RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

Durchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung

AG Schwerte, Urt. vom 13.06. 2005 – 7 C 40/05 1. In Durchschnittsfällen ist bei der Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

2. Ein durchschnittlicher Fall liegt vor, wenn es um die Regulierung eines Sachschadens geht, wobei der Schadensumfang leicht zu ermitteln ist und wenig Streit über die Schuldfrage und/oder die Höhe des zu ersetzenden Schadens besteht. Hierbei kann der Streit auch um die Schadensposition „Anwaltskosten“ gehen, insbesondere auch zur Höhe der vom Anspruchsteller verlangten Geschäftsgebühr.

3. Eine ermessensmissbräuchliche Bestimmung einer Rahmengebühr liegt erst bei einer Abweichung von mehr als 20 % von der als billig erscheinenden Gebühr vor.

BGB § 311 II

Offenlegung von Krankheiten bei Abschluss eines Sozietätsvertrages

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 10.06.2005 – 2 U 208/03 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2005, S. 3789 f. Bei Abschluss eines Sozietätsvertrags muss ein Rechtsanwalt auf Krankheiten hinweisen, die zu vorzeitiger Berufsunfähigkeit führen können.

1. Für eine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG reichte es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten. 2. Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen.

VV RVG Nrn. 1000, 1003

Einigungsgebühr bei gegenseitigem Unterhaltsverzicht im Scheidungsverfahren

OLG Koblenz, Beschl. v. 09.06.2005 – 13 WF 497/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 850 f. 1.
Für eine Einigung im Sinne der Nrn. 1000, 1003 VV RVG reichte es aus, dass beide Seiten vertragsmäßig etwas anerkennen oder auf etwas verzichten, was sie gefordert haben oder fordern könnten.

2.
Bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht handelt es sich der Sache nach um ein wechselseitiges Nachgeben, in dem beide Parteien erklären, einen potenziellen Anspruch nicht geltend machen zu wollen.

VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess

LAG Berlin, Beschl. v. 08.06.2005 – 17 Ta (Kost) 6023/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305 Die im Kündigungsschutzprozess getroffene Vereinbarung der Parteien über die „Rücknahme“ der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dergestalt, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, löst bei den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten die Einigungsgebühr aus.³

VV RVG Nr. 4110, 4111, 4116, 4117, 4123, 4124

Längenzuschlag bei Terminsgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2005 – 2 (s) Sbd. VIII – 54/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 351 f. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.²

Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²

RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg, Urt. v. 26.05.2005 – 51 A C 9/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 268 f.
Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²

Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3

§§ 103 ff. ZPO; Nr. 2400 VV RVG

Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr bei vorhergehender außergerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2005 – 23 W 45/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 433
Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei für seine außergerichtliche Tätigkeit die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angefallen ist, ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungeachtet der Gebührenanrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG in voller Höhe festzusetzen.3

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