RVG § 11 Abs. 7
Keine Verjährungshemmung für Rückforderungsansprüche des Auftraggebers durch eigenen Vergütungsfestsetzungsantrag
AG München, Urt. V. 8.11.2018 – 282 C 4053/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 408

Beantragt der Auftraggeber die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, weil er sich von einer Festsetzung Rückzahlungsansprüche verspricht, hemmt dieses Verfahren nicht den Ablauf der Verjährung seiner Rückforderungsansprüche.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

 

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; StGB §§ 73, 73d Abs. 2
Gegenstandswert im Einziehungsverfahren
LG Essen, Beschl. v. 4.12.2018 – 64 Qs-68 Js 1180/16-23/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 407

Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4241 VV ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven  Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffen hingegen ist insoweit ohne Belang.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 72a Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 ZPO; Nrn. 3506, 3507 VV RVG
Zurückweisungsantrag vor Rechtsmittelbegründung
LAG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019 - 8 Ta 613/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 427

Bleibt die vom Rechtsbehelfsführer bereits begründete Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht gem. § 72a Abs. 1 ArbGG ohne Erfolg und hatte die Gegenpartei bereits einen Sachantrag gestellt oder zur Sache vorgetragen, kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zurückweisungsantrag vor Begründung der Beschwerde gestellt war.

Leitsatz des Gerichts

 

 

§§ 45 Abs. l 48 RVG; Nrn. 1000, 3100, 3101 Nr. 2, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 11a Abs. 1 ArbGG
Gebührenanspruch des auch für den Mehrvergleich beigeordneten Rechtsanwalts
LAG Hamm, Beschl. v. 7.8.2019 5 - Ta 253/19
Fundstelle: RVGreport 2019, 419

Erfolgt eine Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auch für den Mehrvergleich, so umfassen die der Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren sämtliche im Zusammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelösten Gebühren. Hierzu gehören auch die Differenzverfahrensgebühr sowie die Differenzterminsgebühr, soweit die Voraussetzungen für deren Entstehen im Übrigen gegeben sind.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Nr. 1002 VV RVG
Erledigungsgebühr bei Erledigungserklärung
OVG NRW, Beschl. v. 9.7.2019 - 4 E 432/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 378

Gibt der Prozessbevollmächtigte im Verwaltungsrechtsstreit eine Erledigungserklärung ab, nachdem die beklagte Behörde von sich aus den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben hat, fällt hierdurch eine Erledigungsgebühr nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports

 

 

§§ 11a Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG; §§ 80, 81, 120a, 121, 127 ZPO; § 48 BRAO
Vertretungspflicht im Nachprüfungsverfahren
LAG Köln, Beschl. v. 30.4.2019 - 1 Ta 17/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 397

1.
Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen.

2.
Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss, der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten.

3.
Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt.

4.
Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v .§ 48 Abs. 2 BRAO dar.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

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