RVG §§ 3, 4
Angemessenheit eines Stundensatzes
AG Döblen, Urt. v. 28.04.2010 – 1 C 555/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 64 f.
1. Ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR ist nicht unangemessen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Die Unangemessenheit einer Zeitvergütung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass sie außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache steht und das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)