VwGO § 162 Abs. 1, Abs. 2; ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2
Erstattungsfähigkeit der Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts
OVG Münster, Beschl. v. 16.11.2009 - 7 D 2/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 459 f.
1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.
2. Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.
Leitsatz des Gerichts
VwGO § 162; ZPO § 91 Abs. 1 und 2 S. 2
Terminsvertreter als Urlaubsvertreter
OVG NRW, Beschl. v. 16.11.2009 – 7 D 2/09.NE Fundstelle: RVGreport 2001, S. 271
1.
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.
2.
Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 91 Abs. 1, 522 Abs. 1; RVG VV Nr. 3200
Keine Erstattungsfähigkeit der vollen 1,6-Verfahrensgebühr für den Berufungsbeklagten bei Zurückweisungsantrag nach versäumter Berufungsbegründungsfrist durch den Berufungskläger
BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09Fundstelle: AGS 2010, S. 50 f.
Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAO § 14 Abs. 2 Nrn. 8, 7
Unvereinbarkeit von Anwaltsberuf und anderweitiger abhängiger Tätigkeit
BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – AnwZ (B) 83/08 (AGH Koblenz) Fundstelle: NJW 2010, S. 1381 ff.
Hat ein Dienstgeber dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt lediglich gestattet, seine Arbeitsstätte zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, „wenn dies eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich macht“, genügt dies der vom Rechtsanwaltsberuf zu fordernden Unabhängigkeit und Professionalität nicht.
Leitsatz der NJW
Umfang der Angelegenheit bei mehreren Trennungsfolgen
BerHG § 6; RVG § 15; RVG VV Nr. 2503
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.11.2009 – 20 W 197/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 593
Die verschiedenen Trennungsfolgen stellen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten dar.
RVG VV Nr. 4141
Strafrechtliche Erledigungsgebühr bei Einstellung des Verfahrens
BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 (LG Oldenburg) Fundstelle: NJW 2010, S. 1209 ff.
Eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
Leitsatz des Gerichts
FAO § 5; BRAO § 215 Abs. 3
Anforderungen an die Fallbearbeitung durch Syndikusanwalt zur Erlangung des Fachanwaltstitels
BGH, Beschl. v. 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09 (AnwGH Celle) Fundstelle: NJW 2010, S. 377 ff.
1. Eine persönliche Bearbeitung i. S. von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat.
2. Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.
3. Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.
4. Der Senat für Anwaltssachen des BGH entscheidet am 1.9.2009 an auch in Altverfahren in der seitdem maßgeblichen verkleinerten Besetzung.
Leitsatz des Gerichts
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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