GKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1, 68; ZPO § 6; BGB §§ 985, 986

Streitwert einer Herausgabeklage bei nur teilweiser Vermietung

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.06.2012 – 4 W 1065/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 415 f.

Beruft sich in einem Rechtsstreit auf Räumung einer Immobilie der Beklagte auf ein vom Kläger bestrittenes vertragliches Nutzungsrecht hinsichtlich eines Drittels der Gesamtfläche der Immobilie und verteidigt sich im Übrigen damit, die Restfläche nicht in Besitz zu haben, bemisst sich der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach dem einjährigen Nutzungsentgelt für ein Drittel der Immobilie zuzüglich zwei Dritteln des Verkehrswertes der Immobilie.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS