RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104
Terminsgebühr für Besprechungen vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2011 – 17 W 193/11Fundstelle: RVGreport 2011, S. 463 f.
Führt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassungsbegehrens, so fällt dem Rechtsanwalt hierfür eine Terminsgebühr an. Dem steht nicht entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das Landgericht über den Antrag durch Beschluss entschieden hat.
Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports
1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.
2. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten sind.Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 627, 628 Abs. 1 Satz 2; BRAGO § 13; RVG § 15
Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung durch Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 29.09.2011 – IX ZR 170/10 Fundstelle: nicht veröffentlicht
1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.
2. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten sind.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 627, 628 Abs. 1 S. 2; BRAGO § 13; RVG § 15
Grundlose Kündigung des Mandats durch Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 170/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 169
Leitsatz des Gerichts
GKG §§ 45 Abs. 1 S. 3, 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3
Streitwert einer Berufung gegen Feststellung eines Erbteils
BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – IV ZR 146/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 30
ZPO §§ 103 ff.; RVG VV Nrn. 3400 ff.
Glaubhaftmachung der Kosten eines Unterbevollmächtigten
BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – IV ZB 8/11Fundstelle: AGS 2012, S. 568 f.
Die gesetzliche Vergütung eines Terminsvertreters ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nur dann zu berücksichtigen, wenn dessen Kosten durch Vorlage einer von ihm erstellten Kostenrechnung glaubhaft gemacht worden sind.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 1008; RVG § 7; WEG §§ 50, 46 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2
Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung der „übrigen Wohnungseigentümer“ durch Rechtsanwalt
BGH, Beschl. v. 15.09.2011 – V ZB 39/11 (LG Bremen) Fundstelle: NJW 2011, S. 3723 f.
Auch wenn der Wohnungseigentumsverwalter kraft Gesetzes berechtigt ist, die „übrigen Wohnungseigentümer“ in einem gegen sie gerichteten Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten oder durch einen Rechtsanwalt gerichtlich vertreten zu lassen und auch wenn er zustellungsbevollmächtigt ist, so dass die Klage nicht jedem einzelnen beklagten Wohnungseigentümer zuzustellen ist, so wird der von ihm mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt gleichwohl für eine Mehrheit von Auftraggebern tätig mit der Folge, dass die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG anfällt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Vertretung der mehreren Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt ausgelöst hat.
Leitsatz der Redaktion der NJW
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