RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 567
Außerordentliche Beschwerde bei Untätigkeit des Rechtspflegers
OLG Köln, Beschl. v. 14.01.2009 – 17 W 201/08
Fundstelle: RVGreport 2009, S. 434 ff.
Bringt der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zum Ausdruck, dass er vor der Einreichung von Originalbelegen für eine bestimmte Kostenposition keine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag beabsichtige, wird hierdurch ein der Rechtsverweigerung gleich kommender Verfahrensstillstand herbeigeführt. Wegen dieser Untätigkeit ist dann die außerordentliche Beschwerde gegeben.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports