RVG a. F. §§ 15, 16 Nr. 4; RVG VV Nr. 2503

Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen

OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2009 – 6 W 76/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 143 f.

Der gebührenrechtliche Begriff der „Angelegenheit“ ist auch für die Bestimmung des Begriffs der „Angelegenheit“ i. S. d. Beratungshilfegesetzes maßgebend. Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind dieselbe Angelegenheit. Der Ehegattentrennungsunterhalt ist eine davon verschiedene Angelegenheit.

 

Leitsatz des Gerichts

    1.    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigten.   2.    Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.   3.    Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG. Leitsatz des Verfassers des RVGreports 

RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5, 58, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 RVG1.    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigten.

 

2.    Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.

 

3.    Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.Leitsatz des Verfassers des RVGreports Anmerkung: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Vergütung eines Rechtsanwalts für Strafverteidigungen, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch ist und deshalb gegen das Mäßigungsverbot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt § 3 a Abs. 2 RVG) verstößt. Das Bundesverfassungsgericht stellt nunmehr fest, dass diese Rechtsprechung zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts führt. Die Garantie der freien Berufsausübung schließt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vielmehr die Freiheit ein, dass Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln. Diese Berufsausübungsfreiheit wäre sei aber begrenzt durch wichtige Belange des Gemeinwohls, die sich zum Schutz des Mandanten in einem Mäßigungsgebot für den Rechtsanwalt manifestieren. Dieses, auch vom BGH, herangezogene Mäßigungsgebot rechtfertige allerdings nicht die strikte Beschränkung der vereinbarten Vergütung für Strafverteidigungen. Die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung werde vom BGH von überzogenen Voraussetzungen abhängig gemacht, die, so das BVerfG weiter, das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Freiheitsausübung und Freiheitsbeschränkung in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in sein Gegenteil verkehren würde. Die Rechtsprechung des BGH führe vielmehr dazu, dass die Vermutung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung nur bei „ganz ungewöhnlichen, geradezu extremen einzelfallbezogenen“ Umständen erschüttert werden könne. Nach Auffassung des BVerfG müsse dagegen im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, geprüft werden, ob die vereinbarte Vergütung auch bei einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Vergütung gleichwohl angemessen sei. Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAGO § 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1

Vermutung unangemessener Höhe einer Vergütungsvereinbarung

BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 299 ff.

Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

Richtline 87/344/EWG

Rechtsschutzversicherung – Freie Anwaltswahl durch den Versicherungsnehmer

EuGH, Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08

Ein Rechtsschutzversicherer kann sich in seinen allgemeinen Bedingungen nicht das Recht vorbehalten, in Fällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt sind, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

Richtline 87/344/EWG Art. 4 Abs. 1 lit. a

Freie Anwaltswahl durch Versicherungsnehmer auch bei Massenschadensfällen

EuGH (2. Kammer), Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08 (Erhard Eschig/UNIQA Sachversicherungs-AG)

Fundstelle: NJW 2010, S. 355 ff

Art. 4 lit. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

   1.    Eine vereinbarte Vergütung ist nicht entsprechend Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechen.   2.    Es kann dahinstehen, ob § 15 a RVG rückwirkend auch auf Altfälle anzuwenden ist oder nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erteilte Aufträge. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 RVG  §§ 3 a ff., 15 a Abs. 2; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91
Keine Anrechnung einer vereinbarten Vergütung; Anwendbarkeit des § 15 a RVG
BGH, Beschl, v. 09.09.2009 – Xa ZB 2/09 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 32

 

 

1.    Eine vereinbarte Vergütung ist nicht entsprechend Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechen.

 

2.    Es kann dahinstehen, ob § 15 a RVG rückwirkend auch auf Altfälle anzuwenden ist oder nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erteilte Aufträge.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.     Auch wenn eine Verbindung verschiedener Verfahren nicht erfolgt, können sie dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 RVG bilden, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. 2.     Zur Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG. Leitsatz des Gerichts

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