RVG §§ 48, 54, 55

Unterlassener Antrag auf  Verbindung der von der Gegenseite getrennt erhobenen Klagen

OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2011 – II-6 WF 84/09 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 421 f.

Unterlässt der dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe in zwei Parallelverfahren beigeordnete Rechtsanwalt des Beklagten, einen Antrag auf Verbindung der beiden Verfahren zu stellen, so steht ihm aus der Landeskasse nur die Vergütung zu, die ihm fiktiv gegen die Verteidigung in einem verbundenen Rechtsstreit angefallen wäre.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser – auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung gerichteter Anspruch – nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-)Vergütung anrechnen lassen.Leitsatz des Gerichts

§§ 58, 59 RVG; Nr. 2500 ff. VV RVG; § 9 BerHG

Anrechnung von Zahlungen auf die Beratungshilfe-Vergütung

OLG Naumburg, Beschl. v. 22.8.2011 – 2 Wx 30/11 Fundstelle: RVG-Report 2012, S. 102

  1. Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser – auf die gesetzliche (Wahlanwalts-)Vergütung gerichteter Anspruch – nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.
  2. Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-)Vergütung anrechnen lassen.


    Leitsatz des Gerichts

GG Art. 12 Abs. 1; VV RVG 2503, 3102, 3103

 

Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsvorschrift von Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG

BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10 und 1 BvR 2474/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 428 f.

1.    Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG angeordnete hälftige Anrechnung der dem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt aus der Landeskasse zustehenden Geschäftsgebühr auf die im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts dar.

2.    Die in Abs. 2 Satz 1 der Anm. zu Nr. 2503 VV RVG a. F. angeordnete hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr hat deshalb in diesem Fall zu unterbleiben. Demgegenüber bestehen gegen die alternative Lösung, die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die unverminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG vorzunehmen, Bedenken.

1.    Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.

2.    Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2

Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant als nicht gebührenrechtlicher Einwand; erstmalige Substantiierung im Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2011 – I-24 W 69/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 494

1.    Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.

2.    Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO §§ 112 c Abs. 1, 150 Abs. 1, 155 Abs. 4

Keine Postulationsfähigkeit nach Zulassungswiderruf mit Sofortvollzug

AnwGH Sachsen, Beschl. vom 15.08.2011 – AGH 12/11 (I) = BeckRS 2011, 23734 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 670

Ein Anwalt, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist, kann sich vor dem Anwaltsgerichts nicht mehr wirksam selbst vertreten.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

1.    Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.

2.    Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 3401 ff.

Vorlage der Kostenberechnung des Terminvertreters zur Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 13.08.2011 – IV ZB 8/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 389 f.

1.    Die Festsetzung von Terminsvertreterkosten erfordert die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenberechnung.

2.    Die Rechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.

Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste.  Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen. Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 4100, 7000; StPO § 464 a Abs. 2; ZPO § 91

Erstattung der Grundgebühr nach Anwaltswechsel; Erstattung von Kopierkosten

LG Kleve, Beschl. v. 11.8.2011 – 120 Qs 68/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 64

  1. Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (Nr. 4100 VV) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. 
  2.  Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen. 
  3. Im Falle eines Wechsels des Verteidigers ist die Kostenerstattung der Kopierkosten allerdings auf die einmalige Kopie der Akte beschränkt.
  4. Werden die Gerichtsakten nicht kopiert, sondern eingescannt, kann die Dokumentenpauschale ebenso wie bei einem Kopieren der Akte abgerechnet werden.


    Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 256 Abs. 1; GG Art. 24; BGB § 839

Amtshaftungsansprüche gegen die Rechtsanwaltskammer

LG Köln, Urt. v. 09.08.2011 – 5 O 69/11 Fundstelle: NJW 2011, S. 3380 f.

1.   Die Haftung einer Rechtsanwaltskammer auf Ersatz der materiellen Schäden für die zögerliche Bearbeitung eines Fachanwaltsantrages ist dem Grunde nach zu bejahen, wenn die Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltsantrag ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten bescheidet.

2.   Hat der Anwaltsgerichtshof rechtskräftig festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer bei der Bearbeitung des Fachanwaltsantrags pflichtwidrig gehandelt hat, bindet diese Entscheidung für die nachfolgende Amtshaftungsklage.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW

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