RVG § 34 Abs. 1 Satz 1

Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtsnahen Mediation

OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.11.2006- 2 W 155/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 27 f. 1.
Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.

2.
Begleitet der Rechtsanwalt einen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät.

3.
Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.

FAO § 5 S. 1 HS 1

Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

BGH, Beschl. v. 25.10.2006 – AnwZ (B) 80/05 (noch nicht veröffentlicht) 1.
Eine Fallbearbeitung nach § 5 S. 1 HS 1 FAO setzt voraus, dass der Antragsteller in den benannten Fällen eigene Schriftsätze angefertigt oder an Gerichtsverhandlungen teilgenommen hat.

2.
Der Antragsteller muss spezifische praktische Erfahrungen als Rechtsanwalt auf dem erstrebten Fachanwaltsgebiet nachweisen. Kennzeichen dieser spezifischen praktischen Erfahrung ist auch die Einnahme der wechselnden Perspektive des jeweiligen Mandanten.

Anmerkung:
Der Antragsteller war als Abteilungsleiter und Syndikusanwalt einer Versicherung tätig. Seinen Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde von dem zuständigen AGH zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Der BGH führt in seinem hierzu ergangenen Beschluss aus, dass die Frage, ob dem Antragsteller die Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten sei, allein davon abhänge, ob die Bearbeitung der von ihm nachgewiesenen Fälle im Sinne von § 5 S. 1 HS 1 FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt erfolgt sei. Eine solche Fallbearbeitung setze voraus, dass der Antragsteller in den benannten Fällen eigene Schriftsätze angefertigt oder an Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe. Eine auf die Unterstützung der jeweils von seinem Arbeitgeber beauftragten Rechtsanwälte beschränkte Tätigkeit reiche nicht aus. Ein solches Wirken im Hintergrund könne zwar nicht von vornherein ganz unberücksichtigt bleiben. Dieses Wirken könne aber einem Rechtsanwalt die in § 5 S. 1 HS 1 FAO geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Kontrahenten und Behörden oder Gerichten nicht vermitteln. Der BGH führt weiter aus, dass nach wie vor auch nicht jede praktische Erfahrung auf dem Gebiet ausreichend sein solle, für das die Fachanwaltsbezeichnung erstrebt werde, sondern nur die spezifische praktische Erfahrung als Rechtsanwalt. Kennzeichen dieser spezifischen praktischen Erfahrung sei vielmehr auch die Einnahme der wechselnden Perspektive des jeweiligen Mandanten. Gerade diese wechselnde Perspektive präge die in § 5 S. 1 FAO geforderte praktische Erfahrung. Diese Erfahrung könne aber bei einem Rechtsanwalt, der nur im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Syndikusanwalt tätig wird, auch dann nicht vorausgesetzt werden, wenn er in der Fallbearbeitung weisungsfrei und unabhängig sei. Der Syndikusanwalt bedürfe daher nach wie vor zusätzlich noch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses.

1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG entstanden. 2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als im Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.

RVG VV Nrn. 1003, 3104; VwGO § 165

Termins- und Erledigungsgebühr – Telefonat mit Behördenvertreter

OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2006 – 8 OA 119/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1995 1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG entstanden.

2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als im Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.

1.Bei der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines richterlichen Mediationsverfahrens handelt es sich um dieselbe Angelegenheit wie der Rechtsstreit, sodass der Rechtsanwalt gleichartige Gebühren nur einmal verlangen kann. 2.Eine gesonderte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG n. F. entsteht somit nicht.

RVG §§ 17 Nr. 7 a, 34 Abs. 1 Satz 1; VV RVG Nr. 2303 Nr. 1

Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtlichen Mediation

OLG Rostock, Beschl. v. 12.10.2006 - 8 W 27/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 28 f. 1.
Bei der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines richterlichen Mediationsverfahrens handelt es sich um dieselbe Angelegenheit wie der Rechtsstreit, sodass der Rechtsanwalt gleichartige Gebühren nur einmal verlangen kann.

2.
Eine gesonderte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG n. F. entsteht somit nicht.

BRAO § 49 b; RVG §§ 4 II 3, 34

Wettbewerbswidrige Werbung mit erstem Beratungsgespräch für ein Honorar von 9,99 Euro

LG Freiburg, Urt. v. 11.10.2006 – 10 O 72/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 160 f. Eine Werbeanzeige, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, mit einer Kanzlei für eine Erstberatung in allen Rechtsgebieten ein Honorar in Höhe von 9,99 Euro zu vereinbaren, verstößt gegen die Pflicht zur angemessenen Preisgestaltung.

Anmerkung:
Dieses Urteil des LG Freiburg stimmt inhaltlich mit der vorangegangenen Entscheidung des LG Ravensburg vom 28. Juli 2006 (siehe KammerReport 4/2006, S. 26) überein.

1.      Die Postentgeltspauschale des Beratungshilfeanwalts nach Nr. 7200 VV RVG berechnet sich nach den in der Beratungshilfe anfallenden Gebühren. Es gibt keinen Wahlanwaltsgebührenanspruch, der die Berechnungsgrundlage für die Postentgeltpauschale bilden könnte.2, 5   2.      Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7001 VV RVG geltend zu machen.2, 5 2 Leitsatz des Gerichts5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Nr. 7001, 7002

Berechnung der Postentgeltpauschale bei Beratungshilfe

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.10.2006 – I-10 W 90/06
Fundstelle: RVGreport 2007, S. 467 f.

1.      Die Postentgeltspauschale des Beratungshilfeanwalts nach Nr. 7200 VV RVG berechnet sich nach den in der Beratungshilfe anfallenden Gebühren. Es gibt keinen Wahlanwaltsgebührenanspruch, der die Berechnungsgrundlage für die Postentgeltpauschale bilden könnte.2, 5

 

2.      Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7001 VV RVG geltend zu machen.2, 5

2 Leitsatz des Gerichts

5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO §§ 43 a II, 56 I; StGB § 203; BDSG §§ 1 III 1, 38, 43 I Nr. 10

Keine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Datenschutzbeauftragten

AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 05.10.2006 – 317 OWi 3235/05 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2007, S. 97 f. 1.
Ein Rechtsanwalt ist auf Grund der vorrangigen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, wie er in den Besitz mandatsbezogener Unterlagen gekommen ist.

2.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält bereichsspezifische Sonderregelungen i. S. des § 1 III 1 BDSG.

StGB §§ 240 Abs. 1, 3; 22, 23 Abs. 1

Drohung gegen Rechtsanwalt keine Nötigung

AG Ahlen, Beschluss vom 29.09.2006 – 5 Ds 81 Js 1064/06 Fehlen einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige offensichtlich die Erfolgsaussichten, ist zu erwarten, dass der Rechtsanwalt einer derartigen Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.

Nachdem der Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig geworden und seine Kostennote geltend gemacht hatte, übersandte der Mandant ihm freiwillig einen Scheck zur Begleichung der Forderung, den er anschließend allerdings zurückforderte. Für den Fall der Nichtrückgabe kündigte der Mandant eine Strafanzeige sowie „Ärger und viel Papier und Arbeit“ an.
Ein hinreichender Tatverdacht der Nötigung besteht nach Ansicht des AG Ahlen bei einer solchen Fallkonstellation nicht.
Es fehle an der Empfindlichkeit eines in Aussicht gestellten Übels im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB. Empfindlich im Sinne dieses Absatzes 1 seien Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass gerade von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Da der Bedrohte Rechtsanwalt ist, sei er von Berufs wegen hinreichend qualifiziert, das hier vorliegende offensichtliche Fehlen von Erfolgsaussichten einer gegen ihn in Aussicht gestellten Strafanzeige zu erkennen. Die Ankündigung einer Strafanzeige wegen Nichtrückgabe eines Schecks bei bestehender Forderung und vorheriger freiwilliger Übersendung sei offensichtlich aussichtslos, da der Scheck ganz offensichtlich durch keinerlei Straftat erlangt sei. Von dem Bedrohten als Rechtsanwalt könne angesichts seiner Qualifikation und beruflichen Praxis erwartet werden, dass er einer derartigen Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Gleiches gilt im Hinblick auf die nicht näher spezifizierte Androhung von Ärger und viel Papier und Arbeit. Im tagtäglichen Umgang des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten könne erwartet werden, dass dieser auch in der Lage ist, der Aussichtstellung von nicht näher spezifiziertem „Ärger“, Papier und Arbeit standzuhalten. Bei der Ausübung dieses auf den Umgang mit vielen verschiedenen Charakteren gerichteten Berufes müsse damit gerechnet werden, auch auf leicht erregbare und stärker kommunikativ veranlagte Mandanten zu treffen. Selbst dann, wenn die kommunikative Tendenz (etwa durch Zusenden von Faxen) ein belästigendes Ausmaß erreichen sollte, bedeute dies noch grundsätzlich kein derart erhebliches Übel, dass von ihm in seiner Position, in seinem Beruf nicht erwartet werden könne, diesem Verhalten in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.

1.      Die Sorgfaltspflicht eines eine Partei vertretenden Rechtsanwalts, eine zutreffende Berechnung eines Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, treffen einen Rechtsanwalt, der als Mediator tätig wird, nicht in gleicher Weise.1   2.      Ein bestimmtes Ergebnis ist aus einem Mediationsvertrag nicht geschuldet.1   1 Leitsatz der Redaktion der NJW

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