GKG § 48 Abs. 3 S. 1
Arbeitslosengeld als Einkommen
OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2006 – 11 WF 317/05
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 239
Sowohl Arbeitslosengeld I als auch Arbeitslosengeld II ist als Einkommen gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung einer Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.1