehrsunfall-Angelegenheit ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr auch dann angemessen, wenn der RA die Ansprüche des Auftraggebers in einem aus vorgefertigten Textbausteinen zusammengesetzten Formularschreiben gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht. ²

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Magdeburg, Urt. v. 03.05.2005 – 163 C 229/05 (163)
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 268
Für die Tätigkeit im Rahmen einer üblichen Verkehrsunfall-Angelegenheit ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr auch dann angemessen, wenn der RA die Ansprüche des Auftraggebers in einem aus vorgefertigten Textbausteinen zusammengesetzten Formularschreiben gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht. ²

1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.

RVG VV Nr. 3104

Anwaltliche Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch

OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2005 – 14 W 257/05
Fundstelle: NJW 2005, S. 2162 f.
1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen.

2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.

Unterkategorien

Seite 245 von 276

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen