VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 4300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel
OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2008 – 14 W 524/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 151 f.
Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nr. 2300, ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Festsetzung der für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Geschäftsgebühr
BGH, Beschl. v. 14.08.2008 – I ZB 87/07 Fundstelle: RVGreport 2008, S. 467
Die dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben angefallene Geschäftsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
Leitsatz des Bearbeiters des RVGreports
VV RVG Nrn. 1000, 3200, 3201, 3202; ZPO § 104 Abs. 2
Anwaltsgebühren bei Besprechungen zur Rücknahme der Berufung
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.08.2008 – I – 24 W 62/08
2. Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an.
3. Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 627, 628
Kündigung des Anwaltsvertrags wegen vertragswidrigen Verhalten des Anwalts-Vergütungsanspruch
OLG Rostock, Beschl. v. 12.08.2008 – 1 U 157/08 Fundstelle: NJW-RR 2009, S. 492 ff.
1. Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.
2. Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt und untätig bleibt.
3. Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 627, 628
Kündigung des Anwaltsvertrags wegen vertragswidrigen Verhalten des Anwalts-Vergütungsanspruch
OLG Rostock, Beschl. v. 12.08.2008 – 1 U 157/08 Fundstelle: NJW-RR 2009, S. 492 ff.
1. Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.
2. Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt und untätig bleibt.
3. Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1008, 2300, 3100
Anrechnung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern
KG, Beschl. vom 29.07.2008 – 1 W 73/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 391 f.
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 RVG –VV auf die erhöhte Verfahrensgebühr höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.
Leitsatz des Gerichts
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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