ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2, 522 Abs. 2

Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten auch bei beabsichtigter Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO

BGH, Beschl. v. 28.04.2010 – XII ZB 180/06 Fundstelle: AGS 2010, S. 387 ff.

 

Dem Berufungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) stehe noch aus.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS